Treffer
BGH Beschluss

Revision: Herabsetzung von Mittäterschaft zu Beihilfe bei Drogeneinfuhr; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 153/99
Datum
04.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Bochum wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Heroin ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte jeweils nur der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge schuldig ist, hob den gesamten Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wurde dies mit fehlender Eigennützigkeit und untergeordneter Beteiligung; eine Verletzung der Verteidigungsrechte sah der Senat nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt ein eigennütziges Bemühen voraus, das auf Gewinn oder einen sonst objektiv messbaren persönlichen Vorteil gerichtet ist.

2

Bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist maßgeblich die Art und Bedeutung des Tatbeitrags sowie die innere Willensrichtung; Mittäterschaft liegt vor, wenn der Beteiligte als gleichberechtigter Partner Durchführung und Ausgang der Tat wesentlich mitbestimmen will.

3

Untergeordnete Tätigkeiten, die für die Durchführung der Tat nicht unbedingt erforderlich sind und keinen maßgeblichen Einfluss auf Art, Menge oder Vertrieb der Betäubungsmittel haben, begründen regelmäßig nur Beihilfe.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen, wenn die Änderung die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt (§ 265 StPO) und keine neuen wesentlichen Feststellungen zu erwarten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15. Oktober 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Oktober 1998

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte in die internationalen Rauschgiftgeschäfte seines mit ihm befreundeten Partners Cengiz G., mit dem er zusammen ein Café betrieb, „verstrickt“ (UA 36, 37). Im Fall 1 der Urteilsgründe nahm er an „Vorbesprechungen“ zur Einfuhr von 5 kg Heroin aus der Türkei nach Deutschland teil, gewann seine Freundin Zehre A. dafür, „die Reise durchzuführen“ (UA 12), und holte sie „mitsamt dem Heroin“ (UA 35) am Flughafen in Düsseldorf ab. Im Fall 2 begleitete er zwei Kurierinnen, die insgesamt 10 kg Heroin nach Deutschland verbringen sollten, in die Türkei, und flog mit einer der Frauen, die ca. 5 kg Heroingemisch in ihrem Koffer transportierte, nach Düsseldorf zurück, wo beide bei der Ankunft festgenommen wurden. Der Angeklagte hat durch die Taten keinerlei Gewinn erzielt (UA 37). Im Fall 1 sollten er und Cengiz G. zusammen 16.000 DM erhalten. Im Fall 2 war lediglich dem Cengiz G. als „Lohn für seine Mitarbeit“ (UA 15) zugesagt worden, dass dessen Schulden bei dem türkischen Rauschgiftlieferanten bezahlt werden sollten; dem Angeklagten selbst wurde keine Entlohnung in Aussicht gestellt.

2. Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 2 der Urteilsgründe, nicht aber den wegen mittäterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in beiden Fällen.

a) Handeltreiben erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil kommt nur in Betracht, wenn er einen objektiv messbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 41). Bereits hieran fehlt es nach den Feststellungen im Fall 2 der Urteilsgründe, sodass der Angeklagte insoweit nur der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (vgl. BGHSt 34, 124, 125 f.). Der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 38, 315, 319; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 12; BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 – 2 StR 506/98).

b) Auch im Fall 1 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen nur einen Schuldspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Allerdings ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln weit auszulegen und erfasst grundsätzlich alle (auch nur fördernden) Tätigkeiten, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind. Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist – wie auch sonst (BGH NStZ 1984, 413) – maßgebend, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36, 39). Mittäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners mitgewirkt hat und er Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich (mit-)bestimmen will (vgl. BGHSt 34, 124, 125; BGH NStZ 1984, 413; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39).

Das war hier nicht der Fall: Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich in untergeordneten Tätigkeiten (UA 36, 37); zur Durchführung der Tat war seine Mitwirkung nicht unbedingt erforderlich, was sich etwa daraus ergibt, dass Cengiz G. im Fall 2 auch ohne Hilfe des Angeklagten Kurierinnen „rekrutieren“ konnte (UA 15/16). Der Angeklagte hatte auch keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des einzuführenden Rauschgifts oder die grundsätzliche Gestaltung des Transports. Mit dem An- und Verkauf des Heroins hatte er nichts zu tun. Angesichts dessen kommt dem Umstand, dass der Angeklagte sich für seine Tätigkeiten einen finanziellen Vorteil versprach, keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BGH NStZ 1984, 413, 414; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 24, 36).

c) Da weitergehende Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, ändert der Senat die Schuldsprüche dahin ab, dass der Angeklagte jeweils nur der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hatte sich gegen die geänderten Schuldsprüche nicht wirksamer als bisher verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung auch des Strafausspruchs im Fall 2 der Urteilsgründe, weil nicht auszuschließen ist, dass der Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens die Höhe der Strafe mit beeinflusst hat (vgl. UA 37). Die Strafen müssen daher insgesamt neu festgesetzt werden.

Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović

Ernemann

Zitiert (1)