Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsverurteilung verworfen – Tatvorsatz und Versuch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 153/67
Datum
19.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs und versuchten Betrugs an. Streitpunkte betrafen die Beweiswürdigung, die Nichtvernehmung einer Zeugin und die rechtliche Bewertung einzelner Tathandlungen. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen zu Vorsatz und Versuch sind denkgesetzlich möglich, Beweisanträge wurden als entbehrlich angesehen und die Strafzumessung bleibt fehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge gegen ein Urteil ist unbegründet, wenn das Tatgericht die streitigen Tatsachen für wahr unterstellt oder gleichwertig festgestellt hat, sodass eine ergänzende Zeugenvernehmung entbehrlich ist.

2

Die Revision ist zurückzuweisen, soweit sie sich von den Feststellungen des Tatrichters entfernt, sofern diese denkgesetzlich möglich sind und nicht der Lebenserfahrung widersprechen.

3

Für die rechtliche Würdigung eines als Schenkung dargestellten Vorgangs kann es gerechtfertigt sein, ihn als bloßes Mittel zur Herbeiführung einer Vermögensverfügung anzusehen; daraus kann der Tatbestand des versuchten Betrugs folgen.

4

Die Strafzumessung ist nur zu beanstanden, wenn das Gericht Rechtsfehler bei der Würdigung der maßgeblichen Umstände begeht; unterbleiben solche Fehler, bleibt das Strafmaß bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15. Dezember 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 153/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Metzger Peter ██ aus ███, Landkreis █████████, geboren am ████████████ 1914 in █████████████, Kreis ██████████████, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Dezember 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Dezember 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen und wegen eines versuchten Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Was die Revision als Verfahrensrüge vorträgt, deckt sich mit der Sachbeschwerde. Soweit mit der Aufklärungsrüge möglicherweise beanstandet werden soll, dass Frau ███ nicht als Zeugin vernommen worden ist, geht der Angriff schon deswegen fehl, weil Frau ███ darüber eine Aussage machen konnte, ob sie als frühere Vermieterin des Angeklagten für ihn noch ankommende Post und Rechnungen an dessen Schwester, mit der sie brieflich in Verbindung stand, weitergesandt hat. Diese vom Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren in Verbindung mit einem vorsorglichen Beweisantrag erhobene Behauptung hat das Gericht aber ersichtlich als wahr unterstellt.

2. a) In den Fällen ████, ███████, █████ und ██████ ist die Sachbeschwerde entweder offensichtlich unbegründet oder deswegen unzulässig, weil sie sich von den Feststellungen des Landgerichts entfernt. Nach ihnen hat der Angeklagte den von der Revision in Zweifel gezogenen Schädigungsvorsatz in jedem der genannten Fälle gehabt. Die Folgerungen, auf Grund derer das Landgericht zu der Überzeugung kommt, dass es dem Angeklagten über die Nichteinhaltung der versprochenen Fristen hinaus überhaupt an jeglichem Willen zur Rückzahlung der Darlehen gefehlt hat, sind denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung.

b) Im Falle ███████ ist der Revision zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass die Urteilsgründe einmal von der Schenkung eines Hammels sprechen, dann aber die 5,– DM als „Anzahlung auf den versprochenen Hammel“ bezeichnen. Gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs ergeben sich gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken. Im Zusammenhang gelesen, lassen die Urteilsausführungen zweifelsfrei erkennen, dass der Hammel nicht ganz „geschenkt“, sondern vielmehr zu einem Preis abgegeben werden sollte, der einer Schenkung gleichkam. Das ergibt sich einerseits aus der Wendung, Beckhoff habe die 5,– DM „nicht als eine Anzahlung auf den in Aussicht gestellten Hammel“ gegeben, andererseits aus der ergänzenden Feststellung auf S. 11 UA, wonach der Angeklagte dem ███ vorspiegelte, er sei Inhaber einer Großschlächterei und wolle ihm einen Hammel „schenken bezw. billig verkaufen“ und wonach der Angeklagte der Auffassung war, ████████ habe die Vorspiegelung geglaubt und ihm deshalb die 5,– DM „als Anzahlung auf den versprochenen Hammel“ gegeben. Entscheidend für die rechtliche Würdigung ist indessen, dass das Versprechen, einen Hammel zu besorgen, offensichtlich nur die Einleitung der Betrugshandlung war, nämlich für den Versuch, unter Vortäuschung einer „augenblicklichen Verlegenheit“ dem Zeugen Geld auch in diesem Falle ohne jeden Willen zur Rückzahlung herauszulocken. Die aus dieser Handlung von der Strafkammer gezogenen rechtlichen Schlüsse sind nicht zu beanstanden.

c) Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lassen, war seine Revision insgesamt zu verwerfen.

RotbergSandersHürxthal
MayrSpiegel