Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen - Beweiswürdigung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 153/61
- Datum
- 20.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht entsprechend den dortigen Anforderungen substantiiert dargelegt wird.
Angriffe auf die richterliche Beweiswürdigung sind nur dann begründet, wenn konkrete Verstöße gegen Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder erkennbare Widersprüche in der Feststellungslage aufgezeigt werden.
Das Vorbringen bloßer Meinungs‑ oder Würdigungseinwände gegen die Beweiswürdigung genügt nicht, um die Aufhebung eines Urteils zu rechtfertigen.
Die Überprüfung der Strafzumessung durch die Revision ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt; eine Abänderung kommt nur in Betracht, wenn die Strafzumessung einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 20. Januar 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen den Gartenbauarbeiter Willi August Hermann S c h ████ aus ███████████, geboren am █████ ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, ███ der Verkündung, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. Januar 1961 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die seit dem 21. Januar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
1. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht dem § 344 Abs. 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich.
2. Die sachlich-rechtliche Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Angriffe des Beschwerdeführers richten sich gegen die Beweiswürdigung. Entgegen seiner Meinung lassen diese Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen. Auch der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor.
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.
| Martin | Krumme | Börtzler | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |