Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen - Beweiswürdigung und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 153/61
Datum
20.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum ein, das ihn wegen Unzucht mit Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilte. Er rügte Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen waren nach § 344 Abs. 2 StPO unzureichend begründet; Angriffe auf die Beweiswürdigung zeigten keine Verstöße gegen Denkgesetze oder widersprüchliche Feststellungen. Auch die Strafzumessung offenbart keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht entsprechend den dortigen Anforderungen substantiiert dargelegt wird.

2

Angriffe auf die richterliche Beweiswürdigung sind nur dann begründet, wenn konkrete Verstöße gegen Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder erkennbare Widersprüche in der Feststellungslage aufgezeigt werden.

3

Das Vorbringen bloßer Meinungs‑ oder Würdigungseinwände gegen die Beweiswürdigung genügt nicht, um die Aufhebung eines Urteils zu rechtfertigen.

4

Die Überprüfung der Strafzumessung durch die Revision ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt; eine Abänderung kommt nur in Betracht, wenn die Strafzumessung einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 20. Januar 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen den Gartenbauarbeiter Willi August Hermann S c h ████ aus ███████████, geboren am █████ ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, ███ der Verkündung, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. Januar 1961 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 21. Januar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht dem § 344 Abs. 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich.

2. Die sachlich-rechtliche Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Angriffe des Beschwerdeführers richten sich gegen die Beweiswürdigung. Entgegen seiner Meinung lassen diese Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen. Auch der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor.

Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

MartinKrummeBörtzler
SauerLang-Hinrichsen