Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Urteils: unzureichende Feststellungen zu Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 153/59
Datum
12.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der ehemalige Postfacharbeiter wurde vom Landgericht wegen fortgesetzter Untreue, schwerer Amtsunterschlagung, Urkundenfälschung und weiterer Delikte verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil für die schwere Amtsunterschlagung konkrete Feststellungen zu Art und unrichtigen Eintragungen in den Paketzustellblättern fehlen und die innere Tatseite der Urkundenfälschung nicht ausreichend geklärt ist. Andere Verurteilungen bleiben im Grundsatz tragfähig, erfordern aber korrekte Tatbezeichnungen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung setzt hinreichend konkrete und überprüfbare Feststellungen darüber voraus, welche dienstlichen Rechnungen/Register/Blätter betroffen sind und welche unrichtigen Eintragungen vorgenommen wurden; das Fehlen solcher Feststellungen macht eine rechtliche Prüfung durch das Revisionsgericht unmöglich.

2

Der Vorsatz zur Täuschung im Rechtsverkehr im Sinne des § 267 StGB muss sich aus den Feststellungen ergeben; es genügt nicht, lediglich einen äußeren Anschein der Urkundenerstellung zu schaffen, wenn nicht dargetan ist, dass der Täter gerade ein rechtserhebliches Verhalten des Getäuschten herbeiführen wollte.

3

Bei der Prüfung des inneren Tatbestands ist das Tatgericht verpflichtet, zu erörtern und festzustellen, ob ein entschuldigender Verbotsirrtum vorlag; insoweit sind besondere Umstände, etwa langjährige Vertrautheit des Amtsträgers mit dienstlichen Vorschriften, zu berücksichtigen.

4

Die rechtliche Qualifikation von Handlungen an anvertrauten Schriftstücken ist in der Urteilsformel zutreffend zu bezeichnen (z. B. Urkundenvernichtung/Briefunterdrückung statt unzutreffender Tatbezeichnungen wie Verletzung des Postgeheimnisses).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Postfacharbeiter, jetzigen Lagerarbeiter Heinz B. aus K.>, geboren am ████ in ████ wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist „wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung, Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung und mit Verletzung des Postgeheimnisses“ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 100,- DM verurteilt worden.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Ab 7. Mai 1954 war der Angeklagte als Postfacharbeiter beim Postamt G.> tätig. Er war dort zuletzt in der Paketzustellung eingesetzt. Er fuhr mit einem Wagen der Post Pakete und Päckchen zu den Empfängern.

Zu seinen Dienstobliegenheiten als Paketzusteller gehörte das Zustellen von Paketsendungen und Päckchen und das Einziehen von Nachnahmebeträgen, Nachgebühren und Paketzustellgebühren. Die Nachnahmepäckchen und Nachnahmepakete wurden ihm der Stückzahl nach auf einem Paketzustellblatt zugeschrieben. Nach Einziehung der Nachnahmebeträge hatte der Angeklagte mit der Post die Sendungen und die eingezogenen Beträge dafür abzurechnen. Zu diesem Zweck hatte er eine „Rückschrift“ zu fertigen.

Bei seiner Einstellung in den Postdienst wurde dem Angeklagten eröffnet, dass er bei allen Dienstverrichtungen als Beamter i. S. des Strafgesetzbuches gelte und als solcher den härteren Strafbestimmungen für Verbrechen und Vergehen im Amte unterliege. Darauf wurde er jeweils halbjährlich erneut hingewiesen. Eine Verfügung mit diesem Hinweis wurde ihm auch ausgehändigt.

Im Januar 1958 wurde dem Angeklagten ein Nachnahmepäckchen versehentlich nicht mit dem Paketzustellblatt zugeschrieben. Entgegen den ihm bekannten Dienstvorschriften ließ es der Angeklagte zu, sich die überzählige Nachnahmesendung zuschreiben zu lassen. Er zog den Nachnahmebetrag in Höhe von 70,- bis 100,- DM ein und verwendete ihn für sich. Die der Nachnahmesendung beigefügte Zahlkarte oder Postanweisung bewahrte er in seiner Brieftasche auf. In der folgenden Zeit löste der Angeklagte etwa 10 Päckchen und vier Pakete, die ihm ebenfalls nicht über das Paketzustellblatt zugeschrieben worden waren, bei den Empfängern ein und verwendete diese Beträge ebenfalls für sich.

Die Lagerfrist für Nachnahmesendungen bei der Post beträgt 7 Tage. Daher rechnete er jeweils nach 7 Tagen die unterschlagenen Nachnahmebeträge anstelle der Nachnahmesendungen, die ihm zugeschrieben worden waren, ab. Da die Nachnahmesendungen lediglich der Stückzahl nach zugeschrieben wurden, war es dem Angeklagten möglich, bei der Abrechnung jeweils innerhalb von 7 Tagen eine Nachnahmesendung, die er 7 Tage vorher ohne Zuschrift erhalten hatte, in die ihm für einen anderen Tag zugeschriebenen Nachnahmesendungen einzureihen und so mit der Post abzurechnen.

Auf diese Weise gelang es dem Angeklagten, sich weiterhin höhere Beträge zu verschaffen. Während der Angeklagte in der ersten Zeit auf diesem Wege die unterschlagenen Beträge über die Post abdeckte, hat er später die Original-Zahlkarten zerrissen und fortgeworfen und dann nach Ablauf der Frist von 7 Tagen die Nachnahmebeträge an die Absender der Pakete auf der er den Empfänger des Paketes als Absender eintrug, auf einer besonderen Zahlkarte eingezahlt. Der unterschlagene Betrag vergrößerte sich fortlaufend. Bis zu seinem Urlaub Anfang Juli 1958 betrug der Fehlbetrag rund 1.300,- DM. Während seines Urlaubs deckte der Angeklagte von diesem Fehlbetrag durch mehrere Zahlkarteneinzahlungen insgesamt rund 500,- DM ab.

Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich durch dieses Verhalten der schweren Amtsunterschlagung gemäß § 350, 351 StGB schuldig gemacht. Er habe in seiner Tätigkeit als Beamter der Post Gelder, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen habe, unterschlagen und in Bezug auf diese Unterschlagung die zur Kontrolle der Einnahmen bestimmten Paketzustellblätter unrichtig ausgefüllt und geführt. Ferner habe er eine „Urkundenfälschung“ im Amt gemäß § 348 Abs. 2 StGB begangen, da er als Beamter ihm amtlich anvertraute Urkunden, nämlich die Paketzahlkarten, vorsätzlich vernichtet oder beiseitegeschafft habe. Weiterhin habe er den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) erfüllt, da er in mehreren Fällen mittels neu ausgefüllter Zahlkarten, auf denen er sich nicht selbst, sondern die einzelnen Empfänger der Nachnahmesendung als Absender angegeben habe, die Nachnahmebeträge den Berechtigten zugeleitet habe. Er habe durch die Ausfüllung der Zahlkarten mit den Namen der Empfänger der Pakete als Absender die Versender der Nachnahmesendungen getäuscht, indem er ihnen durch diese falschen Urkunden vorgespiegelt habe, die Nachnahmesendung sei nicht bei der Vorlage durch die Post von dem Empfänger eingezahlt, sondern erst später von diesen gezahlt worden. Das Verhalten des Angeklagten erfülle auch den Tatbestand des § 354 StGB. Der Angeklagte habe als Postbeamter Zahlkarten, die der Post anvertraut worden und rechtlich Briefen gleichzustellen seien, zeitweilig unterdrückt und zum Teil vollständig vernichtet. Schließlich habe er sich auch der Untreue schuldig gemacht. Er habe vorsätzlich die ihm kraft des Auftrags der Post obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt, und dadurch der Post, deren Vermögensinteressen er zu betreuen gehabt habe, Nachteile zugefügt (§ 266 StGB).

Das Gericht hat bezüglich aller dieser Straftaten Tateinheit (§ 73 StGB) und Fortsetzungszusammenhang angenommen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Rechtliche Bedenken ergeben sich insofern, als das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich der schweren Amtsunterschlagung schuldig gemacht. Aus der Darstellung des Sachverhalts ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte Rechnungen, Register, Bücher usw. unrichtig geführt habe. Lediglich bei der rechtlichen Würdigung wird ausgeführt, er habe die zur Kontrolle der Einnahmen bestimmten Paketzustellblätter unrichtig ausgefüllt. Es ist nicht klar, ob es sich hierbei um eine ergänzende tatsächliche Feststellung handeln soll. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, hätte es einer näheren Darlegung bedurft, welcher Art die Paketzustellblätter waren und welche unrichtigen Eintragungen der Angeklagte vorgenommen hat. Nur dann wäre das Revisionsgericht in der Lage zu prüfen, ob § 351 richtig angewandt worden ist. Das Fehlen ausreichender tatsächlicher Feststellungen stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.

Weiterhin ist die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB nicht rechtlich bedenkenfrei. Allerdings treffen die Ausführungen der Revision nicht zu, dass der äußere Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt sei. Dadurch, dass der Angeklagte den Anschein erweckte, als seien die Zahlkarten nicht von ihm, sondern von den Empfängern der Pakete als Absender ausgefüllt, erweckte er den Anschein, als rührten diese Urkunden von anderen Personen her als von derjenigen, von der sie in Wirklichkeit stammten (sog. „Identitätstäuschung“).

Da auch die anderen Merkmale des äußeren Tatbestandes erfüllt sind, ist dessen Feststellung rechtlich zutreffend erfolgt. Wohl aber wird die Bejahung des inneren Merkmals „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat es auf die Täuschung der Versender der Nachnahmesendungen, also der Geldempfänger, abgestellt. Diese aber werden im Allgemeinen über den wahren Hersteller der Urkunde nicht getäuscht, weil dieser Umstand für sie ohne Bedeutung ist. Ein solcher Empfänger wird nur daran interessiert sein, den Namen desjenigen zu erfahren, zu dessen Gunsten der eingegangene Betrag zu buchen ist. Es wird für ihn grundsätzlich ohne tatsächlichen und rechtlichen Belang sein, ob der Hersteller der Urkunde mit dem Schuldner übereinstimmt oder nicht oder ob unter Umständen insoweit ein Auftrag vorliegt oder nicht. Sollte dies im Einzelfall anders sein, so würde es einer besonderen Begründung bedürfen.

Das gilt auch für die vom Landgericht (UA S. 7) als Gegenstand der Täuschung angesehene Abweichung zwischen dem Zeitpunkt der Zahlung durch die Empfänger der Nachnahmesendungen und der Weiterleitung durch den Angeklagten. Zumindest fehlt es an ausreichendem Anhalt dafür, dass der Angeklagte die Absender der Nachnahmesendungen insoweit zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen wollte.

Dagegen kann die Frage, wer Hersteller der Urkunde ist, für die Post rechtsbedeutsam sein, weil sie wahre Angaben in Bezug auf den Aussteller verlangt und ggf. zur Erfüllung ihrer Pflichten auch benötigt. Dementsprechend beurteilen sich auch die Voraussetzungen des inneren Tatbestandes. Er ist dann gegeben, wenn der Angeklagte in der Erkenntnis handelte, dass die Zahlkarten der Post Beweis über die Person des Herstellers erbringen. Ob dies der Fall war, kann auch dem Gesamtinhalt des Urteils nicht entnommen werden, da die Strafkammer den inneren Tatbestand in dieser Richtung bisher nicht geprüft hat.

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung diesen Erwägungen entsprechend Feststellungen in Bezug auf die innere Tatseite zu treffen und sich ggf. ferner auch zu der Frage zu äußern haben, ob der Angeklagte etwa in einem entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt hat. Allerdings wird es hierbei zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte als langjähriger Postfacharbeiter mit den hier in Betracht kommenden Fragen möglicherweise vertraut war.

Soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Das gleiche gilt für die Verurteilung aus § 348 Abs. 2. Jedoch hat er sich insoweit nicht einer Urkundenfälschung, sondern einer Urkundenvernichtung und -beseitigung schuldig gemacht. Auch die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 354 gibt zu Beanstandungen keinen Anlass (RGSt 72, 193). Jedoch ist auch hier die Tat nicht zutreffend bezeichnet. Der Angeklagte hat nicht das Postgeheimnis verletzt, sondern eine Briefunterdrückung begangen. Die Straftaten werden im neuen Urteilsspruch dementsprechend zu bezeichnen sein.

RotbergSeibertFlitner
SauerLang-Hinrichsen