Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung unzulässig; Revisionen gegen LG-Urteil als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 152/93
Datum
04.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ein; ein Verteidiger beantragte nach Fristablauf Wiedereinsetzung zur weiteren Begründung. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil keine Fristversäumnis vorliegt und Nachholung von Verfahrensrügen nach Fristablauf grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Revisionen werden als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO festgestellt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt ein tatsächliches Fristversäumnis voraus; eine bloß unvollständige Revisionsbegründung begründet dies nicht.

2

Eine Wiedereinsetzung zum Zwecke der Nachholung oder Nachbesserung einer Verfahrensrüge nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist grundsätzlich ausgeschlossen.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Überprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgereichte Verfahrensrügen sind, selbst wenn ihre Zulässigkeit unterstellt wird, nur berücksichtigt, soweit sie tatsächliche und entscheidungserhebliche Rechtsfehler darlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 152/93

vom 4. Mai 1993 in der Strafsache gegen

1. Wolfgang █████, geboren am ██ 1937 in █████████, zur Zeit in Haft,

2. Rolf Bernhard ███, geboren am ███ 1856 in ██████,

wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am **4. Mai 1993

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten █████████, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Juni 1992 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten Beckmann und Lubig gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1. Der Angeklagte ████████ hat durch seinen Verteidiger gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Juni 1992 Revision eingelegt und diese mit einer Vielzahl von Verfahrensrügen sowie der Sachrüge begründet. Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision beantragte der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob eine weitere Verfahrensrüge.

2. Der Antrag der Verteidigung ist unzulässig, da der Angeklagte keine Frist versäumt hat, sondern lediglich aus seiner Sicht eine unvollständige Revisionsbegründung abgegeben hat. Eine Wiedereinsetzung zum Zwecke der Nachholung oder Nachbesserung einer Rüge der Verletzung formellen Rechts nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 4, 6, 7; Pikart in KK/StPO 2. Aufl. § 345 Rdn. 26); ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4).

3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch – ihre Zulässigkeit unterstellt – für die von dem Angeklagten Beckmann nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgeschobene Verfahrensrüge.

NehmSalgerMaatz
Meyer-GoßnerTepperwien