Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen BtMG-Urteil verworfen; Befangenheitsrüge unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 152/89
Datum
25.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschwerdeführer legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die zulässig erhobene Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Befangenheitsantrags war unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Befangenheitsrüge gegen Mitglieder der Strafkammer ist zulässig, bedarf aber der substantiierten Darlegung von Tatsachen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen.

3

Die bloße Zulässigkeit einer Rüge begründet keinen Erfolg; es müssen entscheidungserhebliche Verfahrensfehler dargelegt werden.

4

Bei Verwerfung des Rechtsmittels hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 18. November 1988

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 152/89 Beschluss in der Strafsache gegen ███, geboren am ██████████ in ██████████, Jorge Manuel ███, zur Zeit ██ █████, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die – zulässig erhobene – Rüge, der Befangenheitsantrag gegen die richterlichen Mitglieder der Strafkammer sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 18. April 1989 hat dem Senat vorgelegen.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichSteindorf