Revision verworfen: Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Nötigung, Beleidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 152/76
- Datum
- 25.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erfüllt, wenn der Fahrzeugführer sein Fahrzeug bewusst verkehrsfeindlich einsetzt, um durch Zufahren eine Person gewaltsam zum Freimachen des Weges zu veranlassen, und dadurch eine erhebliche Gefährdung eintritt.
Handlungsweisen, bei denen ein Fahrzeug gezielt als Mittel eingesetzt wird, um Menschen erheblich zu gefährden, sind den in § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB genannten gefährlichen Handlungsweisen gleichzuachten.
Die Annahme vorsätzlichen Handelns steht nicht entgegen, dass der Täter für den Notfall Ausweich- oder Bremsmaßnahmen vorgesehen haben mag; maßgeblich ist, dass sein Wille darauf gerichtet war, die betroffene Person durch sein Fahrverhalten zu nötigen und zu gefährden.
Kann neben einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr der Vorsatz gegenüber dem Opfer auf Nötigung und die Abgabe ehrverletzender Äußerungen gerichtet festgestellt werden, sind die Tatbestände der Nötigung und Beleidigung parallel verwirklicht und gesondert zu bestrafen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Frankenthal/Pfalz, 19. Dezember 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 152/76
in der Strafsache gegen ██ ██ den Kraftfahrer Arno ███, geboren ████████ 1941 in ████████, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, █████████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ als Verteidiger, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Verhandlung, Amtsinspektor ███████████ als Urkundsbeamter der Verkündung,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Frankenthal/Pfalz vom 19. Dezember 1975 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem u. a. versuchter Mord in zwei Fällen zur Last gelegt war, wegen zweier Vergehen des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr jeweils in Tateinheit mit Nötigung und mit Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperre von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass der Angeklagte in beiden Fällen wegen Beleidigung verurteilt worden ist, ist sie offensichtlich unbegründet.
2. In beiden Fällen hält auch die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Nötigung der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht, wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Falle II 1 beim Einbiegen in die Parkplatzeinfahrt die beiden auf dem Gehweg herankommenden Fußgängerinnen, Frau ███ und ihre 6-jährige Tochter, die sich im Einfahrtsbereich befanden, erblickt, ist aber, obwohl „eine Kollision von Seiten des Angeklagten nur durch Abbremsen zu verhindern war“ und er „die Situation klar erkannte“, „ohne jegliche Rücksicht auf die Fußgängerinnen“ weitergefahren, so dass Frau ███ „sich und ihre Tochter, die sie mit festem Griff mitzerrte, nur durch einen schnellen Schritt nach vorn davor retten“ konnte, „von dem PKW des Angeklagten erfasst zu werden“.
Im Falle II 2 ist der Angeklagte, der Frau ██ und ihre Begleiterin, Frau ██, die ihm auf der linken Fahrbahnseite entgegenkamen, sah, „mit nunmehr beschleunigter Geschwindigkeit“ auf diese zugefahren. Frau ██ „konnte sich nur dadurch retten“, dass sie hinter die rechts neben ihr gehende Frau ███ sprang, deren „nach unten weit auslaufende Hose unterhalb des linken Knies“ von dem vorbeifahrenden PKW des Angeklagten berührt wurde. In beiden Fällen hat der Angeklagte im Vorbeifahren durch das geöffnete Seitenfenster Frau █████ eine beleidigende Äußerung zugerufen. Das Landgericht hat im Falle II 1 aus dem gesamten Geschehensablauf den Schluss gezogen, dass der Wille des Angeklagten darauf gerichtet war, Frau ███ „gewaltsam zu veranlassen, ihm sofort den Weg frei zu machen“.
Auch im Falle II 2 ist es, wie seine Ausführungen hierzu erkennen lassen (UA S. 13), zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte mit einer solchen Willensrichtung gehandelt hat.
Bei diesem Sachverhalt hat das Schwurgericht zu Recht in beiden Fällen einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen. Der Angeklagte ist nicht nur jeweils verkehrswidrig gefahren. Er hat vielmehr, ohne durch die Verkehrslage oder durch vernünftige Erwägungen dazu veranlasst zu sein, sein Fahrzeug bewusst verkehrsfeindlich eingesetzt, indem er gezielt auf die Fußgängerin zugefahren ist, um sie dadurch „gewaltsam zu veranlassen, ihm sofort den Weg frei zu machen“. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich nicht nur um Verstöße geringeren Gewichts, sondern – wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat – um solche von erheblicher Gefährlichkeit, die den in § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB umschriebenen Handlungsweisen gleichzuachten sind. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. die Entscheidung des Senats in VRS 48, 28, der ein ähnlicher Fall zugrunde liegt, und die dort angegebenen weiteren Nachweise).
Die Verurteilung wegen Nötigung begegnet angesichts des dargelegten Sachverhalts und des vom Schwurgericht festgestellten Vorsatzes in beiden Fällen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Die Einwände der Revision gehen fehl. Die Schlussfolgerung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte jeweils vorsätzlich und in der Absicht gehandelt habe, Frau █████████ seine Fahrweise zu zwingen, zur Seite zu springen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme vorsätzlichen Handelns auch nicht entgegen, dass – wie das Schwurgericht dargetan hat – nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte „in seiner Vorstellung für den Notfall, d. h. für den Fall, dass sich die Fußgängerinnen nicht rechtzeitig in Sicherheit bringen könnten, besondere Maßnahmen wie Ausweichen oder Abbremsen in letzter Sekunde vorgesehen hatte“ und deshalb zu seinen Gunsten angenommen worden ist, sein Wille sei nicht darauf gerichtet gewesen, Frau ███ und – im Fall II 1 – deren Tochter oder auch beide mit dem Fahrzeug zu erfassen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, die Fußgängerin in der dargelegten Weise zu nötigen und zu gefährden.
3. Auch der Ausspruch über die Rechtsfolgen lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Revision muss deshalb verworfen werden.
| Mayr | Spiegel | Knoblich | |||
| Bortzler | Zipfel |