Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit, Aufhebung von Einzelstrafen und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 152/74
Datum
16.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte legten Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls etc. ein. Zentral war die Frage von Tateinheit vs. Tatmehrheit und die korrekte Festsetzung von Einzel- und Gesamtstrafen. Das Gericht verwirft zwei Revisionen, ändert aber den Schuldspruch eines Angeklagten wegen festgestellter Tateinheit, hebt Einzelstrafen auf und verweist zur Neuverhandlung über Einzelstrafe und Kosten zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit ist anzunehmen, wenn die festgestellten Tatsachen erkennen lassen, dass mehrere Straftatbestände aus einer Handlungseinheit herrühren; in diesem Fall ist von Tatmehrheit auszugehen zu korrigieren.

2

Werden bei Feststellung von Tateinheit Einzelstrafen in den betroffenen Fällen verhängt, sind diese aufzuheben und durch Festsetzung einer neuen Einzelstrafe zu ersetzen.

3

Unterbleibt die Festsetzung einer gebotenen Einzelstrafe, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur Festsetzung dieser Einzelstrafe zurückzuverweisen.

4

Die Neubildung oder Änderung der Gesamtstrafe nach § 358 Abs. 2 StPO darf die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen.

5

Ist in der Revisionsprüfung kein sachlich-rechtlicher Rechtsfehler feststellbar, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 10. Dezember 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 152/74 in der Strafsache gegen

den Postboten Horst S ███ aus ███, dort geboren ████████ 1944,

den Arbeiter Karl-Heinz M aus ██, geboren am ██ 1940 in [REDACTED],

wegen Diebstahls.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 16. Mai 1974 nach § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Dezember 1973 wird als unbegründet verworfen.

II. 1) Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das genannte Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen Diebstahls in 8 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Unterschlagung und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wird (§§ 242, 243, 246, 267, 17, 51 Abs. 2, 73, 74 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG); b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 9 (wegen Diebstahls) und 12 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2) Im Umfang der Aufhebung sowie zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall 9 (wegen Unterschlagung) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

3) Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Während die Überprüfung des Urteils, soweit es sich auf den Angeklagten M. bezieht, in sachlich-rechtlicher Hinsicht Rechtsfehler nicht hat erkennen lassen, musste die Revision des Angeklagten ███████ zur Änderung des Schuldspruchs insoweit führen, als die Strafkammer angenommen hat, der Diebstahl zum Nachteil der Firma ██ (Fall 9) stehe in Tatmehrheit zu der im Fall 12 erörterten Straftat des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt Tateinheit vor (BGHSt 18, 66; VRS 30, 283). Daher müssen die im Fall 9 verhängte Einzelstrafe wegen Diebstahls sowie die Einzelstrafe im Fall 12 aufgehoben werden. Stattdessen ist eine neue Einzelstrafe festzusetzen.

Im Fall 9, in dem die Kammer zutreffend Tatmehrheit zwischen Diebstahl und Unterschlagung angenommen hat, ist die Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe für die Unterschlagung unterblieben. Die Sache muss deshalb auch zur Festsetzung dieser Einzelstrafe zurückverwiesen werden; ferner muss die Gesamtstrafe, die nach § 358 Abs. 2 StPO die bisherige nicht übersteigen darf, neu gebildet werden (BGHSt 4, 345).

BortzlerMayrBuddenberg
MeyerSpiegel