Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung nach §175 StGB, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 152/72
- Datum
- 04.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unzüchtige Handlung im Sinne des §176 Abs.1 Nr.3 StGB liegt vor, wenn sexuelle Berührungen des Genitalbereichs, auch über oder unter Kleidung sowie das Öffnen des Verschlusses und Betasten des durch Unterwäsche bedeckten Glieds, geeignet sind, das Anstands- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen.
Das Merkmal des ‚Unzucht-Treibens‘ i.S.v. §175 Abs.1 Nr.1 StGB erfordert Handlungen von gewisser Stärke und Dauer; kurz andauernde oder nur geringfügige Berührungen genügen nicht.
Bei der tateinheitlichen Wertung ist zu prüfen, ob die jeweiligen Tatbestandsmerkmale beider einschlägiger Vorschriften erfüllt sind; fehlt es an der für eine Qualifikation nach §175 erforderlichen Intensität, entfällt die entsprechende Verurteilung.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; das Tatgericht hat dabei auch neue oder bislang nicht berücksichtigte Umstände (z.B. alters- oder gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen des Hemmungsvermögens) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 9. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ██, ██, den Zahnarzt Dr. Günter geboren am █████████ 1916 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Buddenberg, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. November 1971
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, hat teilweise Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Revision hat der Angeklagte eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen und nicht nur eine grobe Zudringlichkeit begangen. Nach den Feststellungen betastete er aus sexuellen Motiven den Geschlechtsteil des Jungen über der Hose und versuchte, durch den Bund in die Hose zu greifen. Alsdann öffnete der Angeklagte den Reißverschluss der Hose und befühlte das von der Unterhose bedeckte Glied des Kindes. Dieses Verhalten des Angeklagten, das unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit gesehen werden muss, ist mehr als ein nur bloß unanständiger, unangebrachter, anstößiger oder geschmackloser Vorgang (vgl. BGHSt 17, 280, 288; BGH NJW 1954, 120; GA 1967, 53).
Es ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild geeignet, das Anstands- und Sittlichkeitsgefühl auf geschlechtlichem Gebiet auch in einer Zeit allgemeiner „geschlechtlicher Liberalisierung“ zu verletzen, ist also unzüchtig im Sinne des Gesetzes. Dass das Gericht diese Grenzziehung übersehen haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Dagegen rügt die Revision mit Recht die tateinheitliche Verurteilung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Merkmal „Unzucht-Treiben“ ist nur gegeben, wenn ein Mann (über 18 Jahren) mit einem anderen Mann (unter 21 Jahren) unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt (vgl. BGHSt 1, 293; 4, 323, 324; 9, 111, 113). Ein kurzes Anfassen des Geschlechtsteils genügt dafür nicht; auch mehrere kurze Berührungen reichen nicht aus, selbst wenn sie wegen dieser Mehrheit von Handlungen eine gewisse Dauer haben (vgl. BGHSt 1, 293, 298 sowie die bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 175 Anm. 4 zitierten unveröffentlichten Entscheidungen des BGH). Das Landgericht hat nur solche Berührungen von geringer Nachhaltigkeit festgestellt, die auch nicht insgesamt als Unzucht-Treiben anzusehen sind.
Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben zu prüfen, ob bei dem bisher untadeligen Angeklagten eine bisher unerkannte, altersbedingte Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens vorliegen könnte.
| Hürxthal | Börtzler | Buddenberg | |||
| Mayr | Salger |