Aufhebung und Zurückverweisung wegen Vereidigung einer als begünstigend verdächtigen Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 152/54
- Datum
- 15.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zeugin darf nicht vereidigt werden, wenn gegen sie ein zureichender Verdacht besteht, sie könne den Beschuldigten begünstigen; das Verbot nach § 60 Nr. 3 StPO verlangt nicht, dass das Verhalten strafbar ist oder zu ihrer Bestrafung führen könne.
Die Vereidigung einer als begünstigend verdächtigen Person stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen kann.
Ein Verstoß gegen das Vereidigungsverbot macht die erneute Aussage der Zeugin in einer neuen Hauptverhandlung nicht von vornherein unverwertbar (BGHSt 4,130).
Allgemeine Hinweise wie die Verwertung von 'hartnäckigem Leugnen' dürfen nicht ohne konkrete Feststellungen eigenständig als Strafschärfungsgrund herangezogen werden (vgl. BGHSt 1,103).
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 18. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneidemeister Paul ████ aus Sp[REDACTED], geboren am ███ ████ in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Senatspräsident Glanzmann Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Staatsanwalt C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 18. September 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen den Angeklagten liefen im November 1948 polizeiliche Ermittlungen, weil er in den Verdacht geraten war, mit der damals 12 Jahre alten Ilse K[REDACTED] unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Das Mädchen belastete ihn auch bei der Vernehmung vom 26. November 1948; am 14. Januar 1949 widerrief sie jedoch ihre Angaben als unwahr. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin ein, nahm die Ermittlungen jedoch 1953 erneut auf, nachdem sich der Verdacht ergeben hatte, dass Ilse K[REDACTED] auf Drängen Erwachsener ihre wahrheitsgemäße Aussage widerrufen hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.
Dessen Revision beanstandet das Verfahren und behauptet Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision rügt zutreffend, dass der Vorsitzende die Ehefrau ████, die Mutter des Kindes, vereidigt hat. Ilse K[REDACTED] hat über die Vorgeschichte des Strafverfahrens als Zeugin bekundet: Gleich nach ihrer ersten Vernehmung sei die Ehefrau des Angeklagten zu ihrer Mutter und auch zu ihr selbst gekommen und habe unter Tränen gebeten, die belastende Aussage zurückzunehmen, weil ihr Ehemann sonst ins Gefängnis komme. Anschließend habe auch ihre Mutter fortlaufend auf sie eingewirkt, dass sie ihre Aussage widerrufen solle. Darauf habe sie bei der nächsten Vernehmung ihre Aussage zurückgenommen und sie als unwahr hingestellt.
Dieser Darstellung hat die Strafkammer Glauben geschenkt; denn das Urteil führt aus: „Soweit die Zeugin Ilse ████ den früheren Wortlaut ihrer Aussage auf die stattgefundene Beeinflussung durch ihre Mutter zurückführt, hat diese die Aussage wegen Selbstbezichtigung verweigert und damit eine zwar indirekte, aber überzeugende eindeutige Bestätigung dafür gegeben, dass die Bekundung der Zeugin Ilse ████ in diesem Punkte ebenfalls richtig ist. Denn andernfalls ist kein Grund ersichtlich, weshalb Frau ███ die sonst zur wahrheitsgemäßen Aussage bereite Zeugin in diesem Punkte verweigern sollte.“
Wenn das Landgericht aber der Überzeugung war, dass die Zeugin auf ihre Tochter damals eingewirkt hat, um den ihr gut bekannten Täter der Bestrafung zu entziehen, obwohl sie die Schilderung ihres Kindes für glaubwürdig hielt, so durfte die Strafkammer die Zeugin wegen Verdachts der Begünstigung des Beschwerdeführers nicht vereidigen (§ 60 Nr. 3 StPO); das Verbot setzt nicht voraus, dass das Verhalten der Zeugin zu ihrer Bestrafung führen kann. Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Es muss daher schon aus diesem Grund aufgehoben werden, ohne dass es auf die weiteren Prozessrügen noch ankommt. Der Verstoß macht eine neue Aussage der Zeugin in der erforderlich werdenden weiteren neuen Hauptverhandlung nicht unverwertbar (BGHSt 4, 130).
Die allgemeine Sachbeschwerde gibt dem Senat Anlass, auf BGHSt 1, 103 zu verweisen; dort hat er dargelegt, dass „hartnäckiges Leugnen“ für sich allein nicht als Strafschärfungsgrund verwertet werden darf.
| Groß | Mantel | Hille | |||
| Glanzmann | Engels |