Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; Auslieferungshaft 1:1 angerechnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 151/92
Datum
23.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bochum ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach §349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Eine korrigierte Berechnung der beigebrachten Alkoholmenge ändert die rechtliche Beurteilung nach §229 StGB nicht. Die in Österreich verbüßte Auslieferungshaft wird 1:1 angerechnet; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach §349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine berichtigte Feststellung der beigebrachten Alkoholmenge führt nur dann zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, wenn sie tatbestandlich erhebliche Merkmale der Straftat ändert.

3

Im Strafzumessungs- und Vollstreckungsrecht ist im Allgemeinen die im Ausland erlittene Auslieferungshaft anzurechnen; eine Anrechnung kann, soweit geboten, im Verhältnis 1:1 erfolgen.

4

Die Kosten des verworfenen Revisionsverfahrens sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn die Revision unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 23. April 1992 in der Strafsache gegen ██, geboren am █ Miomir, 1959 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,

wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. November 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch bei zutreffender Berechnung der beigebrachten Alkoholmenge ändert sich die rechtliche Beurteilung (§ 229 StGB) nicht.

Die in Österreich erlittene Auslieferungshaft ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften]

SteindorfSalgerNehm
Meyer-GoßnerTolksdorf