Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; Auslieferungshaft 1:1 angerechnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 151/92
- Datum
- 23.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach §349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine berichtigte Feststellung der beigebrachten Alkoholmenge führt nur dann zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, wenn sie tatbestandlich erhebliche Merkmale der Straftat ändert.
Im Strafzumessungs- und Vollstreckungsrecht ist im Allgemeinen die im Ausland erlittene Auslieferungshaft anzurechnen; eine Anrechnung kann, soweit geboten, im Verhältnis 1:1 erfolgen.
Die Kosten des verworfenen Revisionsverfahrens sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn die Revision unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 8. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. April 1992 in der Strafsache gegen ██, geboren am █ Miomir, 1959 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. November 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch bei zutreffender Berechnung der beigebrachten Alkoholmenge ändert sich die rechtliche Beurteilung (§ 229 StGB) nicht.
Die in Österreich erlittene Auslieferungshaft ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften]
| Steindorf | Salger | Nehm | |||
| Meyer-Goßner | Tolksdorf |