Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fahrlässigem Falscheid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 151/61
Datum
12.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidend war, ob das Landgericht hinreichend festgestellt hat, dass der Zeuge trotz neun Jahren Abstand den wahren Sachverhalt mit der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte erinnern können. Es fehlten konkrete Begründungen zu Erinnerungslage, Vorhalten und möglichen Interpretationen der Vernehmungsäußerungen; auch die Vernehmungsniederschrift konnte klärungsbedürftig sein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids ist erforderlich, dass das Tatgericht feststellt, der Zeuge habe bei der erforderlichen Aufmerksamkeit ohne Weiteres den wahren Sachverhalt hat erkennen oder aus dem Gedächtnis wiedergeben können.

2

Bei langem Zeitabstand zum Tatgeschehen muss das Gericht darlegen, weshalb die Erinnerung des Zeugen trotz der Verzögerung als zuverlässig anzusehen ist.

3

Die Würdigung, der Zeuge habe aufgrund früherer Erfahrungen eine Schlussfolgerung gezogen, bedarf der Prüfung, ob der Zeuge diese Schlussfolgerung als Tatsache auffasste oder lediglich als Vermutung äußerte.

4

Das Gericht hat darzustellen, welche Vorhalte dem Zeugen gemacht wurden und ob sich hieraus Anhaltspunkte ergeben, dass der Zeuge bei genügender Aufmerksamkeit eine wahrheitsgemäße Aussage hätte treffen können.

5

Bei Zweifeln an der Deutung oder Wiedergabe der Vernehmungsäußerungen kann es geboten sein, den damals vernehmenden Richter zur Klarstellung als Zeugen zu laden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zeemaschinisten Hermann ███████ aus ████, dort geboren am ███ ██ ███, wegen fahrlässigen Falscheides,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der Eid ist in einem Ehescheidungsverfahren ███ gegen ██ (Landgericht Bochum 6 R 14/59) geleistet worden.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann ███████ kam an einem Vormittag im Jahre 1951 mit zwei seiner Arbeitskollegen von der Arbeit und wollte in seiner Wohnung eine Tasse Kaffee trinken. Nachdem er die Klinke seiner Wohnungstür heruntergedrückt hatte, die Tür aber nicht aufging, versuchte er, sie mit dem Schlüssel zu öffnen. Dabei stellte er fest, dass die Tür verschlossen war und ein Schlüssel von innen im Schloss steckte. Er klopfte mehrmals laut an die Tür, da die Klingel nicht in Ordnung war. Erst nach einer geraumen Weile erschien die Ehefrau und schloss die Wohnungstür auf. ██████ und seine Arbeitskollegen gingen den Flur entlang in die Küche. Dort trafen sie den Angeklagten an, der in einer Ecke des Sofas saß. ██████ und seine Ehefrau gingen in ein Nebenzimmer, wo es zwischen beiden zu einer Auseinandersetzung kam. Den Ortwechsel konnten die Übrigen Anwesenden in der Küche zwar vernehmen, jedoch Einzelheiten nicht verstehen. Am Abend desselben Tages kam es zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten ██████ in deren Wohnung zu einer Aussprache.

Der Ehemann ███████ hatte seine Klage darauf gestützt, dass seine Frau mit dem Angeklagten ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Auf Grund des in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschlusses wurde der Angeklagte am 22. Februar 1960 über diese Frage als Zeuge vernommen und sagte u. a. auf Vorhalt des Klägers folgendes aus:

„Ich war gelegentlich in der ehelichen Wohnung der Parteien. Es ist aber nicht richtig, wie der Kläger behauptet, dass die Tür abgeschlossen war.“

Das Landgericht hat festgestellt, dass seine Bekundung in diesem Punkt unrichtig war. Eine vorsätzliche Falschaussage hat es jedoch nicht als erwiesen angesehen. Weder aus den Zeugenaussagen noch aus anderen Anhaltspunkten ergebe sich, dass er selbst die Tür verschlossen habe oder, sofern Frau █████ es getan habe, er dies von ihr oder aus anderen Umständen erfahren habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte das Klopfen überhört und dem Verlassen der Küche seitens Frau █████ eine andere Bedeutung beigemessen habe als den Zweck des Türöffnens.

Er habe aber fahrlässig die Unwahrheit gesagt. Denn er habe gewusst, dass Frau ██████ die Küche verlassen habe und bald darauf in Begleitung des Ehemannes und der beiden Arbeitskollegen zurückgekehrt sei. Er habe auch die Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, über die am Abend in seiner Gegenwart eine Aussprache stattgefunden habe, bemerkt. Alle diese Tatsachen hätten den Angeklagten bei der Willensanspannung, zu der er in der Lage gewesen sei, ohne Schwierigkeit zu einer vorsichtigen und von seinem Wissen her wahrheitsgemäßen Aussage bestimmen können, zumal er gewusst habe, dass es gerade auf diese Tatsache besonders angekommen sei.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Durch die bisherigen Feststellungen wird die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides nicht getragen.

Als einen wichtigen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte bei der erforderlichen Aufmerksamkeit den wahren Sachverhalt sich hätte ins Gedächtnis zurückrufen können, sieht das Landgericht an, dass der Angeklagte gewusst habe, dass Frau ███ die Küche verlassen habe und bald darauf in Begleitung des Ehemannes und seiner Arbeitskollegen zurückgekehrt sei. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte bestritten, dies gewusst zu haben. Aus seiner Aussage im Ehescheidungsverfahren ergibt sich ebenfalls nicht, dass ihm dies bekannt gewesen sei. Bei der Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil ist eine Feststellung in diesem Sinn nicht getroffen worden. Erst bei der rechtlichen Würdigung wird dies ausgeführt. Eine Begründung dafür, dass ihm diese Tatsache nach neun Jahren noch in Erinnerung war, enthält das Urteil nicht. Angesichts der Tatsache, dass der Vorfall so lange vor der Vernehmung des Angeklagten lag, wäre es erforderlich gewesen, darzulegen, auf welche Gründe das Landgericht seine Überzeugung von dem bei seiner späten Vernehmung noch bestehenden Wissen des Angeklagten entgegen seiner Einlassung stützt. Ohne eine entsprechend gesicherte ausdrückliche Feststellung fehlte es an dem vom Landgericht für besonders wichtig erachteten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer seine irrige Ansicht auf ihre Richtigkeit überprüfen konnte. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer selbst nicht glaubt, dass der Angeklagte dem Verlassen der Küche seitens Frau ███████ damals keine andere Bedeutung habe beimessen können als den Zweck des Türöffnens. Unter diesen Umständen kann sich in dem Angeklagten, auch wenn er im Gedächtnis gehabt haben sollte, dass Frau ██ die Küche verlassen hat und bald darauf zurückgekehrt ist, die Überzeugung festgesetzt haben, sie sei aus anderen Gründen aus der Küche gegangen. Nach alledem entbehren die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte sei in der Lage gewesen, ohne Schwierigkeit zu einer vorsichtigen Aussage zu gelangen, er habe sogar bei seiner Vernehmung leichtfertig gehandelt, der ausreichenden Begründung.

Wenn das Landgericht weiter bemerkt, die Aussage des Angeklagten, die Tür sei offen gewesen, beruhe auf einer Schlussfolgerung aus früheren Erlebnissen, so hätte es einer näheren Prüfung bedurft, ob sich nicht bei dem Angeklagten möglicherweise auf Grund dieser Schlussfolgerung die Überzeugung hat festsetzen können, dass die Tür tatsächlich offen gewesen sei. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass viele Leute oft zwischen Schlussfolgerungen und Tatsachen nicht genügend unterscheiden und das, was sie aus bestimmten Umständen folgern, als Tatsache ansehen.

Diese Frage kann abschließend nur unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten beurteilt werden.

Die Strafkammer hätte auch auf Grund der Tatsache, dass die Freundschaft unter den Beteiligten durch den Vorfall damals nicht beeinträchtigt worden ist und der Vorfall im entscheidenden Punkt dadurch an Bedeutung für den Angeklagten verloren hat, prüfen müssen, ob sich bei ihm die Erinnerung an die Einzelheiten des Ereignisses so verändert hat, dass er sich den wahren Sachverhalt nicht mehr ins Gedächtnis hat zurückrufen können.

Das Urteil musste daher aufgehoben werden.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wird es sich empfehlen, im Einzelnen Feststellungen darüber zu treffen, welche Vorhalte der Kläger vor dem hier in Betracht kommenden Teil der Aussage des Angeklagten bei dessen Vernehmung gemacht hat und ob sich insbesondere aus diesen Vorhalten Anhaltspunkte dafür ergeben können, dass der Angeklagte bei genügender Aufmerksamkeit eine wahrheitsgemäße Aussage hätte machen können.

Die Strafkammer erhält durch die Aufhebung weiterhin Gelegenheit, nochmals die Frage zu prüfen, ob die Aussage des Angeklagten, es sei nicht richtig, dass die Tür abgeschlossen war, tatsächlich von ihm in dem Sinn gemeint war, die Tür sei nicht abgeschlossen gewesen, oder ob er nur hat erklären wollen, er nehme an, dass dies nicht der Fall gewesen sei, und ob die knappe Fassung des Protokolls den Sinn seiner Erklärungen möglicherweise nicht zutreffend wiedergegeben hat. Es wird nahe liegen, zur Klärung dieser Frage den damals vernehmenden Richter als Zeugen zu hören.

SauerRotbergFlitner
MartinLang-Hinrichsen