Verurteilung wegen Angestelltenbestechung und Verfallerklärung von Bestechungssumme bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 151/59
- Datum
- 12.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Angestelltenbestechung genügt es, wenn dem zu Bestechenden wirtschaftlich ein Vorteil zukommt; eine Zuwendung, die diesem wirtschaftliche Aufwendungen erspart, erfüllt den Tatbestand des § 335 StGB.
Der Begriff des Vorteils ist weit auszulegen; eine an einen Dritten geleistete Zahlung kann dem zu Bestechenden wirtschaftlich zugutekommen und damit tatbestandsmäßig sein.
Die Verfallerklärung nach § 12 Abs. 3 UWG erstreckt sich auf Geldbeträge, die als ‚Empfangene‘ zu qualifizieren sind, auch wenn die angestrebte Gegenleistung (z. B. ein Mietvertrag) nicht verwirklicht wurde.
Das zwischenzeitliche Zurückerlangen der Bestechungssumme durch den Täter schließt die Anwendung der Verfallerklärung nicht aus, wenn die Summe beim Täter vorhanden ist und als empfangener Vorteil gilt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 13. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Robert B. ███ aus ██ (bei █████████), geboren am ███ ██ ██ in ████████, wegen Angestelltenbestechung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Dr. Sauer Bundesrichter
Dr. Seibert Bundesrichter
Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter
Dr. Flitner Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Generalbundesanwalt Oberstaatsanwalt als Vertreter,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. Oktober 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen aktiver Angestelltenbestechung in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Fall KC ist gegenüber dem Angeklagten ein Betrag von 7.000,— DM für verfallen erklärt worden.
Die Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung und die Verfallerklärung in dem genannten Fall KC beschränkt worden. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II. Es handelt sich um ähnliche Vorgänge, wie sie vom Senat in seinen Entscheidungen BGHSt 10, 269 ff. und 358 ff. erörtert worden sind. Der Angestellte ███████ war beim British Mandatory Procurement Office tätig (12 ff. UA). Der Angeklagte bot ██████ zum Zweck bevorzugter Behandlung seine geldliche Hilfe an bei der Erlangung einer von diesem erstrebten Wohnung. Der Angeklagte stellte darum den von ██ für die Wohnung benötigten Baukostenzuschuss von 7.000,— DM zur Verfügung, die der Bauherr ██████ erhielt. Als die Ermittlungen in der vorliegenden Sache einsetzten, trat KC vor Fertigstellung des Neubaus vom Mietvertrag zurück. Inzwischen sind die 7.000,— DM von ██████ an den Angeklagten zurückgezahlt worden. Eine Rückerstattung an den Angeklagten war ursprünglich nicht vorgesehen (13, 14 UA).
a) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Der dem Angestellten KC durch den Angeklagten gewährte Vorteil lag nach den Feststellungen darin, dass der Angeklagte dem dadurch zu bestechenden KC 7.000,— DM zu Händen des Bauherrn K zukommen ließ. Dadurch ersparte KC die ihm sonst als Mieter obliegende Aufwendung dieser als „Darlehen“ getarnten Geldleistung. Es genügt, wenn der Vorteil dem zu Bestechenden wirtschaftlich zugutekommt (RGSt 68, 113, 114 zu dem gleichliegenden § 335 StGB).
b) Auch die Verfallerklärung nach § 12 Abs. 3 UWG ist rechtlich einwandfrei. Diese Vorschrift ist wie die des § 335 StGB weit auszulegen, um dem Bestechungsunwesen, soweit möglich, wirksam zu begegnen (BGHSt 10, 271, 272; vgl. auch BGHSt 11, 348 betr. geschickt angelegte Bestechungsfälle). Die bereits genannten 7.000,— DM waren, wie zu II a) dargelegt, das „Empfangene“ und nicht die Wohnung, die █████ zu erhalten hoffte, aber infolge seines späteren Rücktritts nicht erhielt. Diese 7.000,— DM hat der Angeklagte zurückerlangt. Deren Erfassung durch Verfallerklärung bei ihm war also gerechtfertigt (BGHSt 10, 271, 272).
Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.
| Justizangestellter | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Rotberg | Seibert | Flitner |