Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung: Revision verworfen; Rückverweisung wegen Fahrerlaubnisentziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 151/57
Datum
17.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; seine Revision gegen Schuldspruch und Strafzumessung wird verworfen. Das Gericht bestätigt erhebliche Fahrlässigkeit wegen Unterlassens der Anpassung der Bremskraftregler und unzureichender Fahrzeugprüfung. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis hat Erfolg; die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung, die Bremskraftregler eines Lastzuges entsprechend der Beladung einzustellen, kann bei einem Berufskraftfahrer als erhebliche Fahrlässigkeit gewertet werden.

2

Die Übernahme der Fahrzeugführung ohne eigene Prüfung des Reifenzustandes kann wegen der Prüfpflichten nach § 7 StVO und § 31 StVZO strafrechtlich relevant sein und das Verschulden begründen.

3

Die Revisionsinstanz ersetzt nicht die Beweiswürdigung des Tatgerichts; eine Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, wenn das Tatgericht Sachverständige gehört hat und die Beweiswürdigung nicht neu geprüft werden kann.

4

Bei der Prüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht nur die tatbestandliche Verfehlung, sondern Persönlichkeit, bisherige Lebensführung und frühere Verkehrsverurteilungen zu berücksichtigen; frühere wiederholte Verkehrsverstöße können die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 17. Dezember 1956

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ██████████████ ████████ ████████ ████, geboren am 1897 in ██, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ ██ der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 17. Dezember 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird dieses Urteil aufgehoben, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Ablehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis. Sie muss Erfolg haben.

I. Revision des Angeklagten.

Der Beschwerdeführer ist wiederholt wegen Verkehrsverfehlungen vorbestraft, u.a. wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Fahrerflucht. Er war seit dem Kriege bei verschiedenen Fuhrunternehmern als Lastkraftwagenfahrer tätig, wurde aber seit 1955 wegen seines Alters nur noch gelegentlich zur Aushilfe bei Fernfahrten herangezogen. Im September 1956 übernahm er für einen erkrankten Fahrer seiner Arbeitgeberin die Führung eines 6,6 to-Lastkraftwagens mit einem 18 to-Anhänger, der mit zwei Bremskraftreglern ausgestattet ist, die je nach der Beladung des Anhängers verschieden eingestellt werden müssen. Am rechten Vorderrad des Anhängers war das Profil der Decke weitgehend abgefahren (sog. Heimkehrer).

Am 21. September 1956 brachte der Angeklagte mit diesem Lastzug eine Ladung Schwemmsteine — 2 200 Stück mit einem Gewicht von je 3,5 kg auf dem Zugwagen und 5 400 Stück auf dem Anhänger — von Weißenthurm zum Flugplatz Spangdahlem, wo er am nächsten Morgen 4 000 Steine vom Anhänger abladen ließ. Mit den übrigen Steinen fuhr er auf der Straße Spangdahlem–Bitburg nach Trier weiter. Er vergaß, die auf Vollast eingestellten Bremskraftregler entsprechend der geringeren Beladung umzustellen. Die Straße nach Bitburg hat in der Nähe des Flugplatzes ein fünfprozentiges Gefälle, das sich nach einigen hundert Metern verringert. Sodann verläuft sie in einer langgestreckten Linkskurve, um schließlich in eine ebene Gerade überzugehen. In der Kurve erreichte der Lastzug eine Geschwindigkeit von 60 km/h, was den Angeklagten veranlasste, ihn etwas abzubremsen. Durch die auf Vollast eingestellten Bremsen wurden die Räder des nur noch zu etwa 1/4 beladenen Anhängers blockiert. Dieser geriet ins Schleudern und scherte nach rechts aus, so dass die rechten Räder die feste Fahrbahn verließen und über das angrenzende Rasenbankett liefen. Dabei wurde der am rechten Straßenrand gehende, 18 Jahre alte Wolfgang ██████████ von der rechten vorderen Kante des Anhängeraufbaus erfasst und 9 m nach rechts in die Wiese geworfen. Er erlitt einen Schädelbruch und war auf der Stelle tot.

Das Landgericht erblickt die Ursache des Unfalls in der Blockierung der Räder durch die zu stark wirkenden Brensen. Die Fahrlässigkeit des Angeklagten besteht nach der Auffassung der Strafkammer darin, dass er es unterließ, die Bremskraftregler umzustellen. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe gehen fehl.

Die Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, weil die Strafkammer einen Kraftfahrzeugsachverständigen über die Unfallursache vernommen hat. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob das Landgericht den von der Revision vermissten Aufklärungsversuch nicht bereits durch Befragung des Sachverständigen unternommen hat. Es kann auch nicht feststellen, ob das Ergebnis des Sachverständigenbeweises in den Urteilsgründen richtig wiedergegeben und erschöpfend gewürdigt worden ist. Der weitere Inhalt der Verfahrensbeschwerde muss im Zusammenhang mit der sachlich-rechtlichen Nachprüfung des Urteils behandelt werden.

Die Beweisführung der Strafkammer lässt keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder technische Erfahrungssätze erkennen. Dass ein nur leicht beladener Anhänger in einer Kurve im Gefälle infolge Blockierung der Räder ausschert, steht nicht im Widerspruch zu der Verkehrserfahrung. Ob hierbei etwa auch ein Reifenschaden mitgewirkt hat, weil der rechte Vorderreifen des Anhängers abgefahren war, ist für die Beurteilung der Schuldfrage nicht von ausschlaggebender Bedeutung; denn die Hauptursache des Unfalls bestand nach den Urteilsfeststellungen in der Blockierung der Räder infolge der zu starken Bremswirkung. Diese hat der Angeklagte verschuldet, weil er die Bremskraftregler entgegen der ihm bekannten Bedienungsvorschrift, die zudem an dem Anhänger äußerlich angebracht war, nicht auf den Stand der Beladung eingestellt hat. Da der ordnungsmäßige Zustand der Bremsen die wichtigste Voraussetzung für eine unfallfreie Fahrt mit einem schweren Lastzug ist, wie jeder erfahrene Lastwagenführer weiß, musste der Angeklagte seine Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf die Befolgung dieser Bedienungsvorschrift richten. Mit Recht hat daher das Landgericht darin, dass er das Umstellen der Bremskraftregler vergaß, eine erhebliche Fahrlässigkeit gesehen.

Überdies hat der Angeklagte die Führung des Lastzugs ohne eigene Prüfung des Reifenzustandes übernommen, obwohl er nach § 7 StVO, § 31 StVZO dafür zu sorgen hatte, dass sich das Fahrzeug in allen seinen Teilen in vorschriftsmäßigem Zustand befand. Selbst wenn ihm der Reifenzustand ohne eigenes Verschulden verborgen geblieben wäre, so hätte er als langjähriger Lastkraftwagenführer doch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass schon eine mangelhafte Bedienung der Bremsanlage unter irgendwelchen besonders ungünstigen Umständen, wozu auch das Mitwirken möglicherweise erst während der Fahrt bemerkbar werdender Fahrzeugmängel gehört, zu Unfällen führen konnte. Dass er das Unfallgeschehen im einzelnen voraussehen konnte, ist zur Bejahung der Vorhersehbarkeit nicht erforderlich. Übrigens wäre der Schuldvorwurf nicht wesentlich geringer, wenn der Reifenzustand zur Herbeiführung des Unfalls mitbeigetragen haben sollte.

Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Beurteilung des Verschuldens des Angeklagten bedeutungslos, dass er den Fußgänger vor dem Zusammenstoß nicht bemerkte und auch nicht auf ihn zu achten brauchte. Dieser ging nach den klaren Urteilsfeststellungen am rechten Fahrbahnrand neben dem Rasenbankett dahin. Er ist nicht in die Fahrbahn des Lastkraftwagens geraten, sondern von dem bis auf das Rasenbankett ausscherenden Anhänger von hinten erfasst worden. Da die Fahrlässigkeit des Angeklagten schon darin liegt, dass er die Bremskraftregler nicht vor der Weiterfahrt nach Trier auf die wesentlich leichtere Ladung einstellte, kommt es nicht darauf an, ob er noch irgendwelche Maßnahmen zur Verhütung des Unfalls hätte ergreifen können, wenn er den Fußgänger rechtzeitig vorher gesehen hätte. Er musste bei unrichtiger Einstellung der Bremsen jederzeit mit irgendeinem Versagen und mithin auch mit einem tödlichen Unfall rechnen, weil eine Betätigung der Bremsen auf jeder Fahrt, besonders im Gefälle, häufiger notwendig wird.

II. Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Landgericht hält die Entziehung der Fahrerlaubnis für unzulässig, weil der Angeklagte sich nicht durch diese Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Während er bei der im Jahre 1949 begangenen Verfehlung, die zu seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung führte, leichtsinnig und im Vertrauen darauf gehandelt habe, dass schon nichts passieren werde, handele es sich jetzt um ein in der menschlichen Natur begründetes Versagen, das vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte mit mehr Sorgfalt bei seiner Arbeit gewesen wäre.

Diesen Ausführungen liegt die rechtsirrige Auffassung zugrunde, dass nur die zur Aburteilung stehende Tat für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bedeutsam sei. Wie der Bundesgerichtshof jedoch schon wiederholt ausgesprochen hat, müssen außerdem noch die Persönlichkeit des Angeklagten, seine bisherige Lebensführung und alle sonstigen Umstände berücksichtigt werden, die einen Schluss auf das Verantwortungsbewusstsein im Straßenverkehr zulassen (BGHSt 5, 168; 7, 165, 175). Als solche kommen vor allem frühere Verkehrsverfehlungen in Betracht, die Gegenstand strafgerichtlicher Verurteilung waren. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte seit 1939 wiederholt straffällig geworden. Nachdem er schon 1949 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsgefährdung mit acht Monaten Gefängnis bestraft worden war, wurde er 1956 wiederum wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Unfallflucht zu Geldstrafen verurteilt. Die übrigen sechs Verurteilungen sind im angefochtenen Urteil nicht näher dargelegt. Alle diese Straftaten hätten den Tatrichter veranlassen müssen, die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten aufs genaueste daraufhin zu prüfen, ob das für die weitere Teilnahme am Straßenverkehr notwendige Verantwortungsbewusstsein von ihm noch erwartet werden kann. Hinzu kommt, dass auch die jetzige Straftat nicht auf ein verständliches, allgemein menschliches Versagen zurückzuführen ist, sondern — wie der Tatrichter selbst hervorhebt — auf einem Mangel an Sorgfalt bei seiner Arbeit beruht. Dies ist für einen Berufsfahrer ein so erheblicher Vorwurf, dass er im Zusammenhang mit den zahlreichen früheren Verkehrsverstößen eine besonders gründliche Erörterung der für die Beurteilung der Eignung zum Kraftfahrer bedeutsamen Tatsachen erforderlich macht.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis belassen worden ist, und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

RothbergSauerHoepner
KrummeLang-Hinrichsen