Treffer
BGH Urteil

BGH: Rückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Sorgfaltspflicht bei Unfall mit Kind

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 151/55
Datum
02.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Übertretung der §§ 3, 4, 49 StVO verurteilt, nachdem er auf einer für Durchgangsverkehr gesperrten Straße ein fünfjähriges Kind tödlich angefahren hatte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die ihm obliegenden Prüfpflichten zur verkehrsrechtlichen Sorgfalt verkannt hat. Insbesondere habe es die erhöhte Gefährdungslage nahe einer kinderreichen Siedlung und die durch einen Traktor verdeckte Sicht nicht ausreichend berücksichtigt. Der Tatrichter muss neu prüfen, ob Geschwindigkeitsanpassung oder Ausweichen geboten waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fährt ein Kraftfahrer auf einer für den Durchgangsverkehr gesperrten Straße, muss er damit rechnen, dass Kinder dort spielen dürfen, und seine Fahrweise entsprechend anpassen.

2

Wenn ein stehendes Fahrzeug die Sicht in Teile der Fahrbahn verdeckt und der Fahrer Kinder in dessen Nähe bemerkt, muss er die Möglichkeit weiterer, durch das Hindernis verborgener Kinder in Betracht ziehen und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

3

Die Pflicht zur Antizipation verkehrswidrigen Verhaltens von Kindern ist nicht auf Ansammlungen vieler Kinder beschränkt; bereits das Vorhandensein einzelner Kinder in einer kinderreichen Umgebung kann erhöhte Sorgfaltspflichten begründen.

4

Bei der Prüfung einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr hat der Tatrichter sowohl objektiv als auch subjektiv zu ermitteln, ob der Angeklagte die erforderliche Geschwindigkeit reduziert, seine Fahrposition verändert oder sonstige geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um eine vorhersehbare Gefahr zu vermeiden.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 20. Januar 1955

Rubrum

in der Strafsache gegen den Schlosser Horst ██████ aus ███, geboren am ███████ █████ in ████, wegen Übertretung der §§ 3, 4, 49 StVO

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gilde als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Ko[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Hermann Sch[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 20. Januar 1955 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte mit seinem Motorrad ein fünfjähriges Kind angefahren, als es hinter einem auf der linken Straßenseite stehenden Traktor, der es seiner Sicht entzogen hatte, plötzlich in die Straße hineingesprungen war. Das Kind verstarb an den Folgen des Unfalls.

Das Landgericht hat den Angeklagten, der auf einer für den Durchgangsverkehr gesperrten Straße gefahren war, wegen Übertretung der §§ 3, 4, 49 StVO verurteilt.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, die sich gegen die Ablehnung einer fahrlässigen Tötung richten, haben Erfolg.

Die Strafkammer nimmt an, es handle sich bei dem Unfallort um keine unübersichtliche Stelle, da die gerade verlaufende, nach beiden Seiten einsehbare Straße durch den links abgestellten Traktor nur zu einem unwesentlichen Teil verdeckt gewesen sei. Da der Angeklagte auch mit dem plötzlichen Auftauchen eines Kindes seiner Geschwindigkeit nicht habe rechnen müssen, sei eine Geschwindigkeit von 35–40 km/h zulässig gewesen. Wenn ein Kraftfahrer sich bei dieser Verkehrslage darauf einstellen müsse, dass hinter einem haltenden Fahrzeug ein Verkehrsteilnehmer in die Fahrbahn treten könne, dann werde dadurch der zügige Verkehr in Frage gestellt.

Diese Beurteilung wird der besonderen Sachlage nicht gerecht. Nach den Feststellungen des Landgerichts zweigt in einer Entfernung von 19 m vor der Unfallstelle die Einfahrt zu einem südlich der Straße gelegenen, von einer größeren Anzahl verhältnismäßig kinderreicher Familien bewohnten Barackenlager ab.

Die Örtlichkeit war dem Angeklagten, der selbst nicht weit von der Unfallstelle wohnt, bekannt. Die von ihm benutzte Straße war, wie er wusste, für den Durchgangsverkehr gesperrt. Er musste daher als Kraftfahrer wissen, dass nach § 43 StVO Kinder auf solchen Straßen spielen dürfen. Außerdem hatte er bemerkt, dass in unmittelbarer Nähe des – in seiner Fahrtrichtung gesehen – auf der linken Straßenseite halb in der Straße, halb auf dem anschließenden Grasstreifen stehenden Traktors zwei Jungen im Alter von 14 und 5 Jahren standen. Der kleinere Junge, der noch vor dem herannahenden Motorrad die Straße überqueren wollte, wurde von dem großen Jungen zurückgehalten. Beide blieben abwartend vor dem Trecker stehen. Bei dieser gesamten Sachlage, der unmittelbaren Nähe einer kinderreichen Siedlung, der Benutzung einer für die Durchfahrt gesperrten Straße und der Beobachtung von zwei offenbar auf der Straße spielenden Kindern, musste ein sorgfältiger Kraftfahrer, selbst wenn er nicht mit einem verkehrswidrigen Verhalten dieser beiden Jungen zu rechnen brauchte (RG VAE 38, 185), allgemein die Möglichkeit ins Auge fassen, dass sich in der Gesellschaft dieser beiden Kinder, und zwar auf der durch den Traktor verdeckten Straße oder auf dem anschließenden Grasstreifen noch weitere Kinder befanden, die er infolge des Traktors nicht sehen konnte. Die Ansicht des Landgerichts, auf eine solche Möglichkeit müsse sich ein Kraftfahrer nur bei der „Ansammlung unbestimmt vieler Kinder“ einstellen, ist zu eng und widerspricht der Lebenserfahrung (vgl. OLG Königsberg VAE 1937, S. 170 Nr. 238). Ein Kraftfahrer hätte bei dieser Sachlage mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass ein solches Kind sich möglicherweise insofern verkehrswidrig verhalten werde, als es, wie der von dem Angeklagten beobachtete fünfjährige Junge bereits

versucht hatte, in die Fahrbahn laufen würde. Der Tatrichter hätte zu prüfen, ob nicht aus diesem Grunde der Angeklagte seine Geschwindigkeit soweit hätte herabsetzen müssen, dass er vor einem plötzlich auftauchenden Kinde hätte halten oder ausweichen können. Desgleichen war zu prüfen, ob er nicht, um die Gefahr eines Unfalls zu beseitigen und seine Sichtmöglichkeit in den durch den Traktor verdeckten Teil der Fahrbahn und den neben der Fahrbahn liegenden Grasstreifen zu vergrößern, hätte weiter rechts fahren müssen. Das Landgericht, das die an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen verkannt hat, wird daher den Sachverhalt erneut unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen und festzustellen haben, ob besondere, bisher nicht erörterte Umstände eine andere Beurteilung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfordern. Aus diesem Grunde war das freisprechende Urteil aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GildeEngelsHaager
KrummeDr. Augustin