Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe sowie Unterbringungsanordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 150/97
- Datum
- 29.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist der für die festgestellte Tatbestandsvariante maßgebliche Strafrahmen zugrunde zu legen; die Anwendung eines abweichenden Strafrahmens ist ein Rechtsfehler.
Erhebt sich, dass eine fehlerhafte Einzelstrafzumessung die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusst haben könnte, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 20 oder § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind; bloße wertende Hinweise oder unbestimmte Feststellungen genügen nicht.
Die Übernahme fachärztlicher Bewertungen zur (verminderten) Schuldfähigkeit bedarf ergänzender, eindeutiger tatrichterlicher Feststellungen zu Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Halle, 20. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 150/97 vom 29. April 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, geboren am Hartmut Günter ███████ 1950 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. November 1996 in den Aussprachen über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II 3 der a. Urteilsgründe, b. die Gesamtfreiheitsstrafe, c. die Maßregel mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer 2. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in neun Fallen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der
Gründe
Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die für den Fall II 3 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat den Angeklagten insoweit zwar zutreffend wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen nach §§ 176 Abs. 5 Nr. 2, 174 Abs. 2 Nr. 2, 52 StGB verurteilt; bei der Strafzumessung ist sie jedoch rechtsfehlerhaft von dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und nicht von dem nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 5 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten oder Geldstrafe) ausgegangen (UA 27). Auf diesem Rechtsfehler kann die erkannte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr beruhen.
2. Der Senat hebt auch den Gesamtstrafausspruch auf, da er nicht mit letzter Sicherheit ausschließen vermag, dass die Höhe der für den Fall II 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe Einfluss auf die an sich nicht überhöhte Gesamtfreiheitsstrafe hat.
3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand, denn den Urteilsgründen ist nicht si-
cher zu entnehmen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt hat.
Das Landgericht hat sich die Ansicht des psychiatrischen Sachverständigen zu eigen gemacht, die Pädophilie des Angeklagten könne als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB betrachtet werden. „Diese könne zwar nach ihrer Intensität und Extensität die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht aufheben, man könne jedoch davon ausgehen, dass die dahinterstehende starke deviante Dynamik in Verbindung mit der emotional labilen Persönlichkeit die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen könne“ (UA 25).
Diese Ausführungen des Tatrichters deuten darauf hin, lassen aber jedenfalls die Möglichkeit offen, dass er nur zugunsten des Angeklagten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen hat. Dies genügt aber nicht für eine Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB, denn dafür müssen die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 26, 27; BGH NStZ 1986, 237; 1990, 538, 539; BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 63 Rdn. 4 m.w.N.).
Athing Kuckein Maatz Solin-Stojanović
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