Treffer
BGH Urteil

Revision des Nebenklägers gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 150/79
Datum
26.04.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger richtete Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und forderte stattdessen eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision. Eine Verfahrensrüge, die nur geltend macht, ein Beweismittel sei nicht vollständig ausgeschöpft worden, begründet keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Überprüfung ist auf die im Nebenklageantrag enthaltenen Delikte beschränkt; Offizialdelikte außerhalb der Nebenklage bleiben unberücksichtigt, auch bei Gesetzeseinheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, die behauptet, ein Beweismittel sei nicht vollständig ausgeschöpft worden, reicht nicht aus, um eine Verletzung der Aufklärungspflicht darzulegen.

2

Die sachliche Nachprüfung im Rahmen der Sachbeschwerde des Nebenklägers beschränkt sich darauf, ob die im Nebenklageantrag konkret benannten Delikte nicht, nicht zutreffend oder unvollständig gewürdigt worden sind.

3

Dem Nebenkläger ist eine weitergehende Überprüfung des Urteils hinsichtlich Offizialdelikten, die nicht Gegenstand seiner Nebenklage sind, verwehrt, selbst wenn Gesetzeseinheit mit den Nebenklagedelikten besteht.

4

Erhebt der Revisionsführer keine substantiierten Vorträge zu konkreten Rechtsfehlern, ist die Revision mangels tragfähiger Beanstandungen zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 7. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 150/79 in der Strafsache gegen den Korrektor Bernhard T ██████ aus ████, geboren am ████ ███ 1933 in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ ████████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. November 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstanden sind.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen.

Die Revision des Nebenklägers, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes erstrebt, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, geht fehl. Denn eine solche Rüge kann nicht – wie die Revision es tut – darauf gestützt werden, dass ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden sei (BGHSt 4, 125, 126).

2. Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde des Nebenklägers hat sich nämlich auf die Frage zu beschränken, ob im Rahmen des vom Nebenkläger gestellten Strafantrags, der hier die Verletzung seiner körperlichen Integrität betrifft, Nebenklagedelikte nicht, nicht zutreffend oder unvollständig gewürdigt worden sind. Insoweit sind jedoch Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.

Deshalb ist dem Senat eine weitere Überprüfung des Urteils auf die hier zur Nebenklage nicht berechtigenden Offizialdelikte verwehrt, auch wenn Gesetzeseinheit vorliegt.

Die Revision muss deshalb verworfen werden.

JustizangestellterSalgerGoydke
KnoblichHürxthalEngelhardt

Zitiert von (1)