Revision: §11 Abs.1 Nr.4 BtMG entfällt bei nachgewiesenem unerlaubten Erwerb
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 150/78
- Datum
- 13.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist als Auffangtatbestand zu verstehen und kommt nur dann in Betracht, wenn der unerlaubte Erwerb nicht nachgewiesen werden kann.
Eine Verurteilung muss durch die Urteilsgründe getragen sein; fehlen für einen bestimmten Strafbestand entsprechende Feststellungen, ist die Verurteilung insoweit zu beseitigen.
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.
Die bloße Aufnahme einer Strafvorschrift in den Tenor ist zu streichen, wenn nach den Feststellungen deren Anwendung ausscheidet und nicht nachweislich das Strafmaß beeinflusst wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 5. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 150/78 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Dieter aus ████████████, geboren am ███████ 1953 in ███████, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Dezember 1977 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Dezember 1976 – 2 Ns 10 Ls 36 Js 1519/75 StA Bielefeld – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird; in der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen §§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BtMG in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Dezember 1976 – 2 Ns 10 Ls 36 Js 1519/75 StA Bielefeld – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entfällt. Ob die Strafkammer den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilen wollte, ist den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit zu entnehmen, da diesbezügliche Ausführungen in ihnen nicht enthalten sind. Die Strafbestimmung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist jedoch im Urteilssatz enthalten. Nach den Feststellungen scheidet eine Bestrafung nach dieser Vorschrift aber aus. § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG stellt lediglich eine Art Auffangtatbestand dar, mit dem Schwierigkeiten begegnet werden soll, die sich für den Nachweis eines gesetzwidrigen Erwerbs ergeben können (BGHSt 25, 385). In Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Bestrafung wegen unerlaubten Erwerbs ausgesprochen wird, braucht auf den Auffangtatbestand nicht
zurückgegriffen zu werden.
Dass der Strafausspruch durch die Aufführung dieser Vorschrift beeinflusst worden ist, kann ausgeschlossen werden.
Im Übrigen ist das Urteil frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten, so dass sein Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg bleibt.
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