Treffer
BGH Beschluss

Revision bei Raub: Strafaussprüche nach StGB-Änderung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 150/75
Datum
24.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch des Landgerichts, hob jedoch die Strafaussprüche auf, weil eine zum 1.1.1975 in Kraft getretene Änderung des StGB den Strafrahmen milderte. Da nicht ausgeschlossen ist, dass bei Anwendung des milderen Rahmens geringere Strafen verhängt worden wären, verwies der Senat die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurück. Weitergehende Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Gesetzesänderung, die den Strafrahmen mildert, ist bei der Überprüfung eines Urteils zu berücksichtigen, ob das mildere Recht anzuwenden ist.

2

Werden durch die neue Rechtslage bei Annahme mildernder Umstände (z. B. minder schwerer Fall, verminderte Schuldfähigkeit) andere Mindest- oder Höchststrafen relevant, sind Strafaussprüche aufzuheben, wenn nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Zugrundelegung des milderen Rahmens andere Strafen festgesetzt hätte.

3

Ist der Schuldspruch der Revision nicht entgegenstehend und entspricht er dem Antrag des Generalbundesanwalts bzw. weist er keine rechtlich erheblichen Mängel auf, bleibt er bestehen.

4

Werden Strafaussprüche aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17. Juli 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 150/75 betr. AS in der Strafsache gegen

1. den ████████████ ███████████, dort geboren am ████, 2. den Eisenbie█████, geboren am [REDACTED], 3. den ████████ █████ ██████ F, geboren am [REDACTED], zur Zeit ██ ████, wegen gemeinschaftlichen Raubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Juli 1974

1. dahin geändert, dass die Angeklagten des gemeinschaftlichen Raubes schuldig sind (§§ 249, 47 StGB aF), 2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Entscheidung entspricht, soweit sie den Schuldspruch betrifft, dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. März 1975. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift, die den Angeklagten bekannt gemacht worden ist, wird insoweit Bezug genommen.

In den Strafaussprüchen muss das Urteil infolge der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs aufgehoben werden.

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ und ██████ mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB aF zugebilligt. Es hat dabei – neben anderen Umständen berücksichtigt, dass „der Tatentschluss aus einem sich über den ganzen Tag hinziehenden Trinkgelage“ zu erklären ist. Außerdem hat es in Anbetracht der festgestellten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit die Strafen wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB aF gemildert. Es hat demzufolge bei diesen beiden Angeklagten seiner Entscheidung einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Nach dem neuen Recht beträgt dagegen bei Annahme eines minder schweren Falls des Raubes und gleichzeitiger Milderung wegen verminderter Schuldfähigkeit die Mindeststrafe nur einen Monat und die Höchststrafe drei Jahre und neun Monate (§ 249 Abs. 1 i.V. mit §§ 21, 49 StGB nF). Nach den Strafzumessungsgründen lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung dieses milderen Strafrahmens geringere Strafen festgesetzt hätte. Die Strafaussprüche gegen diese beiden Angeklagten müssen deshalb aufgehoben werden.

Bei dem Angeklagten Faber hat das Landgericht zwar das Vorliegen mildernder Umstände verneint, die Strafe aber wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit gemildert. Es hat demgemäß seiner Entscheidung einen Strafrahmen von einem Jahr und drei Monaten bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt (§ 250 Abs. 1 i.V. mit §§ 51 Abs. 2, 44 StGB aF). Da nunmehr die Strafe der Vorschrift des § 249 Abs. 1 StGB zu entnehmen ist, beträgt bei Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit die Mindeststrafe drei Monate und die Höchststrafe 11 Jahre und drei Monate (§ 21 i.V. mit § 49 StGB nF). Es lässt sich nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung dieses milderen Strafrahmens eine geringere Strafe festgesetzt hätte. Deshalb muss auch der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben werden.

Mayr Richter am BGH Bortzler Schmidt ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.

SchmidtHürxthal
Knoblich