Betrug durch Entgegennahme von Kreditraten trotz Nichtweiterleitung an die Bank
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 150/61
- Datum
- 09.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB kann auch konkludent erfolgen, wenn der Täter bei Entgegennahme einer Zahlung den Eindruck aufrechterhält, er werde diese vertragsgemäß an einen Dritten weiterleiten, obwohl er hierzu nicht mehr bereit ist.
Fasst der Täter nach einer zunächst redlichen Zusage, Zahlungen für einen Dritten entgegenzunehmen und weiterzuleiten, später den Entschluss, die Gelder nicht abzuführen, kann eine Täuschung durch Unterlassen vorliegen, wenn er den Zahlungspflichtigen über die Änderung aufklärungsbedürftiger Umstände nicht informiert.
Eine Aufklärungspflicht kann daraus folgen, dass der Täter durch sein früheres Verhalten die Gefahr geschaffen hat, dass der Geschädigte an einen Nichtempfangsberechtigten leistet; zur Vermeidung eines Irrtums muss er die Entgegennahme weiterer Zahlungen ablehnen oder auf die richtige Empfangsstelle verweisen.
Die Ursächlichkeit der Täuschung für die Vermögensverfügung entfällt nicht bereits deshalb, weil der zugrunde liegende Kreditvertrag bei einzelnen Zahlungen noch nicht vollständig wirksam war, wenn die Zahlungen nach der getroffenen Kreditabrede nicht (mehr) dem Verkäufer zustehen sollten und andernfalls eine Doppelzahlung droht.
Ein Vermögensschaden kann auch dann gegeben sein, wenn vor Bewilligung eines Darlehens noch keine Rückzahlungsverpflichtung besteht, der Geschädigte durch die erschlichene Zahlung aber wirtschaftlich schlechter steht, weil er später einen entsprechend höheren Betrag an den Darlehensgeber leisten muss oder seine Fähigkeit zur planmäßigen Rückzahlung beeinträchtigt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Rudi ███████████, geboren am ███ in ████, in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betrugs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Dezember 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB) unter Einbeziehung einer vom Schwurgericht beim Landgericht Essen wegen versuchten Totschlags erkannten Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis (Einzelstrafe: vier Monate Gefängnis) sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (4 StR 351/60 vom 7. Oktober 1960).
Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Betrugs – unter Einbeziehung der erwähnten Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten – wiederum zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Auch dieses Urteil hat der Angeklagte mit der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt festgestellt wie im früheren Urteil:
Am 28. Juni 1958 kaufte der Bergmann ███ bei dem Angeklagten eine Fernsehmusiktruhe zum Preise von DM 2.590. Auf das Gerät zahlte er vereinbarungsgemäß DM 100 sofort und weitere DM 160 am 4. Juli 1958 an. Der Restkaufpreis von DM 2.330 sollte mit einem Kundenkredit beglichen werden, den ████ auf einem auch vom Angeklagten unterschriebenen Formblatt beantragte. Getilgt werden sollte das Darlehen nach diesem Antrag in 24 Monatsraten, beginnend am 25. Juli 1958. Die erste Rate sollte DM 139,20, die weiteren 23 Raten sollten je DM 120 betragen. Zu zahlen waren die Teilbeträge an die Kundenkreditbank Kommanditgesellschaft auf Aktien (KKB), Niederlassung █████████.
Das beantragte Darlehen wurde am 10. August 1958 bewilligt und dem Angeklagten „nach kurzer Zeit“ auf sein Konto bei der Radiogroßhandlung ██████ gutgeschrieben. Der Käufer ███ erhielt von der Bank eine Kreditbestätigung, nach der er am 1. September 1958 mit der Rückzahlung des Darlehens beginnen und am Ersten jeden folgenden Monats eine weitere der im Darlehensantrag festgelegten Raten überweisen sollte.
Inzwischen hatte ████, dem nach der Feststellung des Landgerichts beim Abschluss des Kaufvertrages und bei der Ausfüllung des Darlehensantrags entgangen war, dass er alle Rückzahlungen ausschließlich auf das Postscheckkonto der KKB in █████████ zu leisten hatte, die ersten drei Teilbeträge an den Angeklagten bezahlt. Dieser hatte dem in geschäftlichen Dingen unerfahrenen Kunden nach der Unterzeichnung des Darlehensantrags erklärt, er – ██████ – könne die Raten auch an ihn, den Angeklagten, zahlen, er werde sie für ihn weiterleiten. „Dementsprechend“ hatte ████ am 4. Juli 1958 DM 139,20, am 25. Juli 1958 und am 26. August 1958 je DM 120 an den Angeklagten bezahlt. Zwei dieser Beträge hatte in Abwesenheit des Angeklagten dessen Verkäuferin entgegengenommen, die den Angeklagten alsbald von den Zahlungen unterrichtete.
Im Hinblick auf diese Zahlungen unterließ es ███, die nach der Kreditbestätigung der Bank zum 1. September 1958 fällige Rate an diese zu überweisen. Von der Bank wiederholt angemahnt, setzte er sich mit dem Angeklagten in Verbindung, der ihm der Wahrheit zuwider erklärte, er habe die drei an ihn gezahlten Teilbeträge schon an die KKB überwiesen, diese habe sie wohl nur falsch gebucht.
In der Folgezeit überwies ████ am 1. Oktober 1958 einen Betrag von DM 120 und am 23. Oktober 1958 einen weiteren Betrag in gleicher Höhe an die KKB. Diese mahnte jedoch erneut die bei ihr zum 1. September 1958 noch ausstehende erste Rate von DM 139,20 an. Der Angeklagte, von ██████ zur Rede gestellt, versprach, die Sache in Ordnung zu bringen und die erhaltenen Beträge von insgesamt DM 379,20 an die KKB weiterzuleiten. Da er diese Zusage aber nicht einhielt, kündigte schließlich die KKB wegen Zahlungsverzugs den gesamten Darlehensrestbetrag. ██ konnte ihn nur mit Hilfe eines anderen Bankkredits zurückzahlen. Der Angeklagte musste von ████ auf Rückzahlung der an ihn geleisteten Beträge und auf Ersatz des ███ entstandenen Schadens verklagt werden. Zur Zeit der zweiten Hauptverhandlung hat ████ im Wege der Zwangsvollstreckung nur einen Teilbetrag erhalten.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 1960 das vom Landgericht angenommene Treueverhältnis zwischen dem Angeklagten und ████ und eine daraus sich ergebende Rechtspflicht des Angeklagten, hinsichtlich der DM 379,20 die Vermögensinteressen seines Kunden wahrzunehmen, verneint. Zugleich hat er dem Landgericht aufgegeben, zu prüfen, ob sich der Angeklagte hinsichtlich des genannten Betrags dadurch des vollendeten oder versuchten Betrugs schuldig gemacht hat, dass er ████ durch unwahre Erklärungen davon abhielt, sofort gerichtliche Schritte auf Rückzahlung des ohne Rechtsgrund empfangenen Geldes zu unternehmen. Der Senat wies ferner darauf hin, hinsichtlich der Zahlung von DM 120 am 25. Juli 1958 könne ein (vollendeter) Betrug auch darin zu sehen sein, dass der Angeklagte persönlich diesen Betrag entgegengenommen habe, ohne ████ darüber aufzuklären, dass Empfangsberechtigte allein die KKB sei.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr des (vollendeten) Betrugs deshalb für schuldig erachtet, weil er ████ der Wahrheit zuwider vorgespiegelt habe, er werde die an ihn gezahlten Beträge sofort an die KKB weiterleiten. Dadurch sei ████ veranlasst worden, zunächst DM 139,20 und später zwei weitere Teilbeträge in Höhe von je DM 120 an den Angeklagten zu zahlen. ████ sei in seinem Vermögen geschädigt worden, weil er durch die Zahlungen nicht von seinen Schuldverpflichtungen gegenüber der KKB befreit worden sei.
II.
Gegen diese rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts erhebt die Revision eine Reihe von Einwendungen.
1. Sie vermisst die Feststellung, dass der Angeklagte schon bei Abgabe der Erklärung, ████ könne die vereinbarten Raten auch an ihn – den Angeklagten – bezahlen, er werde sie für ████ an die KKB weiterleiten, den Willen hatte, das nicht zu tun.
In der Tat bezeichnet das Landgericht die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt, er habe nicht schon bei Abgabe dieser Erklärung, sondern erst im Anschluss an die Auslieferung der Fernsehmusiktruhe – am Tage des Kaufabschlusses (28. Juni 1958) – den Entschluss gefasst, die Ratenzahlungen nicht an die KKB abzuführen, sondern „als Sicherheit“ für sich zu behalten. War dem so, dann enthielt die erwähnte Erklärung keine Vorspiegelung einer redlichen Absicht. Das bedeutet indes nicht, dass sich der Angeklagte auch später keiner Täuschung des ████ schuldig gemacht und ████ nicht infolge einer solchen Täuschung DM 379,20 an den Angeklagten gezahlt hat. Das bedarf keiner näheren Begründung für die Teilzahlung, die der Angeklagte selbst von ████ entgegengenommen hat. Da er sich dabei so gab, als wolle er das Geld entsprechend seiner früheren Erklärung alsbald an die KKB weiterleiten, unterhielt er durch stillschweigende Abgabe eines nunmehr betrügerischen Versprechens in dem Kunden den Irrtum, er werde in Höhe des gezahlten Betrags von einer Schuld gegenüber der KKB befreit.
In einem durch Täuschung hervorgerufenen gleichen Irrtum hat ████ aber auch die zwei Teilbeträge an die Verkäuferin des Angeklagten bezahlt. Diesen Irrtum hielt der Beschwerdeführer durch die Unterdrückung einer wahren Tatsache, nämlich seines nachträglichen Entschlusses, das Geld als Sicherheit oder gar endgültig für sich zu behalten, aufrecht. Die Rechtspflicht, den Kunden über die Änderung seines früheren Entschlusses aufzuklären, ergab sich für den Angeklagten daraus, dass er durch seine frühere Zusage, die Raten an die KKB abzuführen, ████ bewogen hatte, die Teilbeträge nicht unmittelbar an die KKB, sondern an ihn – den Angeklagten – zu zahlen; dadurch hatte er für den Kunden die Gefahr geschaffen, das Geld an einen nach dem Darlehensvertrag Nichtempfangsberechtigten zu zahlen. Die Aufklärung des Kunden war dem Angeklagten nicht unzumutbar; sie brauchte nicht in der Form zu erfolgen, dass der Angeklagte seine betrügerischen Absichten offenbart; vielmehr konnte und durfte er sich darauf beschränken, ████ zu eröffnen, dass er nicht mehr bereit sei, Teilzahlungen für die KKB entgegenzunehmen und an diese weiterzuleiten.
Der Vorwurf, der Angeklagte habe ████ im Sinne des § 263 StGB getäuscht, wird demnach im Ergebnis durch die Feststellungen des Landgerichts getragen. Er entfällt nicht deshalb, weil der Angeklagte, wie die Revision weiter einwendet, die Teilzahlungen nicht vor der Bewilligung des Darlehensantrags an die KKB weiterleiten „konnte“. Der Antrag wurde am 10. August 1958 genehmigt. Der Einwand der Revision versagt daher von vornherein gegenüber der Zahlung vom 26. August 1958. Aber auch hinsichtlich der vorausgegangenen zwei Teilzahlungen würde aus dem von der Revision geltend gemachten Grund eine Täuschung des ████ nur dann entfallen, wenn der Angeklagte entschlossen gewesen wäre, das Geld wenigstens sofort nach der Bewilligung des Darlehensantrags an die KKB weiterzuleiten. Das war er nicht; er wollte vielmehr das Geld nach seiner eigenen, vom Landgericht als unwiderlegt angesehenen Einlassung mindestens bis zur vollständigen Abwicklung des Darlehensvertrags als Sicherheit zurückbehalten. Auch ein etwaiges – nicht erschlichenes – Einverständnis des ████ mit einer verzögerten Weiterleitung der Zahlungen an die KKB, auf das sich die Revision ebenfalls beruft, könnte sich nur auf eine Einbehaltung des Geldes bis zum Beginn der Rückzahlungstermine bezogen haben.
2. Zu Unrecht bestreitet die Revision die Ursächlichkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Täuschung des ████ für dessen Zahlungen mit dem Hinweis, dass der Darlehensvertrag zur Zeit der Zahlungen noch nicht zustande gekommen sei, der Kunde also auf Grund des Kaufvertrags an den Angeklagten habe zahlen dürfen und müssen. Für die Teilzahlung vom 26. August 1958 scheidet diese Betrachtungsweise schon deshalb aus, weil sie nach der Bewilligung des Darlehensantrags (am 10. August 1958) geleistet wurde. Hinsichtlich der vorausgegangenen zwei Teilzahlungen übersieht die Revision, dass der Angeklagte nach den Vereinbarungen von ████ nur zwei Anzahlungen in Höhe von DM 100 und DM 160 erhalten und dass ihm der gesamte Restkaufpreis von der KKB im Verrechnungswege vergütet werden sollte. ████ brauchte daher bei Bewilligung des Darlehensantrags an den Angeklagten gar nichts mehr zu bezahlen. Mit Rücksicht hierauf war er auch nicht verpflichtet, vor der Entscheidung über den Darlehensantrag irgendwelche „Kaufpreisraten“ an den Angeklagten zu leisten; das folgt ohne weiteres daraus, dass dieser sonst neben der Gutschrift des gesamten Restkaufpreises einzelne Raten in bar und damit eine Doppelzahlung erhalten hätte. Eine solche lag zweifellos nicht im Sinne der Kundenkreditabmachung, die der Angeklagte mit ████ getroffen hatte. Dass ████ unter diesen Umständen die Teilzahlungsbeträge von DM 139,20 und zweimal DM 120 nicht an den Angeklagten geleistet haben würde, wenn er gewusst hätte, der Angeklagte behalte diese Beträge, sei es auch nur als Sicherheit und auf Zeit, für sich – so dass er, ████, die gleichen Beträge nochmals an die KKB zahlen müsse –, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung angenommen.
Etwas anderes lässt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht daraus herleiten, dass die Rückzahlungen auf das bewilligte Darlehen nicht, wie ursprünglich vorgesehen, am 25. Juli 1958, sondern erst am 1. September 1958 beginnen sollten. Diese Verschiebung der im Darlehensantrag vorgesehenen Rückzahlungstermine hatte ihren Grund nur darin, dass das Darlehen erst am 10. August 1958 bewilligt wurde – was darauf zurückzuführen sein mag, dass der Angeklagte den am 28. Juni 1958 unterzeichneten Darlehensantrag erst zwischen dem 25. Juli und dem 9. August 1958 an die KKB einreichte (S. 2 UA); sie hatte keinen Einfluss auf die beantragte Höhe des Kaufpreisdarlehens und damit auf die von ████ zu leistende Rückzahlungssumme. Der Standpunkt der Revision, die von ████ vor dem 1. September 1958 gezahlten Raten hätten dem Angeklagten zugestanden, ließe sich nur vertreten, wenn mit Rücksicht auf diese Zahlungen die Darlehenssumme niedriger bemessen worden wäre; das war nicht der Fall.
3. Vergebens zweifelt die Revision schließlich das Zustandekommen des Darlehensvertrags mit dem von dem Angeklagten und ████ beantragten Inhalt an, woraus sie abzuleiten versucht, dass der Angeklagte berechtigt gewesen sei, abweichend von den Darlehensbedingungen drei Teilzahlungsbeträge für sich entgegenzunehmen. Der Angeklagte hat weder ███ noch der KKB zu irgendeinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, er wolle den Darlehensantrag nachträglich dahin abgewandelt wissen, dass die drei ersten Rückzahlungsbeträge auf das Darlehen nicht an die KKB, sondern an ihn, den Angeklagten, zu leisten seien und dass er diese Beträge bis zur Rückzahlung des gesamten Darlehens zurückbehalten dürfe. Infolgedessen muss er den Darlehensvertrag so, wie beantragt – von dem erwähnten zeitlichen Aufschub des Beginns der Rückzahlungen abgesehen –, gegen sich gelten lassen. Darüber war er sich nach der dem Urteilszusammenhang zu entnehmenden Überzeugung des Landgerichts auch im Klaren.
4. Was den Vermögensschaden des ████ angeht, so ist es richtig, dass ████ zum Zeitpunkt der Zahlung der ersten zwei Raten am 4. und 25. Juli 1958 – noch nicht im rechtlichen Sinne von einer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der KKB befreit werden konnte; denn eine solche war vor der Bewilligung des Kreditantrags und der Auszahlung des Darlehens noch nicht entstanden. Gleichwohl wurde ████ durch die erschlichene Zahlung an den Angeklagten um diese Beträge geschädigt. Hätte er sie – wenn auch verfrüht – an die KKB überwiesen, so hätte er von vornherein nur einen entsprechend geringeren Restbetrag an die Darlehensgeberin zurückzuzahlen brauchen; hätte er das Geld für sich behalten, dann wäre er in der Lage gewesen, den Rückzahlungsplan der KKB pünktlich einzuhalten.
Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils im Übrigen lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Rechtsmittel erweist sich damit als unbegründet.
| Krumme | Martin | Börtzler | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |