BGH zum Betrug bei Warenbestellung trotz Vorkasse des Endabnehmers; Gesamtstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 150/58
- Datum
- 03.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug durch Unterlassen setzt voraus, dass den Täter eine Rechtspflicht zur Offenbarung des verschwiegenen Umstands trifft und das Verschweigen für die vermögensmindernde Verfügung kausal wird.
Fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass das Vertrauen in die Zahlungswilligkeit des Bestellers für die Lieferung ursächlich war, ist eine Verurteilung wegen Betrugs nicht tragfähig.
Ist eine Lieferung durch eine Vorkasse bzw. einen gedeckten Scheck des Endabnehmers abgesichert und ist dies dem Besteller bekannt, kann regelmäßig nicht darauf gestützt werden, der Besteller habe über die Zahlungsbereitschaft des Endabnehmers getäuscht.
Ein Vermögensvorteil („Spitzenbetrag“) ist nicht durch Täuschung erlangt, wenn er auf der Abrechnung eines Geschäfts beruht und keine Tatsachen festgestellt sind, die einen fehlenden Anspruch hierauf begründen.
Wird eine Einzelverurteilung im Revisionsverfahren aufgehoben bzw. entfällt sie durch Freispruch, ist der Gesamtstrafausspruch aufzuheben und neu zu bemessen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass er darauf beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 4. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Dr. jur. Karl ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 4. September 1956 mit den Feststellungen insoweit, als er im Falle II 15 (MC ████ AG) verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Der Angeklagte wird im Falle Maximilianshütte freigesprochen. Insoweit fallen die Verfahrenskosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
A) Revision des Angeklagten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten in zahlreichen, u. a. auch im Falle C II 15 (MC ████ AG), Fällen wegen Betrugs schuldig gesprochen. Insoweit liegen dem Urteil folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte bestellte am 5. Mai 1952 bei der MC ███ AG einen größeren Posten Dynamobleche zum Kaufpreis von rund 17.000,— DM. Diese ihm am 9. Mai 1952 ausgelieferte Ware verkaufte er um über 18.000,— DM an die BC KG in █████████. Von ihr wurde er am 12. Mai 1952 mittels gedecktem Verrechnungsscheck bezahlt. Am nächsten Tag, dem 13. Mai 1952, bestellte der Angeklagte bei der Maximilianshütte ein zweites Mal Bleche, und zwar zur unmittelbaren Anlieferung an die BC KG. Dabei wusste er, dass diese Firma schon am 9. Mai 1952 der MC ███ „im Auftrag der ST [REDACTED] GmbH.“ einen gedeckten Verrechnungsscheck über fast 16.000,— DM für 20 to Dynamobleche mit der Bitte übersandt hatte, die bestellte Ware an sie, die Firma BC KG, unmittelbar zu liefern. Der Scheckbetrag war, wie der Angeklagte ebenfalls wusste, nicht für die erste Sendung bestimmt, sondern für die zweite Bestellung, die der Angeklagte am 13. Mai 1952 für die BC KG aufgab und die am 1. Juli 1952 von der MC ███ ausgeführt wurde. Den Kaufpreis für die erste Lieferung, für die der Angeklagte selbst von der BC KG bezahlt worden war, blieb er der MC ███ schuldig.
Weil der Angeklagte, wie die Strafkammer ferner für erwiesen hält, am 13. Mai 1952 (Zeitpunkt der zweiten Bestellung) nicht die Absicht gehabt habe, die zweite Lieferung von dem am 12. Mai 1952 von der BC KG erhaltenen Geld zu bezahlen, und ihm auch bewusst andere Mittel zur Bezahlung dieser Lieferung nicht zur Verfügung gestanden hätten, hält sie ihn des Betrugs für schuldig. Denn er habe eine Bestellung aufgegeben, „ohne selbst zahlungswillig zu sein und in dem Bewusstsein, dass seine Abnehmer, die BC KG, nicht mehr an die MC ███ zahlen werde“.
In der Tat habe die Firma BC KG nach Empfang der zweiten Lieferung nur an den Angeklagten einen „Spitzenbetrag“ von rund 5.000,— DM (Unterschied zwischen dem Betrag, mit dem der Angeklagte die zweite Lieferung der Firma MC ███ in Rechnung stellte und der an die Maximilianshütte bereits geleisteten Zahlung) sowie eine Provisionsvergütung bezahlt.
Diese rechtliche Würdigung begegnet Bedenken. Die Strafkammer sieht die Täuschungshandlung des Angeklagten, durch welche die MC ███████ zu einer vermögensschädigenden Verfügung, nämlich zur zweiten Lieferung bewogen worden sei, in seinem Lieferungsauftrag vom 13. Mai 1952, bei dem er den Mangel seines Zahlungswillens pflichtwidrig verschwiegen habe. Dabei wird sie der Tatsache nicht gerecht, dass diese zweite Lieferung bereits durch einen gedeckten Verrechnungsscheck der endgültigen Abnehmerin, der BC KG, im Voraus bezahlt war. Da der Angeklagte dies wusste, kann er bei der Bestellung am 13. Mai 1952 nicht in dem Bewusstsein gehandelt haben, „dass seine Abnehmerin, die BC KG, nicht mehr an die MC ███ zahlen werde“. Was der Angeklagte in diesem Zeitpunkt vermutlich beabsichtigte, war die Nichtzahlung seiner Schuld aus der ersten Lieferung. Selbst wenn die MC ███ bei ihrer zweiten Lieferung davon ausgegangen sein sollte, der Angeklagte werde guten Willens sein, seine Schuld aus der ersten Lieferung zu zahlen, so fehlt es doch an jedem Anhalt dafür, dass dieser Umstand für ihre zweite Lieferung ursächlich war. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass allein die Tatsache, dass für diese zweite Lieferung bereits Vorkasse von der BC KG geleistet worden war, die MC ███ zur Ausführung dieser Lieferung bewogen hat.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, bei Aufgabe der Bestellung für die zweite Lieferung mitzuteilen, dass er die erste Lieferung entweder nicht zahlen könne oder nicht zahlen wolle. Den sogenannten „Spitzenbetrag“, den er später von der BC KG erhalten hat, hat er jedenfalls durch keine Täuschungshandlung erlangt. Überdies fehlt jeder Anhalt dafür, dass er auf diesen Betrag keinen Anspruch gehabt hätte.
Die Feststellungen der Strafkammer setzen den Senat in den Stand, die Schuldfrage abschließend zu beurteilen. Die Prüfung ergibt, dass im Fall MC ███ kein begründeter Verdacht des Betrugs gegen den Angeklagten besteht. Der Senat hat ihn daher mit der Kostenfolge aus §§ 467 Abs. 1, 2 Satz 2 StPO im Falle C II 15 freigesprochen.
II. Was die Revision zur Rechtfertigung ihrer Sachrüge im Übrigen geltend macht, ist unbegründet.
1.) Im Falle 12 (KC) ist die Strafkammer der Auffassung, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, der Darlehensgeberin seine schlechte Vermögenslage zu offenbaren, als er sie um ein Darlehen von 3.000,— DM bat; denn er habe Frau KC aus gemeinsamer sportlicher Betätigung näher gekannt. Es kann auf sich beruhen, ob dieser Auffassung der Strafkammer zu folgen ist. Denn die Verurteilung ist jedenfalls deshalb begründet, weil, wie die Strafkammer feststellt, der Angeklagte versprach, das Darlehen in einem Vierteljahr zurückzuzahlen, obwohl er wusste oder mindestens billigend damit rechnete, das Darlehen nicht rechtzeitig zurückzahlen zu können. Es ist weiter festgestellt, dass gerade dieses Versprechen Frau KC zur Darlehenshingabe bewog. Die Strafkammer konnte ohne Rechtsverstoß die Schädigung der Frau KC darin erblicken, dass trotz nachträglicher vorzeitiger Rückzahlung ihr Vermögen zunächst ernstlich gefährdet war, weil es bei Darlehensaufnahme „äußerst fraglich“ war, ob eine pünktliche Rückzahlung gelingen werde.
2.) Die Ausführungen der Revision zum Falle C II 38 (BeC) gehen an der Tatsache vorbei, dass der Angeklagte, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, von Anfang an, wie er wusste, keine Aussicht hatte, die von BeC erhoffte Kreditsumme zu vermitteln. Die vom Angeklagten selbst und von zweien seiner Mitarbeiter für BeC geleistete Prüfungstätigkeit in dessen Betrieb, welche die geschäftlichen Unterlagen für eine Kreditgewährung klären und beschaffen sollte, hatte deshalb für BeC nur im Hinblick auf die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Kreditbeschaffung Sinn und Zweck. Das wusste der Angeklagte. Da er die Möglichkeit, keinen Kredit vermitteln zu können, in Kauf nahm und trotzdem sich fortlaufend Geldbeträge von BeC zahlen ließ, durfte die Strafkammer mit Recht darin auch insoweit einen Betrug finden, als diese Zahlungen an sich Vergütungen für geleistete Dienste des Angeklagten und seiner Mitarbeiter enthalten haben mochten.
3.) Die Strafkammer hat in 4 unter den 29 vollendeten Fällen, in denen sie den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt hat, besonders schwere Fälle im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB angenommen. Einer davon ist der Fall ██ ███, in welchem, wie oben unter I. dargelegt, der Angeklagte freigesprochen werden musste.
In den übrigen 3 als besonders schwer gewerteten Fällen begegnet die Würdigung der Strafkammer keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung ihrer Annahme verweist sie „insbesondere“ auf den in diesen Fällen angerichteten hohen Schaden. Sie gibt damit zu erkennen, dass sie noch andere Umstände zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Das lässt auch ihre Strafzumessung erkennen. Die Strafkammer hat ihn nämlich als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und zwar die Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB bejaht. Im Zusammenhang ihrer Erörterungen zur Frage seiner Eigenschaft als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers weist sie darauf hin, dass seine Betrügereien durch eine „teilweise raffinierte Begehungsform“, durch die betrügerische Intensität und Hemmungslosigkeit gekennzeichnet seien. Diese Wertung ist in den drei einschlägigen Fällen rechtlich unangreifbar. Mag die Strafkammer auch bei ihrer rechtlichen Würdigung die Umstände nicht näher dargelegt haben, aus denen sie die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers folgerte, so zeigt doch die Schilderung seines Vorgehens in den betreffenden Fällen die Richtigkeit ihrer Auffassung. Als ein für die Bejahung schwerer Fälle verwertbarer Umstand ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts überdies auch das besondere Gewinnstreben, das den Angeklagten in den einschlägigen Fällen beherrschte und ihn hohe Summen einheimsen ließ. Demgegenüber ist die Tatsache, dass die Geschädigten teilweise finanzkräftige Unternehmen waren, die den Verlust eher ertragen konnten als Einzelpersonen, die auf das ihnen betrügerisch entzogene Geld dringend angewiesen sind, im Rahmen der Strafzumessung von nur untergeordneter Bedeutung.
4.) Die Ausführungen der Revision gegen die Verurteilung aus § 175a Nr. 3 und § 173 StGB sind, soweit sie nicht unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer enthalten, offensichtlich unbegründet.
5.) Das gilt auch für die Einwände, mit denen der Angeklagte die Annahme der Strafkammer bekämpft, er sei gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.
III. Auch die sonstige Prüfung des Urteils hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus der Aufhebung der Verurteilung und dem Freispruch des Angeklagten im Falle MC ███ folgt die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.
B) Revision der Staatsanwaltschaft.
1.) Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Aufklärungsrüge mit dem Einwand, es seien an verschiedene in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen bestimmte Fragen nicht gerichtet worden. Mit dieser Begründung vermag die Aufklärungsrüge nicht durchzugreifen (BGHSt 4, 126).
2.) Der in der Revisionsrechtfertigung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 1957 unter IV behauptete Verstoß gegen ein Denkgesetz liegt offensichtlich nicht vor.
3.) Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des § 42e StGB. Die Strafkammer hat ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben und sie näher begründet, dass keine bestimmte Wahrscheinlichkeit bestehe, der Angeklagte werde auch nach Verbüßung der nunmehrigen Strafe von fünf Jahren Zuchthaus die Rechtsordnung wiederum in erheblichem Maße stören. Sie hat deshalb seine Sicherungsverwahrung nicht für erforderlich gehalten. Was die Staatsanwaltschaft gegen diese Erwägungen geltend macht, richtet sich gegen die tatrichterliche Überzeugung. Zwar hat der Angeklagte, wie die Strafkammer feststellt, sich sogar in der Untersuchungshaft neuerdings gleichgeschlechtlich betätigt. Trotzdem durfte die Strafkammer, der bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr dieser Vorgang bekannt war, ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, den Angeklagten werde die Verbüßung der längeren Zuchthausstrafe von ähnlichen Rechtsbrüchen abhalten.
| Sauer | Rothberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Bundesrichter Dr. Seibert | Rothberg |