Entfernung nach §247 StPO: Unterrichtung des Mitangeklagten in Abwesenheit unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 150/57
- Datum
- 02.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausnahmevorschrift des § 247 StPO ist eng auszulegen und erlaubt die Entfernung eines Angeklagten nur für die Dauer der Vernehmung eines Mitangeklagten oder Zeugen.
Die Unterrichtung eines abwesenden Mitangeklagten über während seiner Abwesenheit verhandelte Tatsachen fällt nicht mehr unter den Anwendungsbereich des § 247 StPO.
Die Anwesenheit des Verteidigers kann die persönliche Anwesenheit des Angeklagten nicht uneingeschränkt ersetzen, insbesondere nicht hinsichtlich der Korrektur von Verständnismängeln der Niederschrift.
Wird der Angeklagte während eines nicht unerheblichen Teils der Hauptverhandlung von wesentlichen Verhandlungsinhalten ausgeschlossen, begründet dies nach § 338 Nr. 5 StPO die Aufhebungsfolge des Urteils, wenn dadurch der in § 230 StPO normierte Grundsatz verletzt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Beifahrer Lothar ███ aus ██ █████, dort geboren am [REDACTED] 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Krumme Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Unterschlagung, wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe und wegen Vergehens nach § 25 Nr. 2 und 3 StVG zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge hat in einem Punkt Erfolg.
1. In der Hauptverhandlung vom 8. Oktober 1956 beschloss die Strafkammer, den damaligen Mitangeklagten ██████ während der Vernehmung des Angeklagten ███ und den Angeklagten █████ während der Vernehmung ██████ gemäß § 247 StPO zeitweilig zu entfernen, da zu befürchten sei, dass der Mitangeklagte bei seiner Vernehmung in Gegenwart des anderen Mitangeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Dieser Beschluss wurde ausgeführt. ██████ wurde zuerst abgeführt, darauf sagte ███ zur Sache aus. Die Revision behauptet, dass der als Zweiter vernommene damalige Mitangeklagte █████ über den ursprünglichen Inhalt der Aussage des zuerst vernommenen Angeklagten ███ nicht unterrichtet worden sei. Das widerspricht dem nach § 274 StPO allein maßgeblichen Inhalt der Sitzungsniederschrift, die insoweit lautet:
„Der Angeklagte ████ wurde wieder vorgeführt. Nunmehr wurde der Angeklagte █████ – ███████████ – Der Vorsitzende unterrichtete den Angeklagten █████ dem wesentlichen Inhalt dessen, was während ██████ ███████████ ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Nunmehr erklärte sich der Angeklagte █████ zur Sache.“
2. Richtig ist aber, wie die Revision ferner rügt, dass der Angeklagte ███ nicht zugegen war, als seine Aussage dem Angeklagten █████ inhaltlich mitgeteilt wurde. Die Vorschrift des § 247 StPO bildet eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass der Angeklagte bei der ganzen Hauptverhandlung zugegen sein muss (§§ 230 ff. StPO); daher ist sie eng auszulegen. Sie gestattet nur, bei der Vernehmung eines Mitangeklagten oder Zeugen von der Gegenwart des Angeklagten abzusehen, nicht aber auch während anderer Verhandlungsakte, wie es die Unterrichtung des Mitangeklagten über das in seiner Abwesenheit Verhandelte ist (RGSt 34, 332). In dem vom Reichsgericht behandelten Fall hatte das Gericht allerdings nur das Abtretenlassen eines von mehreren Angeklagten aus dem Sitzungsraum beschlossen, und in anderen Fällen hat das Reichsgericht mehrfach anerkannt, dass diese Lage sich von derjenigen unterscheidet, bei der zu befürchten ist, dass jeder der mehreren Angeklagten in Gegenwart des anderen nicht die volle Wahrheit sagen, vielmehr seine Aussage nach der des anderen einrichten und die des anderen zu beeinflussen versuchen werde (RGSt 8, 153; 20, 123; 38, 348; JW 1934, 1365; HRR 1941, Nr. 314). Für eine solche erhöhte Gefahr für die Wahrheitsermittlung in der Hauptverhandlung könnte hier der Umstand sprechen, dass die Strafkammer beschlossen hat, die beiden Angeklagten in Abwesenheit des anderen zur Sache zu vernehmen, und gerade diese Gefahrenlage könnte den Vorsitzenden veranlasst haben, dem damaligen Mitangeklagten █████ noch in Abwesenheit des Beschwerdeführers mitzuteilen, wie dieser sich zur Sache eingelassen hatte, – um zu verhindern, dass ███ bei dieser Gelegenheit unter dem Vorwand einer „Berichtigung“ oder „Ergänzung“ der Mitteilungen des Vorsitzenden dem █████ zu verstehen gebe, wie er seine Aussage einrichten solle. Aber eine solche Maßnahme würde durch § 247 Abs. 1 StPO nicht mehr gedeckt sein, weil diese Vorschrift die Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungsraum aus Gründen tunlichster Wahrung seiner Verteidigungsbelange nur für die Dauer der Vernehmung eines Mitangeklagten oder Zeugen gestattet. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Verteidiger ██████ sei hier während jener Mitteilung an █████ zugegen gewesen und habe so die Möglichkeit gehabt, etwaige Irrtümer des Vorsitzenden zu berichtigen oder seine Mitteilungen zu ergänzen, auf welche Möglichkeit für den Angeklagten persönlich RGSt 34, 335 entscheidendes Gewicht legt. Denn es kann nie ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte selbst, der allein den wahren Sachverhalt aus eigener Anschauung kennt, Missverständnisse und Lücken in der Wiedergabe seiner bisherigen Aussage deutlicher sieht und klarer berichtigen kann als sein Verteidiger.
Daraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer nicht etwa nur bei einem unwesentlichen Teil der Hauptverhandlung abwesend war. Dann aber zwingt die Vorschrift des § 338 Nr. 5 StPO zu der Annahme, dass das Urteil auf der Verletzung des in § 230 StPO ausgesprochenen Grundsatzes beruht, dass der Angeklagte während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung zugegen sein muss (vgl. dazu BGHSt 3, 187 [189]; 4, 364 [365]). Es muss daher aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten beschwert.
| Rotberg | Krumme | Seibert | |||
| Sauer | Hoepner |