Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs/Diebstahls: Ablehnung eines Gutachterbeweises
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 150/51
- Datum
- 28.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf einen auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen gerichteten Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 StPO ablehnen, wenn er aufgrund eigener Beobachtungen und einschlägiger Erfahrung zu der Überzeugung gelangt, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beurteilen zu können.
Bestehen Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit, deren Klärung nur durch fachwissenschaftliche Erkenntnisse möglich ist, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten; die Ermessensentscheidung des Tatrichters ist revisionsgerichtlich überprüfbar.
Anhaltspunkte wie geschickte Verteidigung, detaillierte Erinnerungsfähigkeit und einschlägige Vorstrafen können die Annahme voller Zurechnungsfähigkeit stützen und den Bedarf eines Gutachtens entfallen lassen.
Eine Revision ist nur begründet, wenn ersichtlich ist, dass das Tatgericht sein Ermessen überschritten oder entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen übersehen hat.
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
(nicht explizit im Text enthalten)
Tatbestand
Der Angeklagte, Karl ██, geboren am ██ 1907 in ██, zurzeit in Strafhaft, ist unter anderem wegen Betrugs, vier Fälle des Diebstahls und des schweren Diebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu mehrjähriger Zuchthausstrafe verurteilt worden. Außerdem wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision rügt Verletzung des formellen und sachlichen Rechts; sie ist nicht begründet.
In der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 1950 stellte der Verteidiger den Antrag, den Angeklagten von einem Psychiater auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Zur Begründung führte er aus, der Angeklagte sei in einem Konzentrationslager in der Zeit von 1939 bis 1945 oft durch Schläge auf den Kopf misshandelt worden; dies habe wahrscheinlich für seinen Geisteszustand schädliche Folgen gehabt. Der Angeklagte habe nur ein schwaches Erinnerungsvermögen, besonders nach Alkoholgenuss.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 10. Oktober 1950 abgelehnt, weil es auf Grund eigener Sachkunde von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überzeugt sei. Offenbar sei der Antrag auch zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden.
Nach den Schlussworten des Angeklagten beantragte der Verteidiger, nochmals in die Verhandlung einzutreten, damit er seinen Beweisantrag wiederholen könne. Auch dieser Antrag wurde durch verkündeten Beschluss abgelehnt.
Gründe
Die Revision rügt, dass den Beweisanträgen nicht stattgegeben wurde. Sie behauptet, der Angeklagte leide an spätestens erkanntem Schwachsinn. Die Symptome für Schizophrenie seien von ihr erkannt worden. Offenbar könne nur ein Facharzt den Geisteszustand des Angeklagten beurteilen.
Die Rüge ist jedoch nicht begründet. Der Beweisantrag der Verteidigung konnte gemäß § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden, weil sich das Landgericht die erforderliche Sachkunde zuschrieb, um sich selbst ein Urteil über den Geisteszustand des Angeklagten zu bilden. In der durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen und Strafrechtspflege vom 12. September 1950 geschaffenen Fassung des § 244 StPO ist an die Rechtsprechung des Reichsgerichts angeknüpft worden, die die Ablehnung eines auf Zuziehung eines Sachverständigen gerichteten Beweisantrags als begründet ansah, wenn der Tatrichter mit der Erklärung, er selbst besitze die genügende Sachkunde, die Ablehnung begründete (vgl. Rosenberg, StPO § 244 Anm. 15; Rechtsprechung vor 1936, aber auch nach 1936: RGSt 66, 149; 67, 12; 70, 274).
An dieser Rechtsprechung ist bei Auslegung der Neufassung des § 244 Abs. 4 StPO festzuhalten. Stellen sich auf Grund der Hauptverhandlung Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten ein, zu deren Behebung nur ein Fachstudium der medizinischen Wissenschaft befähigt, so darf sich der Tatrichter nicht mit seiner eigenen Sachkunde begnügen. Insoweit sind seinem Ermessen Grenzen gesetzt, die der Revisionsrichter zu überwachen hat.
Vorliegend hat das Landgericht die von ihm durch Anwendung der einschlägigen Erfahrungssätze gewonnenen Erkenntnisse, von der Verteidigung mehrfach aufgeworfene Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht für so schwierig angesehen, dass die Beiziehung eines Sachverständigen geboten wäre. Auf Grund der Beobachtung des Angeklagten während der mehrtägigen Hauptverhandlung hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass dieser sich sehr geschickt verteidigt, mit erstaunlicher Genauigkeit Einzelheiten schildern konnte, die lange Zeit zurücklagen, und sich nur dann hinter Nichtwissen verschanzte, sobald ein klarer Beweis durch Zeugen erbracht wurde. Die raffinierte Art der Ausführung der vielen im angefochtenen Urteil erörterten Straftaten ließ für das Gericht keinen Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufkommen. Dieser ist überdies in der Zeit von 1922 bis 1937 insgesamt 27 Mal wegen Betrugs und Diebstahls vorbestraft worden. Ohne Rechtsirrtum konnte das Landgericht auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass die neuen Straftaten aus dem eingewurzelten Hang des Angeklagten zu verbrecherischen Handlungen zu erklären sind und nicht aus einer krankhaften geistigen Störung, die ihre Ursache in den Misshandlungen haben soll. Wenn das Landgericht unter den dargelegten Gesichtspunkten die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in eigener Sachkunde bejaht hat, so lässt sich daraus eine Ermessensüberschreitung nicht erkennen.
Die Revision rügt auch die Verletzung des sachlichen Rechts. Die inneren und äußeren Tatbestände der §§ 242, 243, 263 und 281 StGB sind ebenso zutreffend festgestellt wie die Anwendung der §§ 20a und 42e StGB; ein Rechtsirrtum ist in den Ausführungen des Urteils nicht erkennbar.
Die Revision des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.
| Dr. Augustin | Dr. Rulle | Dr. Kleinewefers | |||
| Dr. Gross | Dr. Jagusch |