Revision führt zur Zurückverweisung wegen neuer Strafzumessung bei Abtreibung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 1/50
- Datum
- 15.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch Verordnung aufgehobene Allgemeine Richteranweisung verliert ihre Rechtswirkung und darf bei der Strafzumessung nicht mehr zugrunde gelegt werden.
Die Aufhebung einer prozessleitenden Verwaltungsvorschrift berührt die rechtsstaatliche Wirksamkeit früherer Tatbestandsfeststellungen nicht, wenn der äußere und innere Tatbestand des Straftatbestands nach den gesetzlichen Vorschriften festgestellt ist.
Bei Änderungen der maßgeblichen Strafzumessungsgrundsätze hat das erstinstanzliche Gericht die Frage eines minder schweren Falls und die Anrechnung bereits verbüßter Untersuchungshaft neu zu prüfen und eine darauf bezogene Strafentscheidung zu treffen.
Feststellungen des Landgerichts zur Tat und zu den für die Strafzumessung erheblichen Tatsachen müssen nur aufgehoben werden, wenn sie rechtsfehlerhaft sind; ansonsten sind sie für die erneute Entscheidung maßgeblich.
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen ███ ████████████ ████ wegen Abtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Avenarius, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Kleinewefers, Bundesrichter Dr. Rietzsch, als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassessor ███
Tenor
Auf die Revision der Bundesanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom ███████ 1950, soweit es den Strafaussprach betrifft, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagte hat am 8. Januar 1950 bei der jüngeren Mitschuldigen ███ auf deren Bitte die Abtreibung vorgenommen. Das Landgericht hat sie deshalb wegen Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Bei der Strafzumessung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Allgemeine Richteranweisung Nr. 1 nicht mehr anzuwenden sei, weil sie durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1950 (4 StR 1/50) ihre Rechtsgrundlage verloren habe. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die ARR keine Anwendung mehr findet, weil sie durch die Verordnung Nr. 218 der Alliierten Hohen Kommission vom 30. August 1949 aufgehoben worden ist. Die Aufhebung der ARR ist durch die Bekanntmachung der Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1949 in Kraft getreten und hat damit ihre Gültigkeit verloren. Das angefochtene Urteil ist von dieser zeitlichen Nichtbeachtung des § 218 Abs. 3 StGB jedoch nur im Strafaussprach betroffen. Das Gesetz sieht hier von einem minder schweren Fall des Tatbestandes ab. Will es den neuen Umständen nicht anders als bei Zulassung mildernder Umstände nur allgemeine Bestimmungen für die Strafzumessung vorsehen, die das richterliche Ermessen ausfüllen müssen. Da das ████████████ Urteil den äußeren und inneren Tatbestand der Abtreibung ohne Rechtsirrtum im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB festgestellt hat, bleibt der Schuldspruch bestehen. Die Angeklagte ist danach nach § 218 Abs. 1 StGB zu bestrafen.
Das Landgericht wird nunmehr in einer neuen Hauptverhandlung prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, und demgemäß über die Höhe der Strafe und über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben. Zu einer Aufhebung der vom Landgericht zur Strafzumessung getroffenen Feststellungen bestand kein Anlass.
Die auf die Strafrage beschränkte Revision der Bundesanwaltschaft muss daher Erfolg haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Oberbundesanwalts. | Dr. Hille | Dr. Jagusch | Dr. Rietzsch | ||||
| Krumme | Dr. Avenarius | Kleinewefers |