Revision: Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung bei Banktaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 149/93
- Datum
- 27.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgeblich; es kommt nicht darauf an, ob der Verletzte freiwillig oder unter dem Eindruck, Widerstand sei zwecklos, handelt.
Liegt bei einer Handlung die Herausgabe von Vermögenswerten infolge von Drohung vor, so kann sich diese als schwere räuberische Erpressung darstellen, auch wenn gleichzeitig andere Vermögenszuführungen durch unmittellichen Gewalteinsatz als Raub verwirklicht werden.
Verschiedene Tatbestände, die durch zeitlich und örtlich zusammenhängende Handlungen verwirklicht werden, können im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen, ohne dass ein Verhalten dadurch ausgeschlossen wäre.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch rechtlich umdeuten und ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf anders verteidigt hätten.
Vorinstanzen
Landgericht Magdeburg, 7. Oktober 1992
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 149/93 vom 27. April 1993 in der Strafsache gegen Mario ███████, geboren am ███████ 1967 in ████████, zur Zeit in Haft, Horst ███████, geboren am ███████ 1947 in ██████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 7. Oktober 1992 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des schweren räuberischen Erpressung und des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig sind.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
1. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. April 1993 im Einzelnen ausgeführt hat.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend. Entgegen der Auffassung des Landgerichts spielt es keine Rolle, ob dieser freiwillig handelt oder sich unter dem Druck der Vorstellung, Widerstand sei zwecklos, dem Willen des Täters fügt (BGHSt 7, 252, 254; BGH NStZ 1981, 301). Das hat zur Folge, dass die Angeklagten hinsichtlich der Tat vom 30. Januar 1992, bei der ihnen die Bankangestellte auf die Bedrohung mit einer Schreckschusspistole „Papiergeld in eine Plastiktüte steckte und übergab“, nicht des schweren Raubes schuldig sind, sondern der schweren räuberischen Erpressung. Hinsichtlich der Tat vom 22. Mai 1992, bei der der Angeklagte Brinkhoff sich in einem Nebenraum von einer Bankangestellten den Inhalt des Tresors herausgeben ließ, während gleichzeitig der Angeklagte ██ unter Bedrohung anderer Angestellter das im Schalterraum befindliche Bargeld an sich nahm, haben sich die Angeklagten der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung und des schweren Raubes schuldig gemacht. Diese Taten stehen im Verhältnis der Tateinheit.
Die erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. Es ist auszuschließen, dass sich die geständigen Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf anders verteidigt hätten als geschehen.
3. Die abweichende rechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten der Angeklagten unberührt. Der Strafausspruch hat deshalb Bestand.
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