Revision aufgehoben: unzureichende Feststellungen zum Schuldumfang bei fortgesetztem sexuellen Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 149/90
- Datum
- 26.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetzten Handlungen aus einer Vielzahl von Einzelakten muss der Tatrichter in der Regel die vom Gericht zugrunde gelegte Mindestzahl der Einzelakte angeben; auf detaillierte Einzelnachweise kann nur verzichtet werden, wenn sich der Mindestumfang eindeutig aus dem Urteil oder der genauen Tatzeit ergibt.
Fehlende konkrete Feststellungen zum Mindestschuldumfang können die Strafzumessung beeinflussen; in Zweifelsfällen ist zugunsten des Angeklagten aufprüfbar anzuwenden, welche Zahl der Einzelakte der Beweisgrundlage entspricht.
Bestehen begründete Zweifel an der körperlichen Fähigkeit des Beschuldigten, die behaupteten Taten in der geschilderten Häufigkeit auszuführen, ist sachverständiger Rat einzuholen; auch wahrscheinige oder mögliche Schlussfolgerungen des Sachverständigen können für die richterliche Überzeugungsbildung erheblich sein.
Beruht die maßgebliche Beweiswürdigung wesentlich auf der Aussage einer Belastungszeugin und bestehen Zweifel an deren Glaubwürdigkeit, sind ergänzende Feststellungen oder Beweiserhebungen erforderlich, um den Schuldumfang verlässlich zu bestimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 14. Dezember 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 149/90 in der Strafsache gegen Helmut B. aus ██, geboren am ████████ 1950 in █████████████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1990, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Goydke, Dr. Meyer-Goßner, Steindorf, Dr. Blauth als beisitzende Richter, Staatsanwältin █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt W. aus █████████████████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. Dezember 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, da das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen hat.
Den Urteilsfeststellungen zufolge verging sich der Angeklagte in der Zeit von November 1985 bis Oktober 1986 an seiner am 15. Juni 1971 geborenen, aus erster Ehe stammenden Tochter Manuela. Außer zu Geschlechtsverkehr kam es zwischen beiden auch zu anderen sexuellen Handlungen wie „Anal-, Mund- und Brustverkehr“.
Das Landgericht hat dieses Verhalten als in Fortsetzungszusammenhang begangene und tateinheitlich verwirklichte Vergehen nach §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt. Es hat jedoch die Grundsätze nicht beachtet, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Feststellung des Schuldumfangs bei fortgesetzten Handlungen aufgestellt worden sind (vgl. u.a. BGH NStZ 1983, 326; BGHR StPO § 267 I 1 Schuldumfang 15; Meyer-Goßner NStZ 1986, 103, 104). Danach ist es bei einer fortgesetzten Handlung, die wie hier aus einer Vielzahl von Einzelakten besteht, zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Ort, Zeit und Umständen der Tatbegehung genau zu kennzeichnen. Der Tatrichter muss jedoch in der Regel mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er ausgegangen ist. Genauere Feststellungen sind insoweit nur entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe entnehmen lässt oder wenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können, und es ausgeschlossen ist, dass eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflusst hätte (BGH NStZ 1983, 326; StV 1981, 542; BGHR aaO Schuldumfang 3, 4).
Diesen Erfordernissen genügt das angefochtene Urteil nicht. Von den einzelnen Vorfällen wird lediglich der erste, am 12. November 1985 geschehene mit seinen außergewöhnlichen Begleitumständen näher geschildert; im Übrigen wird das Tatverhalten, was an sich, wenn der genaue Schuldumfang feststeht, möglich ist, in einer allgemeiner gehaltenen Darstellung beschrieben. Hinreichend genaue Feststellungen dazu, mit welcher Häufigkeit der Angeklagte seine Tochter missbraucht hat, fehlen jedoch im Urteil. Es heißt insoweit nur, Manuela habe ihrem Vater „fast täglich“ zu Willen sein müssen, und es sei „wiederholt“ zu anderen sexuellen Handlungen gekommen (UA 5). Diese Angaben lassen zwar den allgemeinen Schluss zu, der Angeklagte habe sich sehr häufig an seiner Tochter vergangen. Als Grundlage für die Ermittlungen des Mindestschuldumfangs, von dem das Landgericht ausgegangen ist, sind sie jedoch wegen des sich aus der Einschränkung „fast täglich“ ergebenden Unsicherheitsmoments nicht ausreichend, zumal sich zusätzliche Ungenauigkeiten in der Beurteilung insoweit daraus ergeben, dass die im Urteil mitgeteilten Krankenhausbehandlungen Manuelas „im“ März und August 1986, in deren Verlauf sie vor ihrem Vater sicher war, ihrer Dauer nach nicht eindeutig abgegrenzt sind (UA 7).
Das Fehlen hinreichend genauer Feststellungen zum Mindestschuldumfang kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
Im Rahmen der – knapp gehaltenen Strafzumessungserwägungen wird die „Häufigkeit“ der Taten ausdrücklich als strafschärfender Umstand gewertet (UA 26). Es lässt sich nicht ausschließen, dass eine genauere Festlegung der Zahl der Einzelakte, die unter Anwendung des Zweifelssatzes aufgrund einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Beweisgrundlage vorzunehmen ist (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 2, § 267 I 1 Schuldumfang 3), die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätte. Die Feststellung, der Angeklagte habe seine Tochter „fast täglich“ missbraucht, unterliegt nämlich ihrer Beweisgrundlage nach ohnehin Bedenken.
Der Angeklagte, der den Tatvorwurf bestreitet und den das Landgericht aufgrund der Angaben seiner Tochter für überführt hält, leidet seit früher Jugend an der sogenannten Scheuermann’schen Krankheit. Sie machte 1978 einen operativen Eingriff zur künstlichen Versteifung der Wirbelsäule notwendig und hatte schon damals seine Erwerbsunfähigkeit zur Folge. Im Rahmen einer fachorthopädischen Untersuchung, die im November 1986 zur Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit vorgenommen wurde, kamen die Ärzte zum Ergebnis, dass die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule praktisch aufgehoben und die der Hüftgelenke eingeschränkt war. Aus ihrer Sicht bestand allerdings „der dringende Verdacht der psychogenen Überlagerung der Beschwerden“ im Sinne einer Übertreibungstendenz; dennoch bescheinigten sie die Fortdauer der Erwerbsunfähigkeit. Mit der naheliegenden Frage, ob der Angeklagte wegen seines Rückenleidens überhaupt imstande war, den Geschlechtsverkehr in der von seiner Tochter behaupteten Häufigkeit und in den von ihr geschilderten Positionen zu vollziehen, hat sich das Landgericht zwar auf entsprechendes Vorbringen des Angeklagten befasst, und es hat auch einen der Ärzte, die den Angeklagten im November 1986 untersucht hatten, als Sachverständigen und sachverständigen Zeugen gehört. Aus dem, was im Urteil über die Stellungnahme dieses Arztes mitgeteilt wird, geht jedoch nicht hervor, dass er über die Feststellung hinaus, dass der Angeklagte wegen der weitgehend erhaltenen Beweglichkeit der Beine den Beischlaf in der Seiten- und Oberlage ausüben konnte, dies jedenfalls nicht auszuschließen ist (UA 24), sich auch dazu geäußert hat, ob von der Rückenerkrankung des Angeklagten Wirkungen ausgingen, die den von der Zeugin Manuela ██████ behaupteten Geschlechtsverkehr zwar nicht in den geschilderten Positionen, jedoch in der – vom Landgericht selbst (UA 22) als ungewöhnlich empfundenen – Häufigkeit als zweifelhaft erscheinen lassen könnten. Diese Frage hätte aber wegen ihrer besonderen Natur und angesichts der erhöhten Schwierigkeit der Beweislage, die aus den vom Landgericht erkannten Bedenken gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin folgt, mit Hilfe des Sachverständigen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise geklärt werden müssen. Sachverständiger Rat war zu diesem Punkt nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Landgericht weitere Feststellungen getroffen hat, aus denen es folgerte, der körperliche Zustand des Angeklagten sei im Tatzeitraum weit besser gewesen als von ihm behauptet. Diese Feststellungen beruhen nämlich in nicht unwesentlichen Teilen (vgl. im Abschnitt VII 4 c der Urteilsgründe) auf den Bekundungen der Zeugin Manuela █████████, um deren Glaubwürdigkeit es gerade entscheidend ging.
2. Nach allem kann das Urteil keinen Bestand haben. Auf die vom Generalbundesanwalt erhobenen sachlichrechtlichen Bedenken gegen die Beweiswürdigung kommt es daher nicht an. Auch die von der Revision geltend gemachten Verfahrensbeschwerden bedürfen keiner Erörterung.
Der Senat hält es für sachgerecht, von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Landgericht Gebrauch zu machen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Im weiteren Verfahren wird Gelegenheit gegeben sein, schon die Vorfrage, ob eine auf der Grundlage der vorhandenen Befunde vorgenommene neurologische Begutachtung trotz des Zeitablaufs etwas zur Überprüfung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten im Tatzeitraum beitragen kann, mit sachverständigem Beistand zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1983, 404, 405). Dabei wird beachtet werden müssen, dass ein Sachverständiger bereits dann nicht als völlig ungeeignetes Beweismittel beurteilt werden kann, wenn er zwar sichere und eindeutige Feststellungen aufgrund des ihm zur Verfügung stehenden Materials nicht treffen kann, ihm jedoch voraussichtlich Schlussfolgerungen möglich sind, die etwas zur Beantwortung der Frage ergeben, ob die Beweisbehauptung wenigstens möglicherweise oder wahrscheinlich zutrifft. Auch solche Folgerungen können für die richterliche Überzeugungsbildung von Bedeutung sein (vgl. Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 77).
| Salger | Meyer-Goßner | Blauth | |||
| Goydke | Steindorf |