Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen ungeklärter Öffentlichkeitsfrage bei Straßenraub (§250 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 149/74
Datum
28.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Straßenraubes verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer. Streitpunkt war, ob der Tatort als „öffentliche Straße" i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu qualifizieren ist. Das Gericht betont, dass abgegrenzte, als Baustelle gekennzeichnete Straßenteile regelmäßig dem Gemeingebrauch entzogen sein können. Mangels näherer Feststellungen zur Art der Kennzeichnung und Abgrenzung ist eine endgültige Bewertung nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Straße oder ein Platz ist im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB öffentlich, wenn der Verfügungsberechtigte die Fläche durch Widmung oder stillschweigende Duldung dem Gemeingebrauch freigibt.

2

Wenn der Verfügungsberechtigte durch eindeutige Kennzeichnung oder Absperrung seinen Willen, die Fläche dem öffentlichen Verkehr zu entziehen, erkennbar macht, fehlt es an der Freigabe zum Gemeingebrauch, auch wenn Dritte die Fläche dennoch betreten.

3

Bei Straßenbaustellen ist regelmäßig anzunehmen, dass abgegrenzte und als Baustelle gekennzeichnete Teile vorläufig dem Gemeingebrauch entzogen sind; für eine abschließende Beurteilung sind konkrete Feststellungen zur Kennzeichnung und Abgrenzung erforderlich.

4

Fehlen die für die entscheidende Rechtsfrage erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, kann das Revisionsgericht nicht selbständig entscheiden, sondern muss das Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

5

Eine Aufklärungsrüge kann nicht damit begründet werden, dass das Gericht einem bereits vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt hat; die Unterlassung der Vernehmung weiterer Zeugen ist nur zu beanstanden, wenn deren Vernehmung für die Aufklärung offensichtlich erforderlich war.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. Oktober 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Betriebsschlosser Rudolf Kurt ██ aus DO, geboren █████ 1946 in █ Magdeburg,

2. den Zimmermann Siegfried ██████████ aus Ko, geboren ██████████ 1945 in Bad Frankenhausen/Sondershausen (DDR),

wegen Straßenraubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hürxthal, Knoblich, Dr. ███████████████,

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Straßenraubes zu je sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sie rügen mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Der Angeklagte ████ beanstandet mit einer Verfahrensrüge, dass das Landgericht die Zeugen ███ und van der Roest nicht dazu vernommen habe, ob einer der Angeklagten nach der Tat in einem Lokal eine Waffe oder einen ähnlichen Gegenstand über die Theke gereicht hat. Diese Rüge greift nicht durch. Der Zeuge van der Roest ist vernommen worden. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass es unterlassen worden sei, bestimmte Fragen an ihn zu richten (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Die Vernehmung des Zeugen ███ musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen. Nach dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss, von der Ladung dieses Zeugen sei abzusehen, weil nach der Vernehmung des Zeugen █████████████████ nicht angenommen werden könne, dass die Waffe über die Theke gereicht worden sei und dass ██████████████████ Gegenstand von einem der Angeklagten empfangen habe, war es klar, dass die Strafkammer davon ausgehen werde, dass keiner der Angeklagten dem ███ eine Waffe oder einen anderen Gegenstand übergeben hat. Daraus brauchte sie indessen keineswegs zu schließen, dass die Angeklagten bei dem Überfall van der ████████████████ und █████████████████ weder mit einer Waffe noch mit einem ähnlich aussehenden Gegenstand bedroht haben.

Im Übrigen braucht auf die Verfahrensrügen nicht näher eingegangen zu werden, da sie nur die Frage betreffen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des Raubes auf einer öffentlichen Straße festgestellt sind, und insoweit die Sachrüge durchgreift. Ob eine Besichtigung des Tatorts jetzt noch zu verwertbaren Ergebnissen führen kann, muss der Beurteilung des Landgerichts überlassen bleiben.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten den Raub auf einem als Baustelle gekennzeichneten Straßenteil in der Innenstadt von DO begangen haben, das sich ███████████████████ und van der ████████████████ ausgesucht hatten, um den Rest der Nacht dort zu ruhen. Wie diese Baustelle damals als solche gekennzeichnet und wie sie von den anderen Teilen der Straße abgegrenzt war, ist nicht geklärt. Fest steht nur, dass sie von der Straße aus eingesehen und betreten werden konnte. Das Landgericht meint, die Baustelle sei noch als Bestandteil der öffentlichen Straße anzusehen. Diese Auffassung wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen.

Eine Straße oder ein Platz ist öffentlich im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn der Verfügungsberechtigte die Fläche ausdrücklich durch Widmung oder stillschweigend durch Duldung zum gemeinen Gebrauch durch das Publikum freigegeben hat. Dies traf hier offensichtlich ursprünglich auch für den Tatort zu, bevor dort eine Baustelle eingerichtet wurde. Von einer solchen Freigabe kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Verfügungsberechtigte seinen einer Benutzung des Grundstücks als einer öffentlichen Straße entgegenstehenden Willen deutlich erkennbar macht, etwa durch ein Verbotsschild oder durch einen Zaun oder eine ähnliche Einrichtung, die das Begehen oder Befahren verhindern soll. Dann fehlt es an einer Freigabe zum öffentlichen Verkehr, selbst wenn sich das Publikum dadurch nicht davon abhalten lässt, das Grundstück zu begehen oder zu befahren (BGHSt 17, 159, 160). Straßenbaustellen pflegen durch Schilder als solche gekennzeichnet und durch Schnüre, Zäune oder ähnliche Einrichtungen von dem Teil der Straße abgegrenzt zu werden, der weiterhin dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung bleibt. Dadurch gibt der Berechtigte für jedermann zu erkennen, dass der abgegrenzte und als Baustelle gekennzeichnete Straßenteil vorläufig dem Gemeingebrauch entzogen sein soll. Dies liegt in der Natur der Sache. Daher ist anzunehmen, dass auch im vorliegenden Fall die Straßenbaustelle, innerhalb derer die Angeklagten den Raub begangen haben, vorläufig dem öffentlichen Verkehr entzogen und daher nicht im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB öffentlich war. Da jedoch nähere Feststellungen über die Art der Kennzeichnung und Abgrenzung fehlen, ist dem Senat eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Das Urteil muss deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden.

MeyerMayrKnoblich
BortzlerHürxthal