Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 149/66
Datum
15.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
StA und der Verurteilte legen Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts ein; die Ehefrau war von Mordvorwurf freigesprochen worden. Zentrales Problem war, ob das Unterlassen der Vernehmung des Haftrichters und die Beweiswürdigung Rechtsfehler darstellen. Der BGH verwirft beide Revisionen und bestätigt die Verurteilung; das Gericht habe hinreichend aufgeklärt und keine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung, einen möglichen Zeugen (z. B. den Haftrichter) zu vernehmen, verletzt § 244 Abs. 2 StPO nicht, wenn von dessen Vernehmung kein zusätzlicher sachdienlicher Erkenntniswert zu erwarten ist oder seine Aussage mangels erforderlichen Fachwissens nicht verwertbar wäre und das Gericht anderweitig ausreichend aufgeklärt hat.

2

Ein widerrufenes oder inhaltlich unklares Geständnis einer Mitangeklagten begründet allein keine Verurteilung eines Mitangeklagten, soweit es keine tragfähigen Angaben zu Tatherrschaft oder Kausalität des Erfolgs enthält.

3

Im Revisionsverfahren sind Angriffe auf die sachliche Beweiswürdigung des Tatrichters unbeachtlich, sofern die vom Gericht gezogenen Schlüsse möglich sind und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen; die Revision dient vorrangig der Rechtskontrolle.

4

Der Revisionssenat kann zugunsten eines Angeklagten von der Regelung des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch machen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Essen, 15. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen 1. den Bermann Ewald ██, geboren █████████████ in ████ (Krs. ███), zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. dessen Ehefrau Hannelore ██, geborene ██████████, geboren ████████ 1939 in ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des angeklagten Ehemannes gegen das Urteil des Schwurgerichts Essen vom 15. Oktober 1965 werden verworfen.

Der angeklagte Ehemann hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die der angeklagten Ehefrau erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Dem angeklagten Ehemann wird die seit dem 16. Oktober 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den angeklagten Ehemann wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Zuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt; die Ehefrau hat es von der Anklage des gemeinschaftlichen Mordes freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des angeklagten Ehemannes, während sich dieser gegen seine Verurteilung wendet.

Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrem vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Rechtsmittel das Urteil in vollem Umfang an. Beide Revisionen rügen Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts, jedoch ohne Erfolg.

1.) Daß das Schwurgericht es unterlassen hat, den Haftrichter als Zeugen zur Glaubhaftigkeit des von der angeklagten Ehefrau bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 1. Oktober 1964 abgelegten und dorts darauf vor dem Haftrichter wiederholten, später jedoch widerrufenen Geständnisses zu vernehmen, rechtfertigt den von den Revisionen erhobenen Vorwurf eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht.

Ausweislich der Niederschrift über die Vernehmung der angeklagten Ehefrau durch den Haftrichter sind Gegenstand der Anbringung in wesentlichen nur die ausführlichen Angaben bei der Polizei gewesen (HA Bd. I Bl. 50 bis 55, 65; vgl. auch UA 27). Nach der Fassung des Protokolls blieb schon offen, ob der Haftrichter eine so eingehende Vernehmung durchgeführt hat, daß er sachdienliche Angaben über den Wert oder Unwert des Geständnisses machen konnte. Hinzu kam, daß er die entscheidende Frage nicht zu beantworten vermochte, ob die angeklagte Ehefrau bei ihrem angeborenen Schwachsinn und ihrer leichten Beeinflußbarkeit (UA 6, 26, 28) das Geständnis in Kenntnis seiner Tragweite und unbeeinflußt abgegeben hat; um hierauf eine für die Urteilsfindung verwertbare Antwort zu geben, bedurfte es medizinischen Fachwissens.

Unter diesen Umständen bestand für das Schwurgericht kein Anlaß, den Haftrichter als Zeugen zu vernehmen. Es ist vielmehr der ihm obliegenden Aufklärungspflicht in ausreichender Weise dadurch nachgekommen, daß es den Polizeibeamten, der die angeklagte Ehefrau am 1. Oktober 1964 vernahm und vor dem sie Zeugen genannt sowie das „Geständnis“ abgelegt hatte, als Zeugen zugezogen hat, sowie einen medizinischen Sachverständigen (UA 27).

Im übrigen ist hinsichtlich des angeklagten Ehemannes auszuschließen, daß dessen Verurteilung auf dem angeblichen Verfahrensverstoß beruhen könnte; denn das „Geständnis“ der Ehefrau, sie habe das Kind mehrmals, so auch am Tattag, mit Todesabsicht fallen lassen, besagt nicht, daß das Kind dadurch zu Tode gekommen ist. Gerade diese Möglichkeit hat das Schwurgericht, unabhängig von den Angaben der Ehefrau, allein auf Grund des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr. Cortain (UA 29) verneint. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, daß der Inhalt des „Geständnisses“ der angeklagten Ehefrau die Überzeugung des Schwurgerichts beeinflußt haben könnte, der angeklagte Ehemann habe das Kind, als er mit ihm allein im Zimmer war, mißhandelt und dadurch dessen Tod herbeigeführt.

2.) Die auf die Sachbeschwerden hin gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze weisen die Urteilsgründe nicht auf.

Das Schwurgericht hat auch alle naheliegenden Möglichkeiten des Geschehensablaufs berücksichtigt und erörtert. Die Schlüsse, die es aus den getroffenen Feststellungen gezogen hat, sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Deshalb sind die insoweit von der Revision des angeklagten Ehemannes erhobenen Einwendungen als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters im Revisionsrechtszug unbeachtlich.

3.) Der Senat hat zugunsten der angeklagten Ehefrau von der Bestimmung des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

ScharpenseelMayrHirxthal
FlitnerDr. Spiegel