Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 149/56
- Datum
- 21.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn das Tatgericht aufgrund bereits erhobener Gutachten und sonstiger Feststellungen den für den Beweisantrag geltend gemachten Beweiszweck als widerlegt ansieht.
Die Aufklärungspflicht des Tatrichters ist erfüllt, wenn er sich eine freie, eindeutige Überzeugung vom wesentlichen Tatgeschehen gebildet hat und keine weiteren Ermittlungen zur Feststellung entscheidungserheblicher Umstände erforderlich sind.
Die Lage eines Verletzten nach einem Unfall begründet nicht automatisch verwertbare Schlüsse auf den Unfallhergang, wenn medizinische Feststellungen ergeben, dass der Verletzte nach dem Unfall noch bewegungsfähig war.
Eine Revisionsrüge, die ohne substantiierte Darlegung eines Rechtsfehlers die richterliche Beweiswürdigung angreift, bleibt unbeachtet; der Revisionssenat geht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen aus, soweit keine Rechtsfehler aufgezeigt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9. November 1955
Rubrum
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Ralf █ aus ██, dort geboren am ███ 1931,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, an der teilgenommen haben: Bundesanwalt ████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ der Staatsanwaltschaft, ██████ als Vertreter, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. November 1955 wird kosten seines Rechtsmittels verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis auf Grund folgender Feststellungen verurteilt:
Am 6. April 1955 gegen 4.30 Uhr bei noch nicht völlig einsetzender Dunkelheit, aber klarem und trockenem Wetter überholte der Angeklagte mit seinem Lkw bei einer Stundengeschwindigkeit von etwa 53 km auf der 8,70 m breiten Dürenstraße in Birkenfeld den auf einem Rad in gleicher Richtung fahrenden 14-jährigen Kaspar ████████. Dieser war zunächst in einem Abstand von etwa 2 m vom rechten Bordstein einem Schienenpaar der Straßenbahn entlanggefahren, das rechts neben ihm verlief. Als der hinter ihm folgende Angeklagte, der ihn auf etwa 40 m bemerkt hatte, Lichtsignale gab, wich ████████ weiter nach rechts zwischen die Straßenbahnschienen aus und fuhr dann geradlinig in einem Abstand von etwa 1,35 m vom Straßenrand weiter. Obwohl die Straße von sonstigen Verkehrsteilnehmern, insbesondere aus entgegengesetzter Richtung, völlig frei war und der Angeklagte beim Überholen des Radfahrers einen genügend weiten Abstand hätte halten können, fuhr er so dicht an ████████ vorbei, dass er ihn mit seinem Wagen streifte und nach rechts zum Bordstein hin vom Rad stieß. Beim Sturz erlitt ████████ einen Schädelbruch und eine Gehirnblutung, woran er bald darauf starb.
Der Angeklagte wendet sich in seiner Revisionsbegründung gegen seine Verurteilung aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1.) Für die Urteilsfindung hat die Strafkammer u. a. die Bekundungen einer Tatzeugin, das Ergebnis eines Augenscheins und die Gutachten von drei in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen, darunter eines medizinischen und eines technischen, verwertet. Unter Berücksichtigung ferner der Beschädigungen am Fahrrad, der Spuren am Lkw und der Verletzungen, die ████████ schon vor seinem Sturz unmittelbar beim Überholvorgang erlitten hatte, hat der Tatrichter die Überzeugung gewonnen, dass ████████, als ihn die Spitze des Lkw erreichte, parallel zu █████████ und geradlinig fuhr, aber von hinten so angestoßen wurde, dass die auf ihn wirkende Gewalt sich an der linken Seite des Fahrrades und des Körpers ████████ entlang nach vorne schob. Diesen Vorgang bezeichnet die Strafkammer als eine „von hinten angreifende, tangential wirkende Gewalt“. Sie hält es deshalb für ausgeschlossen, dass ████████, nachdem er nach rechts zwischen die Straßenbahnschienen ausgewichen war, wiederum nach links abbog. Aus diesem Grunde kam es, wie sie anschließend an dieses Ergebnis ihrer Beweiswürdigung zum Ausdruck bringt, „auf den Eventualantrag der Verteidigung ... nicht mehr an“.
Aus der Lage des Verunglückten auf der Straße nach seinem Sturz glaubt das Landgericht nichts für den Hergang des Zusammenstoßes entnehmen zu können, „da der Verletzte nach dem Unfall noch gelebt hat und nach den überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen noch in der Lage war, sich zu bewegen“.
Die Revision beruft sich besonders darauf, dass in der Ablehnung des vom Verteidiger gestellten Hilfsantrags ein Verfahrensverstoß liege: der Antrag sei dahin gegangen, ein Gutachten der Technischen Hochschule in Aachen darüber einzuholen, dass, wie sich aus den Beschädigungen des Fahrrades und aus den durch den Lkw dem Verunglückten unmittelbar zugefügten Verletzungen ergebe, „der Körper des Getöteten in wesentlicher Veränderung der bis dahin beobachteten Fahrtrichtung nach rechts vorn geschleudert worden sein muss“. Dem Sinn der diesem Antrag zugrunde liegenden Behauptungen sei die Strafkammer in ihrer Urteilsbegründung nicht gerecht geworden.
Wie jedoch der Beweiswürdigung des Tatrichters mit aller Deutlichkeit zu entnehmen ist, war es sich über den Sinn des Hilfsantrags und die Bedeutung der ihm zugrunde liegenden Behauptungen im Klaren: Durch das Gutachten eines weiteren Sachverständigen sollte nämlich bewiesen werden, dass ████████ vor dem Überholtwerden aus der geraden Richtung nach links abgebogen und deshalb schräg nach rechts vorn geschleudert worden sei. Gerade mit dieser für das Verschulden des Angeklagten wesentlichen Frage setzt sich die Strafkammer in ihrem Urteil eingehend auseinander. Sie kommt dabei zu dem bereits erwähnten Ergebnis, dass ████████ von seiner geraden, verlaufenden Fahrtrichtung nicht parallel zu der des Lkw nach links abgebogen war und der Angeklagte deshalb von ihm keinen Abstand einhalten konnte, da er ihn sonst nicht hätte streifen können. Sie hat demnach das, was durch ein weiteres Sachverständigengutachten im Sinne der Behauptung des Beweisantrags bewiesen werden sollte, auf Grund der Gutachten der bereits vernommenen Sachverständigen für widerlegt erachtet. Das ist der Sinn der Ausführungen des Urteils, die sich auf den Hilfsantrag der Verteidigung beziehen. Mit dieser Begründung durfte die Strafkammer ihn ablehnen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO).
2.) Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Strafkammer hatte sich eine von eigenen Zweifeln freie, eindeutige Überzeugung vom Hergang des Unfalls gebildet. Deshalb hatte sie keine Veranlassung, noch der Frage nachzugehen, ob etwa aus der Lage des Verletzten nach dem Sturz Schlüsse auf einen anders gearteten Unfallverlauf hätten gezogen werden müssen, umso weniger, als nach ihrer durch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen gestützten Überzeugung die Lage des Verunglückten auf der Straße keine einwandfreie Grundlage für die Beweisfindung bildete.
3.) Was die Revisionsbegründung sonst noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorträgt, richtet sich gegen die Urteilsfeststellungen, von deren Richtigkeit der Senat bei seiner Beurteilung ausgehen muss. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge, zu deren Begründung sich der Beschwerdeführer auf den Vorwurf beschränkt, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, geht offensichtlich fehl.
| Dr. Augustin | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Dr. Seibert |