Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtbeiordnung eines Ersatzpflichtverteidigers (§140, §143 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 149/55
- Datum
- 26.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO begründet für den Angeklagten ein Recht auf Verteidigung; wird der bestellte Pflichtverteidiger entbunden, ist bei unveränderten Umständen grundsätzlich ein weiterer Pflichtverteidiger zu bestellen.
Die Auswahl des Pflichtverteidigers obliegt dem Vorsitzenden; die bloße Ablehnung des beigeordneten Verteidigers durch den Angeklagten begründet jedoch kein Recht, die Beiordnung eines Ersatzes zu verweigern, wenn das Gericht zuvor den Verteidiger entbunden hat.
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden; gegen diese können mit der Revision nur eingeschränkt Einwendungen erhoben werden.
Neue tatsächliche Vorbringen in der Revisionsinstanz, die erstinstanzlich nicht vorgetragen wurden, sind grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen.
Bei der Tatbestandsverwirklichung des § 164 StGB findet § 193 StGB (Rechtfertigung wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen) keine Anwendung; eine Rechtfertigung nach § 193 ist deshalb ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 27. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den erwerbslosen kaufmännischen Angestellten Wilhelm █, geboren am █████ 1906 in ██████, wegen wissentlich falscher Anschuldigung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ ██ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 27. Januar 1955 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Rechts.
Soweit er geltend macht, dass sein Antrag, die Richter █████████ und Schöffen der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Unrecht zurückgewiesen sei, ist die Revision unbegründet. Die Zurückweisung ist zu Recht erfolgt. Eine dem Angeklagten ungünstige, in einer anderen Sache geäußerte Rechtsmeinung der Richter, auch wenn diese für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist, ist kein ausreichender Grund für eine Ablehnung (Löwe-Rosenberg, StPO, 20. Aufl. § 24 Anm. 6 c). Die Ablehnung seines Aussetzungsantrages war mangels Vorliegens eines der im Gesetz vorgesehenen Gründe berechtigt.
Dagegen ist seine Revision insoweit begründet, als sie darauf gestützt ist, dass ihm nach Entbindung seines ersten Pflichtverteidigers ein weiterer nicht beigeordnet worden sei.
Dem Angeklagten war auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt worden. Während der Hauptverhandlung erklärte er, dass er auf eine weitere Verteidigung durch diesen verzichte, weil er seine Interessen nicht ordnungsgemäß vertrete, und beantragte, diesen von seinen Pflichten als Verteidiger zu entbinden und ihm einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Rechtsanwalt legte darauf die Verteidigung nieder. Das Gericht entband ihn von seinen Pflichten und lehnte den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers ab, da kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege und auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten erscheine.
Das Verfahren des Gerichts verstößt gegen § 143 in Verbindung mit § 140 Abs. 2 StPO. Es ist zwar anerkannt, dass auch, abgesehen von den Fällen des § 140 StPO, Fälle möglich sind, in denen ein bestellter Pflichtverteidiger ohne Ersatz durch einen anderen abberufen werden kann. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn nachträglich durch veränderte Umstände die Notwendigkeit der Verteidigung entfällt. Hier sind jedoch solche Umstände weder ersichtlich noch vom Landgericht angeführt worden. Bei gleichbleibenden Umständen ist es im Allgemeinen nicht zulässig, auf Grund anderer Beurteilung der Frage, ob der Fall rechtlich oder tatsächlich so schwierig liegt, dass eine Verteidigung notwendig ist, von der Bestellung eines Pflichtverteidigers abzusehen, nachdem der zunächst bestellte von seinen Pflichten entbunden war. Durch die Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO hatte der Vorsitzende anerkannt, dass dessen Voraussetzungen vorlagen. Hierdurch wurde für den Angeklagten ein Recht auf Verteidigung begründet (BGHSt 7, 69). Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann aus der Tatsache, dass der Angeklagte auf die weitere Verteidigung des ihm beigeordneten Pflichtverteidigers verzichtete, nicht hergeleitet werden, dass das Verhalten des Angeklagten seinem Verteidiger gegenüber das Gericht der Überzeugung war, dass dieses Verhalten unbegründet war. Lag für dieses kein Grund vor, ihn von seinen Pflichten zu entbinden, so konnte weiter mit ihm als beigeordnetem Verteidiger verhandelt werden. Dies folgt daraus, dass die Auswahl des Verteidigers dem Vorsitzenden im Rahmen seines pflichtmäßigen Ermessens obliegt und er hierbei an die Zustimmung des Angeklagten nicht gebunden ist. Diesem steht kein Recht zu, den bestellten Verteidiger abzulehnen (RGSt 33, 330, 333). Nachdem aber das Gericht dem Antrag des Angeklagten stattgegeben hatte, kann aus der Ablehnung des Verteidigers durch den Angeklagten ein Grund, diesem die Beiordnung eines anderen zu versagen, nicht hergeleitet werden. Auch die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, sich nunmehr selbst zu verteidigen, führt zu keiner anderen Beurteilung und kann insbesondere nicht als Verzicht auf einen Verteidiger gewertet werden, da er vorher ausdrücklich die Beiordnung eines anderen Anwalts beantragt hatte und nach Ablehnung des Antrags, zumal ihm während der Hauptverhandlung kein Beschwerderecht zustand (§ 305 StPO), keine andere Möglichkeit hatte, als sich selbst zu verteidigen.
Die sachlichen Rügen greifen nicht durch. Mit der Revision können die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters grundsätzlich nicht angegriffen werden. Nach diesen sind die von dem Angeklagten gegen den Kriminalsekretär ██████████ erhobenen Vorwürfe sachlich unrichtig, und hat der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Veruntreuungen während seiner Tätigkeit bei der Firma ███████ begangen und ist daher in 6 KMs 14/50 StA Bochum zu Recht verurteilt worden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, ist der Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB zu Recht bejaht worden.
Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich der Angeklagte nicht berufen. Im Falle des § 164 StGB ist § 193 StGB nicht anwendbar. Das gleiche gilt für die Beleidigung, soweit die falsche Anschuldigung mit dieser in Tateinheit steht (RGSt 72, 98; 74, 261).
Die Behauptung des Angeklagten, seine drei im Strafregister eingetragenen Vorstrafen seien „im Jahre 1939 durch ministeriellen Gnadenakt beseitigt worden“, ist ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen sind seine Ausführungen, dieser Gnadenakt sei „als Entschädigung für einen gegen die guten Sitten verstoßenden Vertrag hinsichtlich der Abfindung für den Verlust seines Beines“ erfolgt, nicht verständlich.
Auch im Übrigen enthält das Urteil keine sachlichen Rechtsverstöße.
| Glide | Seibert | Haager | |||
| Engels | Lang-Hinrichsen |