Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Würdigung der Bewährungsfrage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 14/90
- Datum
- 06.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist eine umfassende und nachvollziehbare Würdigung der in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände erforderlich.
Tatsächliche Veränderungen der Lebensverhältnisse des Verurteilten (z. B. feste Erwerbstätigkeit, familiäre Verhältnisse) können auf eine innere Distanzierung von der Tat und damit auf eine positive Resozialisierungsprognose hinweisen.
Unterbleibt die Auseinandersetzung des Gerichts mit für die Bewährungswürdigkeit relevanten Umständen oder bleibt diese unzureichend, liegt darin ein Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung rechtfertigt.
Die Würdigung der Gesamtumstände darf nicht schematisch bleiben; das Gericht muss erkennbar darlegen, warum die Umstände eine Strafaussetzung tragen oder nicht tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 20. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 14/90 in der Strafsache gegen Rainer ████ aus ████, dort geboren am ██████ ██████████ wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht, das lediglich noch über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu befinden hatte, hat die gebotene umfassende Würdigung der in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände erneut nur unzureichend vorgenommen. Dabei kann es der Senat dahingestellt lassen, ob es sich bei der Würdigung der Tatsituation in unzulässiger Weise von den bindenden Feststellungen des ersten Urteils entfernt hat, wie die Revision geltend macht.
Der Angeklagte hatte die verletzten Kinder in das Krankenhaus gebracht. Im Ergebnis hat er damit seine Täterschaft offenbart. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt, ein Scheidungsverfahren ist anhängig, und die Kinder sind adoptiert. Seit 1988 steht er ferner in einem festen Arbeitsverhältnis. Dies sind wesentliche Umstände, welche darauf hindeuten können, dass er sich innerlich von der Tat gelöst hat. Insbesondere die eingetretene Veränderung der Lebensverhältnisse des Angeklagten lässt es als möglich erscheinen, dass bei der Gesamtwürdigung eine Strafaussetzung nicht unangebracht und als den strafrechtlich geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheint. Hierzu verhält sich das Urteil aber nicht. Der darin liegende Rechtsfehler nötigt zu seiner Aufhebung.
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