Revision erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 148/92
- Datum
- 07.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unbeendeter Versuch ist nicht bereits ausgeschlossen, weil der Täter damit rechnen musste, dass die Verletzung tödlich sein könnte; maßgeblich ist, ob er die naheliegende Möglichkeit des Todes erkannt hat.
Dass das Opfer nach dem Angriff sichtbar wieder aufsteht und sich entfernt, kann gegen die Annahme sprechen, der Täter habe den Tötungserfolg als eingetreten oder unausweichlich erkannt.
Fortgesetztes aggressives Verhalten des Täters nach der Tat (z. B. Nachrufe mit Drohungen) spricht gegen die Annahme eines bereits beendeten Versuchs und eines strafbefreienden Rücktritts.
Formelhafte, pauschale Feststellungen zur inneren Tatseite genügen nicht zur Tragfähigmachung von Tötungsvorsatz; das Gericht muss konkrete Anhaltspunkte für Einsicht und Billigung des Tötungserfolgs darlegen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 148/92 7. April 1992
in der Strafsache gegen Uwe Engelbert, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 1992 gemäß §§ 44, 349 Abs. 4 StPO
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Oktober 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte, der wütend und alkoholisiert war – seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug 1,34 ‰ –, Necdettin C. ein Stilett in den Bauch. Dieser stöhnte vor Schmerz auf, sackte zusammen und drückte die Hände gegen die Wunde. Ein Zeuge der Tat half ihm auf und führte ihn aus der Wohnung, in der sich die Tat ereignet hatte. Als sich die beiden noch auf der zur Hauseingangstür führenden Treppe befanden, rief ihnen der Angeklagte, der ihnen gefolgt war und das Messer noch in der Hand hielt, nach, sie sollten doch kommen, er werde dann beide „kaputtmachen“. Dann wandte er sich ab und ging in die Wohnung zurück. █████ hatte lebensgefährliche Verletzungen erlitten. Die Lebensgefahr konnte durch eine unverzüglich durchgeführte Operation beseitigt werden.
Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten als versuchten Totschlag, von dem er nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sei. Es handele sich um einen beendeten Versuch. Als ██████ zusammengesackt sei und laut aufgeschrien habe, habe „der Angeklagte davon ausgehen müssen, dass er diesen möglicherweise tödlich getroffen habe“. Für die Frage des Rücktritts komme es auf diesen Zeitpunkt an. Dass das Opfer später noch in der Lage gewesen sei, einen Stein zu werfen, habe der Angeklagte, der schon in die Wohnung zurückgegangen sei, nicht wahrgenommen.
Diese Erwägungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts zu
Unrecht verneint hat. Ein unbeendeter Versuch scheidet nicht schon dann aus, wenn der Angeklagte damit rechnen musste, dass er ██████ tödlich getroffen hatte. Entscheidend ist, ob der Angeklagte die naheliegende Möglichkeit erkannt hat, sein Opfer werde die Verletzung nicht überleben (vgl. BGHSt 33, 295, 300). Davon kann, da der Angeklagte nach den Feststellungen gesehen hat, wie ██████ freilich mit Unterstützung – wieder aufstand und sich vom Tatort entfernte, nicht ausgegangen werden. Auch dass der Angeklagte den beiden Männern nachrief, „sie sollten doch kommen, er werde sie beide ‚kaputtmachen‘“, spricht gegen die Annahme eines beendeten Tötungsversuchs.
Da das Urteil schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Stich mit Tötungsvorsatz geführt, rechtsfehlerfrei ist. Auch insofern bestehen indes Bedenken, zumal ein einsichtiger Beweggrund für die Tötung des ███████ nicht erkennbar ist und sich das Landgericht zur inneren Tatseite mit der nur formelhaften Feststellung begnügt hat, der Angeklagte habe trotz seiner Erregung und seiner Alkoholisierung die mögliche Folge des Stiches, nämlich den Tod des ███████, erkannt und billigend in Kauf genommen (vgl. BGH NStZ 1988, 361).
| Salger | Steindorf | Tolksdorf | |||
| Meyer-Goßner | Nehm |