Meineid beim Offenbarungseid: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 148/63
- Datum
- 24.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Meineids oder versuchten Meineids müssen die objektive Unrichtigkeit der eidesstattlichen Angaben und der vorsätzliche Wille zur Versicherung der Unwahrheit feststehen.
Der Offenbarungseid nach § 903 ZPO erstreckt sich grundsätzlich nur auf das gegenwärtige Vermögen; Angaben über früheres Vermögen sind nur insoweit zu erfassen, als sie auf noch bestehende Forderungen gerichtet sind.
Bei mehrdeutigen Eintragungen im Vermögensverzeichnis können zur Bestimmung der Bedeutung und des Vorsatzes Auslegungsmittel und Beweiserhebungen (z. B. Werkblatt, Aussagen der Ausfüllenden, Belehrung durch den Richter) herangezogen werden.
Liegt an den Feststellungen ein entscheidungserheblicher Unklarheits- oder Begründungsmangel vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 7. Januar 1963
Rubrum
in der Strafsache
gegen
den Autolackierer Werner D ███ aus ██, geboren am ███████ in ████, Westfalen,
wegen Meineids u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Veber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Urteilsverkündung als █████████ ███ ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 7. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids und wegen versuchten Meineids verurteilt worden.
Mit der Revision erhebt er die Verfahrens- und die
I.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 3. November 1960 wurde der Angeklagte durch Gerichtsvollzieher dem Amtsgericht Brilon zur Leistung des Offenbarungseides vorgeführt. Er legte dem Amtsrichter ein Verzeichnis seines Vermögens vor. Nr. 16 dieses Verzeichnisses, nach dem Arbeitsverdienst und dem Arbeitgeber, enthält folgende Angabe:
„350,- bis 400,- DM, Vertreter von ███ ████“.
Der Richter besprach das Verzeichnis mit dem Angeklagten. Der Angeklagte leistete darauf den Offenbarungseid.
Der Angeklagte meinte mit der von ihm angegebenen Firma DC__ die Firma █████████████ GmbH, die ein Erzeugnis unter dem Namen ███ herstellt.
Am 26. April 1961 erschien der Angeklagte zum Termin in einer anderen Offenbarungseidssache vor demselben Gericht und gab folgende Erklärung ab:
„Meine Angaben im Vermögensverzeichnis vom 3.11.1960 ... sind richtig. Ich war bei der Firma DC___D, ███ beschäftigt. Die genaue Anschrift dieser Firma lautet: Firma ██████████ Kunststoffe und Kunstbeläge, █████. Die Materialien dieser Firma tragen den Namen ██████ ███. Seit Ende November 1960 bin ich bei dieser Firma nicht mehr beschäftigt.“
Der Angeklagte versicherte diese Angaben unter Berufung auf den bereits geleisteten Offenbarungseid.
Das Landgericht erblickt die Unrichtigkeit des am 3. November 1960 beschworenen Vermögensverzeichnisses darin, dass der Angeklagte weder Vertreter dieser Firma war noch bei ihr ein Einkommen von 350 bis 400 DM hatte.
Das Landgericht hält es für möglich, dass der Angeklagte, wie er geltend macht, sich über seine Tätigkeit für die Firma ███████ unbeabsichtigt nur unklar ausgedrückt habe und der Überzeugung gewesen sei, es handele sich um ein vertreterähnliches Verhältnis. Da in dem Vordruck des Vermögensverzeichnisses nach dem Arbeitsverdienst und dem Arbeitgeber gefragt worden sei, sei es für ihn, so führt das Urteil aus, jedoch erkennbar gewesen, dass er hier (unter Nr. 16) nur Einkünfte angeben dürfe, die sich über einen gewissen Zeitraum hin erstreckten. Dieses habe er umso mehr erkennen müssen, weil unter Nr. 17 des Vermögensverzeichnisses nach Ansprüchen aus selbständiger Tätigkeit und aus Nebenverdienst besonders gefragt werde. Seine Angabe in dem Vermögensverzeichnis könne, wie der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer auch erkannt habe, nur so verstanden werden, dass er ein regelmäßiges monatliches Einkommen von 350 bis 400 DM, nicht nur eine einmalige Einnahme in dieser Höhe in Aussicht gehabt habe. Insoweit habe er in dem Vermögensverzeichnis bewusst eine falsche Angabe gemacht und sie beschworen.
In seiner im Termin vom 26. April 1961 abgegebenen Erklärung habe der Angeklagte seine Angaben hinsichtlich der Firma ███ ██████ GmbH wiederum bewusst falsch gemacht. Er habe gewusst, dass er nicht bis Ende November
1960 bei der Firma DC__ beschäftigt gewesen sei. Seine Angaben im Vermögensverzeichnis vom 3. November 1960 hinsichtlich des Einkommens seien nicht richtig gewesen. Dadurch habe er sich eines versuchten Meineids schuldig gemacht.
Dass er versucht habe, eine falsche Versicherung unter Berufung auf den bereits früher geleisteten Eid abzugeben, habe der Angeklagte nicht gewusst und auf seine Angaben beschwören wollen.
II.
Das Urteil muss aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden.
1. Die Annahme des Landgerichts, dass in Nr. 16 des Vermögensverzeichnisses nur ein solcher Arbeitsverdienst eingetragen werden dürfe, der sich auf Einkünfte bezieht, die sich über einen gewissen Zeitraum erstreckten, findet in dem Vordruck des Vermögensverzeichnisses allein keine ausreichende Stütze. Sein Wortlaut spricht vielmehr dafür, dass jeder Arbeitsverdienst anzugeben sei, sofern es sich nicht gem. Nr. 17 des Vordrucks um Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit und aus Nebenverdienst handelt.
Auch die Erklärung des Angeklagten vom 3. November 1960, für sich betrachtet, lässt nicht deutlich erkennen, dass es sich nach seiner Vorstellung um einen regen mäßigen monatlichen Verdienst handelte. Seine Angabe ist jedenfalls mehrdeutig. Er hat auch nicht erklärt, er habe 350 bis 400 DM verdient, wovon die Strafkammer an anderer Stelle ausgeht (UA S. 4 Abs. 2). Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn sich etwa durch Hinzuziehung des Werkblatts, auf das der Vordruck des Vermögensverzeich-
nisses verweist, oder auf Grund von Aussagen derjenigen Personen, die dem Angeklagten bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses geholfen haben, die Unrichtigkeit der Eintragung herausstellen würde. In diesem Punkt hat jedoch das Urteil keine Feststellungen getroffen.
Die Angaben des Angeklagten waren dann unrichtig, wenn er einen Auftrag der Firma KC__ mit einem Verdienst von 350 bis 400 DM lediglich in Aussicht gehabt hat. Das Urteil ergibt jedoch nicht, wie weit die Verhandlungen mit der Firma KC__ gediehen waren, ob insbesondere bereits eine künftige Forderung im Rechtssinne begründet worden war, die im Vermögensverzeichnis anzugeben ist. Nur wenn das Geschäft, worauf die Revisionsschrift hinweist, bereits angebahnt gewesen war, könnte von einer künftigen Forderung die Rede sein. Insoweit wären seine Angaben objektiv unrichtig. Es bedürfte dann jedoch einer näheren Prüfung, welche Vorstellungen der Angeklagte in rechtlicher Hinsicht von dieser „Forderung“ gehabt, ob er also gemeint hat, auch in diesem Falle bereits eine zukünftige Forderung zu haben, oder sonst der Auffassung gewesen ist, unter den gegebenen Umständen den Betrag angeben zu müssen.
Die innere Tatseite bedarf insbesondere deshalb einer sorgfältigen Prüfung, weil ein Grund, eine ihm nicht zustehende Forderung anzugeben, für den Angeklagten bislang nicht ersichtlich ist. Die Strafkammer führt eindrücklich aus, dass der Angeklagte sich durch die Tat keine Vorteile habe verschaffen wollen.
2. Die Rechtsauffassung der Strafkammer, dass in der Erklärung vom 26. April 1961 nur ein versuchter Meineid vorliege, trifft allerdings zu.
Dass ein Schuldner, der zum Termin zur Ergänzung des von ihm nach § 903 ZPO eingereichten und beschworenen Vermögensverzeichnisses wider besseres Wissen die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner neuen Angaben unter Berufung auf den früher geleisteten Offenbarungseid versichert, wegen versuchten Meineids bestraft werden kann (RGSt 67, 355; BGH StR 213/57 v. 28. August 1957 = LM § 155 1), bedarf hier jedoch der Erörterung, ob die Angaben des Angeklagten vom 26. April 1961 überhaupt unter die Täterschaft fallen. Der Offenbarungseidsschuldner ist nur verpflichtet, Angaben über sein Vermögen zu machen, das er zur Zeit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat, grundsätzlich nicht über früheres Vermögen. Der Eid erstreckt sich nur auf diejenigen Vermögensstücke, die möglicherweise dem Zugriff des Gläubigers durch die Zwangsvollstreckung unterliegen. Dies trifft jedoch auf früheres Vermögen nicht zu (BGHSt 14, 345). Die Angaben, deren Richtigkeit der Angeklagte versicherte, lauteten, dass er bis Ende November 1960 bei der Firma ███████ beschéftigt gewesen sei und ein Einkommen von 350 bis 400 DM gehabt habe. Sie bezogen sich also auf eine länger zurückliegende Zeit. Eine Angabe über sein gegenwärtiges Vermögen könnte allerdings dann vorliegen, wenn er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass ihm Forderungen aus diesem Verhältnis noch am 26. April 1961 zustanden. Das kann den Feststellungen jedoch nicht entnommen werden. Falls es sich hier nur um eine „Nachbesserung“ des früheren Offenbarungseids handeln sollte, können unter Umständen strengere Anforderungen gestellt werden (vgl. Jonas-Zivilprozessordnung 18. Aufl. § 903 Anm. II 2; § 807 Anm. II 5; OFG Kiel JW 1929, 3197 Nr. 23).
Wollte der Angeklagte lediglich irrig annehmen, seine Berufung auf den früheren Eid erstrecke sich auch auf früheres Vermögen, dann würde nicht ein versuchter Meineid, sondern ein Wahnverbrechen vorliegen (BGHSt a.a.O.). Im Übrigen bestehen die gleichen tatsächlichen Bedenken, wie gegen die Verurteilung wegen des am 3. November 1960 geleisteten Offenbarungseids. Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, dass es nicht miteinander in Einklang zu bringen sei, dass die Strafkammer auf der einen Seite ausführt, es habe dem Angeklagten – da ihm auf Grund der ihm von der Firma erteilten Zusage eine gewisse Vermittlertätigkeit erlaubt gewesen sei – nicht nachgewiesen werden können, dass er dieses Verhältnis bewusst falsch als Vertretung bezeichnet habe, auf der anderen Seite aber annimmt, er habe bewusst unrichtig erklärt, er sei bei der Firma ███████ bis Ende November 1960 beschäftigt gewesen.
Es müsste festgestellt werden, ob der Angeklagte darunter nicht dasselbe verstanden hat wie unter dem in dem Vermögensverzeichnis vom 3. November 1960 angegebenen Vertreterverhältnis.
Das Urteil konnte somit keinen Bestand haben.
In der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, den Richter, der den Offenbarungseid abgenommen hat, darüber zu vernehmen, welche Belehrungen er für die Ausfüllung der Spalte Nr. 16 gegeben hat, insbesondere auch, ob der Angeklagte diese Angaben verstanden hat. Die Revisionsschrift weist darauf hin, das Vermögensverzeichnis habe eine Angestellte des Amtsgerichts ausgefüllt. Auch diese wird zweckmäßigerweise zu hören sein, und zwar auch über die Umstände, unter denen
nach Behauptung der Revisionsschrift das Vermögensverzeichnis zustande gekommen sein soll.
| Justizangestellter | Seibert | Krumme | Bortzler | ||||
| Sachrüge. | Lang-Hinrichsen | Dr. Veber |