Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung bei Nachtjagd: Anforderungen an Zielansprache und Nutzung eines Nachtglases

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 148/60
Datum
03.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem er bei einer Nachtjagd einen Menschen irrtümlich für Schwarzwild hielt und erschoss. Der BGH hob das Urteil mit Feststellungen auf, weil die Beweiswürdigung und die Fahrlässigkeitsbegründung widersprüchlich bzw. lückenhaft waren. Insbesondere durfte Fahrlässigkeit nicht allein aus dem eingetretenen Irrtum abgeleitet werden; zu prüfen ist, ob der Irrtum unter den Umständen vorwerfbar war. Zudem fehlte eine tragfähige Würdigung, ob die Mitnahme eines Nachtglases die Verwechslung hätte verhindern können; deshalb hatte auch die Revision der Nebenklägerin zum Strafausspruch Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Schussabgabe-Irrtum (Mensch für Tier gehalten) ist Fahrlässigkeit nicht schon deshalb gegeben, weil der Erfolg die Verwechslung belegt; maßgeblich ist, ob der Irrtum unter den konkreten Umständen vorwerfbar war.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie widersprüchlich bleibt, insbesondere wenn sie eine gleichzeitige sichere Überzeugung und einen Zweifel des Täters an der Zielerkennung nicht widerspruchsfrei aufklärt.

3

Bestehen besondere Gefahren der Nachtjagd durch Verwechslungsmöglichkeiten, kann es zur erforderlichen Sorgfalt gehören, zumutbare moderne optische Hilfsmittel zu benutzen, sofern sie die Erkennungs- und Unterscheidungssicherheit wesentlich erhöhen.

4

Ob das Unterlassen der Mitnahme eines geeigneten optischen Hilfsmittels (z.B. Nachtglas) sorgfaltswidrig und kausal war, bedarf sachverständig gestützter Feststellungen zu Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit des Hilfsmittels.

5

Darf ein Jäger aufgrund konkreter Absprachen und Mitteilungen darauf vertrauen, dass Mitjäger bestimmte Positionen bereits eingenommen haben, bedarf es besonderer Gründe, ihm dennoch die Pflicht aufzuerlegen, mit dem Gegenteil zu rechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4. November 1959

Rubrum

In dem Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den ████████████████ ████████ ██ aus ███, geboren am █, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 4. November 1959 mit den Feststellungen in vollem Umfang, im Strafaussprach auch auf die Revision der Nebenklägerin, aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte erschoss versehentlich am ██ 1959 etwa um 3 Uhr von einem Jagdhochsitz aus den 51-jährigen Metzgermeister HC——— aus ████. Die Strafkammer hat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat sie folgendes festgestellt:

Am Abend des ███ 1959 unterhielt sich der Vater des Angeklagten in seiner Jagdhütte mit ██████ und dessen Jagdfreund ███████. Dabei wurde eine für den nächsten Morgen geplante Jagd auf Wildschweine besprochen. ███ entsprach dem Wunsch von ██████, sein Sohn möge an der Jagd beteiligt werden, gerne. Es wurde vereinbart, dass dieser sich auf dem sogenannten „Akkuhochsitz“ ansetzen solle (so benannt, weil auf ihm die Batterie eines unter elektrischem Strom gesetzten Weidezaunes untergebracht war). Gegen den ursprünglichen Plan von Vater ███, ██████ und NEC sollten am nächsten Morgen bereits um 2.30 Uhr in der Nähe auf den für sie bestimmten beiden anderen, neben dem Akkusitz befindlichen Hochsitzen sein. ██ ████ meinte, das sei zu früh. Er widersprach jedoch dann nicht der Bemerkung von ████, spätestens um 2.45 Uhr müssten er und NEC—— aber auf ihren Sitzen sein. Nach dieser Unterhaltung verabredete HC———— indes mit ██████ in Abwesenheit von ████ sen., dass sie beide am nächsten Morgen erst um 3.30 Uhr ihre Hochsitze besetzen würden.

Der Angeklagte, der an der Besprechung zwischen ████, █████ und seinem Vater nicht teilgenommen hatte, erfuhr von diesem, dass er am nächsten Morgen auf dem „Akkuhochsitz“ mit auf Sauen ansitzen könne, während ███ und NEC—— zwei andere Kanzeln besetzen würden; er müsse schon um 3 Uhr seinen Hochsitz eingenommen haben, dann würden auch ████ und ████ schon ansitzen.

Um 2.30 Uhr begab sich der Angeklagte auf den Weg zur Jagd. Er nahm den mit einem Zielfernrohr versehenen Drilling seines Vaters mit, jedoch nicht dessen Nachtglas, obwohl er es ebenfalls hätte benutzen dürfen. Er glaubte, mit seinen scharfen Augen und dem Zielfernrohr auszukommen. Um 3 Uhr kam er auf dem „Akkuhochsitz“ an und machte sich dort schussfertig. Nach wenigen Minuten bemerkte er mit bloßem Auge auf seiner rechten Seite nach Osten zu in der Nähe der dort in etwa 100 m Entfernung verlaufenden Reviergrenze einen Schatten, der sich in Richtung zu einem Kugelbaum bewegte, wo, wie er wusste, einer der beiden für ██ und NEC—— bestimmten Hochsitze stand. Um den Schatten besser „ansprechen“ zu können, nahm er das Zielfernrohr zur Hilfe. Darin erkannte er eine dunkle Masse, deren Umrisse er als Formen eines starken Stückes Schwarzwild ansprach. Er glaubte, einen langen, vorne hohen, nach hinten zu abfallenden Tierkörper ausgemacht zu haben, der sich vor dem dunklen Hintergrund einer Grenzhecke vorwärtsbewegte und nach zweimaligem kurzen Verweilen weiterzog. Der Angeklagte, der das vermeintliche Schwarzwild – in Wirklichkeit war es HC———, der sich in geduckter Haltung mit einem Rucksack auf dem Rücken seinem Hochsitz näherte – im Fadenkreuz des Zielfernrohrs behalten hatte, gab aus dem Drilling einen gezielten Schuss ab. Als er daraufhin ein Stöhnen vernahm, das er zunächst für das des vermeintlich getroffenen Schwarzwildes hielt, dann aber misstrauisch wurde und sich zur Anschussstelle begab, traf er den nur noch schwach stehenden ████ an, der auf Fragen nicht mehr reagierte. Als der unverzüglich vom Angeklagten herbeigerufene Arzt eintraf, war HC——— bereits an innerer Verblutung verstorben.

II. Die Strafkammer geht zwar davon aus, dass der Angeklagte, der das Auto, mit dem ███ in die Nähe seines Hochsitzes gefahren war, nicht gehört habe, auf Grund der Mitteilung seines Vaters angenommen habe und habe annehmen dürfen, ███ werde seinen Hochsitz bereits eingenommen haben, bevor er, der Angeklagte, seinen Akkusitz bestieg. ███ habe sich – was ferner zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sei – nicht durch Licht- oder Hörzeichen bemerkbar gemacht, als er in geduckter Haltung und zweimal kurz verharrend die dunkle Hecke entlang gegangen sei, obwohl er damit nahe rechnen musste, dass der Sohn █████ zu dieser Zeit seinen Akkuhochsitz bereits besetzt hatte. Es müsse zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden, dass █████ durch die Art und Weise, wie er sich zu seinem Hochsitz begab, bei dem Angeklagten die Annahme hervorgerufen und bestärkt habe, er habe ein Stück Schwarzwild vor sich.

Trotzdem ist die Strafkammer der Meinung, der Angeklagte habe fahrlässig gehandelt, als er den tödlichen Schuss auf HC——— abgab. Er habe gegen das ihm bekannte Gebot verstoßen: „Achte des Waidmanns heilig Gebot: Was du nicht kennst, schieße nicht tot!“ Sein Verschulden liege darin, dass er den Schuss abgab, „ohne sein Ziel vorher genau angesprochen und ausgemacht zu haben“. Er habe damit rechnen müssen, dass ███ den kürzesten Weg von ████ seinem Wohnort her zur Ansitzstelle nehmen und den von ihm gewählten Weg als den zweckmäßigsten gehen werde. Der Angeklagte habe nämlich die örtlichen Verhältnisse von Jugend an gekannt. Dass er den Wagen ██ nicht gehört habe, entlaste ihn nicht. Denn er habe damit rechnen müssen, dass ███ verschlafen oder bei der Anfahrt eine Panne gehabt oder sich aus einem anderen Grund verspätet haben könne. Die Gangweise ███████ und dessen zweimaliges Verharren, wie es allerdings die Gewohnheit von Schwarzwild sei, wenn es vor Wegegabelungen stehe, hätten vom Standpunkt des Angeklagten aus nicht unbedingt zu der Annahme führen dürfen, er habe ein Stück Schwarzwild vor sich. Denn möglicherweise habe ███ Wild ausgemacht gehabt, das der Angeklagte nicht habe sehen können, das aber HC——— vielleicht nicht habe vertreiben wollen. Der Angeklagte habe deshalb mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass nicht ein Stück Schwarzwild, sondern ein Mensch der von ihm wahrgenommene Schatten sei.

Wenn er – so fasst das Landgericht seine Erwägungen zur Schuld zusammen – „gleichwohl den Schuss löste, ohne sein Ziel genau angesprochen und ausgemacht zu haben, muss er sich den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gefallen lassen“, zumal er gewusst habe, dass gerade die Ausübung der Nachtjagd besonders gefährlich ist. Zwar habe der Angeklagte nicht deshalb fahrlässig gehandelt, weil er die Mitnahme eines Nachtglases unterließ. Mit dessen Hilfe könne nach Auffassung des in der Hauptverhandlung vernommenen Jagdsachverständigen ein Ziel allerdings besser angesprochen werden, als mit einem Zielfernrohr, weil ein mit zwei Okularen versehenes Nachtglas die Möglichkeit besserer Beobachtung biete als ein Zielfernrohr, dessen Benutzung nur mit einem Auge möglich sei und das in erster Linie die Abgabe eines sicheren Schusses erleichtern solle. Das geltende Jagdrecht kenne jedoch keine Vorschrift, die den Jäger verpflichte, ein Nachtglas bei sich zu führen. Der Angeklagte habe aber erst dann schießen dürfen, „nachdem er sein Ziel genau angesprochen hatte, so dass eine Verwechslung mit einem Menschen ausgeschlossen ist“. Dazu aber sei der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung nicht in der Lage gewesen.

III. Diese rechtlichen Ausführungen halten den sachlich-rechtlichen Einwänden der Revision des Angeklagten nicht stand.

1. Die Einlassung des Angeklagten, er räume ein, nicht in der Lage gewesen zu sein, sein Ziel genau anzusprechen, hat die Überzeugung der Kammer, er habe fahrlässig gehandelt, beeinflusst. Mit dem vom Landgericht als Eingeständnis eigener Schuld verstandenen Sinn dieser Einlassung lässt sich das an anderer Stelle des Urteils wiedergegebene Vorbringen des Angeklagten nicht vereinen. Dort (UA S. 9) wird als wesentlicher Teil seiner Verteidigung hervorgehoben, er sei der festen Überzeugung gewesen, ein Wildschwein vor sich zu haben. Mit dieser Überzeugung im Augenblick der Abgabe des Schusses verträgt sich nicht ein gleichzeitiger Zweifel des Angeklagten an der Zuverlässigkeit seiner Beobachtung. Ein solcher Zweifel müsste aber mindestens vorhanden gewesen sein, wenn ihm wirklich, wie die Strafkammer als Inhalt seiner eigenen belastenden Einlassung glaubt feststellen zu dürfen, im entscheidenden Augenblick der Gedanke an die Möglichkeit gekommen wäre, sein Ziel nicht sicher angesprochen zu haben. Schon dieser Widerspruch in der Auffassung des Landgerichts über den Inhalt des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten enthält eine sachlich-rechtliche Unklarheit, die den Schuldspruch gefährdet.

Falls der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten vorbrachte, er sei, als er den Schuss abgab, fest überzeugt gewesen, ein Wildschwein vor sich zu haben, liegt es nahe, dass die Strafkammer das andere Vorbringen, nämlich einräumen zu müssen, nicht zur genauen Zielansprache in der Lage gewesen zu sein, zu Unrecht als Eingeständnis selbst erkannter Fahrlässigkeit aufgefasst hat. Der vom Landgericht möglicherweise verkannte Sinn dieses Vorbringens kann sehr wohl der gewesen sein, es habe sich jetzt, bei nachträglicher Beurteilung, gezeigt, dass er einem Irrtum erlegen ist, also nicht in der Lage war, sein Ziel genau anzusprechen, ohne aber damit zugeben zu wollen, dass ihm aus seinem Irrtum der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden dürfe.

2. Die Strafkammer gibt als den ihre Annahme von der Fahrlässigkeit des Angeklagten tragenden Grund ihre Überzeugung hervor, „dass ein Jagdausübender unter den gegebenen Verhältnissen erst dann schießen darf, nachdem er sein Ziel genau angesprochen hat, so dass eine Verwechslung eines Wildes mit einem Menschen ausgeschlossen ist“. Weil das ist offenbar der Sinn dieser Ausführungen – dem Angeklagten, wie der bedauerliche Erfolg seines Schusses erwiesen hat, nicht gelungen war, die verhängnisvolle Verwechslung zu vermeiden, hat er nach Auffassung der Strafkammer fahrlässig gehandelt. Wäre dies richtig, so gäbe es in keinem Fall, in dem es infolge eines menschlichen Irrtums zur Tötung eines anderen Menschen kommt, den der Täter für ein Tier hielt, einen schuldlosen Irrtum. Denn in jedem derartigen Fall hat der Erfolg gezeigt, dass der Irrende nicht imstande war, sicher zu unterscheiden. Er würde deshalb immer für den Erfolg strafrechtlich verantwortlich sein. Die Erwägungen der Strafkammer lassen die Prüfung der Frage vermissen, ob dem Angeklagten aus seinem Irrtum unter den gegebenen Umständen der berechtigte Vorwurf, er habe fahrlässig geirrt, gemacht werden darf. Unter den Tatsachen, die zu seinen Gunsten sprechen, erwähnt das Landgericht insbesondere die, dass ihm nicht habe nachgewiesen werden können, er habe auf Grund der Mitteilung seines Vaters annehmen müssen, dass seine beiden Jagdpartner erst nach 3 Uhr ihre Jagdsitze einnehmen würden. Er durfte demnach, auch nach Überzeugung der Strafkammer, umgekehrt darauf vertrauen, dass beide um 3 Uhr, als er selbst seinen Hochsitz bestieg, bereits auf den ihren saßen. Dann hätte es der Darlegung besonderer Gründe bedurft, warum die Strafkammer dennoch seine Berufung darauf nicht gelten lässt, er habe nach Lage der Dinge nicht damit rechnen können und müssen, dass ██████ verspätet sich an den Kugelbaum heranpirschen würde. Wenn er darauf vertrauen durfte, ████ werde bereits um 3 Uhr seinen Hochsitz eingenommen haben, dann kann vom Angeklagten ohne dass besondere Umstände vorlagen, nicht umgekehrt verlangt werden, er habe auch an die entgegengesetzte Möglichkeit denken müssen und deshalb jenes Vertrauen nicht hegen dürfen. Den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte jene andere Möglichkeit hätte erwägen müssen.

3. Kann demnach das Urteil auf Grund der Schuldüberlegungen der Strafkammer nicht aufrechterhalten werden, so gestatten ihre Feststellungen doch andererseits keine abschließende Beurteilung der Schuldfrage. Hieran sieht sich der Senat vor allem aus einem doppelten Grunde gehindert:

a) Der Angeklagte unterließ es, sich mit einem Nachtglas auszurüsten. Der Senat ist nicht selbst sachkundig genug, sich ein zuverlässiges Urteil über die Eigenschaften eines Nachtglases und vor allem darüber bilden zu können, ob ein Jäger durch dessen Verwendung bei Nacht, wenn auch nicht mit unbedingter Gewissheit, so doch mit einem bei dem derzeitigen Stand der optischen Hilfsmittel höheren Grad von Sicherheit als mit einem Zielfernrohr Ziele genau erkennen kann. Immerhin lässt die Tatsache, dass ein Nachtglas, das mit zwei Okularen ausgestattet ist, vielfache Vergrößerungen des Zieles über das durch ein Zielfernrohr erreichbare hinaus ermöglicht, vermuten, dass der Angeklagte durch den Gebrauch eines Nachtglases den verhängnisvollen Irrtum hätte vermeiden können. Deshalb stellt es eine sachlich-rechtliche Lücke in der Beweiswürdigung der Strafkammer dar, dass sie die Prüfung dieser Frage unterlassen hat. Es kommt für eine zutreffende Beurteilung des Anklagevorwurfs nicht darauf an, ob die gesetzlichen Vorschriften über die Ausübung der Jagd bei Nacht dem Jäger die Benutzung eines Nachtglases gebieten. Eine Nachtjagd ist, wie lange Erfahrungen beweisen, mit besonderen Gefahren für Menschen wegen der bisher nicht unbedingt sicher ausschaltbaren Möglichkeit der Verwechslungen von Menschen mit Tieren verbunden. Es ist deshalb ein selbstverständliches und unerlässliches Gebot der Vorsicht, dass der Jäger, wenn schon die Ausübung der Jagd bei Nacht erlaubt ist, die besten und modernsten technischen, besonders optischen Werkzeuge benutzt, die ihm zumutbar sind und jene Gefahr auf das derzeit überhaupt erreichbare Mindestmaß herabzudrücken geeignet sind.

Der von der Strafkammer vernommene Jagdsachverständige war, wie sie mitteilt, der Meinung, dass bei Benutzung eines Nachtglases das Ziel besser angesprochen werden könne als mit einem Zielfernrohr. Ein Nachtglas, das mit zwei Okularen versehen ist, sei nämlich wegen seiner besonderen Blickschärfe und seiner Einrichtung zur Nachtbeobachtung das gegebene Hilfsmittel zum einwandfreien Ansprechen und Ausmachen des Wildes.

Würde die Strafkammer, gegebenenfalls durch Anhörung eines Jagdsachverständigen und insbesondere eines Sachverständigen auf dem Gebiete optischer Geräte, die Überzeugung erlangen, dass der Angeklagte durch Verwendung eines Nachtglases den Irrtum hätte vermeiden können, so könnte weder an der Ursächlichkeit seines Versäumnisses für den Tod ███ noch daran gezweifelt werden, dass er nicht das erforderliche Maß an Sorgfalt angewandt hat.

Auch dann allerdings müsste die Beantwortung der Frage, ob dem Angeklagten nach seinen persönlichen Fähigkeiten daraus ein Vorwurf im Sinne einer strafrechtlichen Fahrlässigkeit gemacht werden kann, der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten bleiben. Immerhin sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der Angeklagte über das erforderliche Maß an Wissen und Erfahrung verfügte, um die Tragweite jener Unterlassung erkennen zu können. Er hat nämlich, wie die Strafkammer mitteilt, schon jahrelang die Jagd, insbesondere auch bei Nacht ausgeübt. Außerdem liegt es bei seinem Bildungsgang nahe, dass er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass er mit Nachtglas zu einer besseren Erkennung von Zielen in der Lage sei. Selbst sein außergewöhnlich scharfes Sehvermögen vermochte die Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungsmöglichkeiten vermutlich nicht in dem Maße auszugleichen, wie er es mit Hilfe eines Nachtglases hätte erreichen können.

b) Die Strafkammer wird aber außerdem Veranlassung haben zu prüfen, ob der Angeklagte auch ohne ein Nachtglas imstande gewesen wäre, bei größter Sorgfalt zu erkennen, dass er möglicherweise einen Menschen, nicht aber ein Stück Schwarzwild vor sich habe, oder dass er wenigstens einen solchen Verdacht hätte schöpfen müssen. Hierzu hätte möglicherweise der kaum unerhebliche Unterschied Veranlassung sein sollen, der in den Ausmaßen zwischen einem Menschen von durchschnittlicher Größe, auch wenn er in geduckter Haltung geht, und einem selbst starken Stück Schwarzwild besteht. Namentlich wird die Strafkammer beachten müssen, dass ein Stück Schwarzwild beim Gehen etwa einem liegenden Rechteck gleicht, dagegen ein auch in geduckter Haltung gehender Mensch eher einem stehenden Rechteck ähnelt. Dieser auffällige Unterschied, auf den der Vertreter der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat nicht ohne Berechtigung hingewiesen hat, hätte dem Angeklagten vielleicht bei sorgfältiger Beobachtung Anlass zu Zweifeln werden müssen.

IV. Die Witwe des verstorbenen HC——— wendet sich in ihrer Revision nur gegen das Strafmaß. Sie muss in diesem Umfang wegen des bereits unter III a) erörterten Mangels (Versäumnis der Mitnahme eines Nachtglases) Erfolg haben. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Strafkammer, hätte sie die Tragweite des Versäumnisses des Angeklagten richtig gewürdigt, gegen ihn eine höhere Strafe ausgesprochen haben würde. Bei diesem Ergebnis brauchen die übrigen Einwendungen der Revision der Nebenklägerin nicht mehr erörtert zu werden. Die Strafkammer wird jedoch Gelegenheit haben, die übrigen sachlich-rechtlichen und die verfahrensrechtlichen Ausführungen der Revisionsbegründung der Nebenklägerin bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten.

RothbergMartinFlitner
SauerBortzler