Revision: Ablehnung kommissarischer Zeugenvernehmung führt zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 147/90
- Datum
- 26.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn ein Zeuge mit bekanntem Aufenthalt am Hauptverhandlungstermin nicht erscheint, muss das Gericht prüfen und darlegen, ob eine kommissarische Vernehmung oder Vernehmung durch einen beauftragten/ersuchten Richter möglich und sinnvoll ist.
Die bloße Mitteilung, ein Zeuge könne einen Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen, begründet nicht ohne weitere Feststellungen die Annahme, der Zeuge sei vor dem deutschen Gericht unwillig oder unerreichbar.
Bei Alibifragen reicht der pauschale Verweis auf eine "schwierige Beweislage" nicht aus; das Gericht hat die Nützlichkeit alternativer Vernehmungsmaßnahmen substantiiert zu prüfen.
Beruht ein Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung zum Beweis angebotener Zeugenvernehmungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 28. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 147/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans-Werner S. ██████, geboren am █████ in ███, aus ███████████████, wegen sexueller Nötigung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Angeklagte hatte zum Beweis dafür, dass er zur Tatzeit in Luxemburg war und nicht am Tatort gewesen sein kann, die Vernehmung der Zeugen Anette und Nicola M. █████ aus Luxemburg beantragt. Nachdem die Zeugen zum Hauptverhandlungstermin am 28. November 1989 geladen worden waren, ließen sie telefonisch mitteilen, dass sie aus gesundheitlichen
Gründen den Termin am 28. November 1989 und auch einen anderen Termin nicht wahrnehmen könnten.
Die Strafkammer lehnte daraufhin den Beweisantrag mit der Begründung ab, die Zeugen seien unerreichbar. Den anschließenden Antrag der Verteidigung, die Zeugen entweder durch das Gericht oder durch den Berichterstatter beim Amtsgericht Trier vernehmen zu lassen, lehnte die Strafkammer mit folgender Begründung ab:
„Der Antrag der Verteidigung, die Zeugen Anette und Nicola █████ in Trier zu vernehmen, wird abgelehnt. Die von den Zeugen Nicola M. ███ auch im Einverständnis der Zeugin Anette ███ dem stellvertretenden Kammervorsitzenden telefonisch gemachten Angaben und die Tatsache, dass die Zeugen zum heutigen Termin nicht erschienen sind, lassen nur den Schluss zu, dass die Zeugen vor dem deutschen Gericht keine Aussage machen wollen. Damit sind die Zeugen unerreichbar.“
Die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen wegen Unerreichbarkeit war, wie die Revision zu Recht rügt, fehlerhaft. Wenn ein Zeuge, dessen Aufenthalt bekannt ist, für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht erreichbar ist, muss geprüft werden, ob eine kommissarische Vernehmung möglich und sinnvoll ist (BGHSt 22, 118, 122; BGH NStZ 1983, 276, 277; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 81 m. w. Nachw.).
Eine solche Abwägung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Schon seine Folgerung, die Weigerung der Zeugen, zu dem Hauptverhandlungstermin nach Arnsberg zu kommen, lasse „nur“ den Schluss zu, dass die Zeugen vor dem
deutschen Gericht keine Aussage machen wollten, ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Denn aus der Ablehnung einer Fahrt von Luxemburg nach Arnsberg folgt noch nicht, dass die Zeugen sich auch weigerten, an einer von der Verteidigung vorgeschlagenen Vernehmung durch einen beauftragten Richter in Trier teilzunehmen. Das hätte jedenfalls weiterer Aufklärung durch den Tatrichter bedurft. Außerdem wäre eine Vernehmung durch einen ersuchten Richter in Luxemburg möglich gewesen. Das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, dass eine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter nutzlos und überflüssig gewesen wäre, etwa weil durch die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung das Beweisergebnis nicht hätte beeinflusst werden können (vgl. BGHSt 13, 300, 302; Herdegen aaO). Nach den Umständen des vorliegenden Falles lag das auch nicht auf der Hand, zumal das Landgericht sogar bei der vorliegenden Beweisfrage, Doris ████ Hauptzeugin für die zunächst angeordnet hatte, diese durch den Berichterstatter als beauftragten Richter in Trier vernehmen zu lassen. Dass es unbedingt erforderlich sei, die Zeugen vor der Kammer zu vernehmen, ist nicht ausreichend dargetan. Der bloße Hinweis auf die „schwierige Beweislage“ reicht bei dem Alibibeweis nicht aus.
Da das angefochtene Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung der beantragten Zeugenvernehmung beruhen kann, bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
| Salger | Jahnke | Steindorf | |||
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