Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Maßregelausspruchs (§63 StGB) bei alkoholbedingter vermindeter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 147/88
Datum
26.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht; er legte Revision ein. Der BGH hält die Revision gegen Schuld und Strafe für unbegründet, hebt jedoch den Maßregelausspruch nach §63 StGB auf. Entscheidungsgrund ist, dass §63 nur bei länger andauernden Zuständen i.S.v. §§20,21 StGB greift und das Landgericht nicht feststellte, ob krankhafte Alkoholsucht oder Alkoholüberempfindlichkeit vorliegt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht lediglich vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB verursacht ist.

2

Wenn die Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch die Persönlichkeitsstruktur des Täters mitverursacht ist, diese aber letztlich auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist, ist § 63 StGB nur ausnahmsweise anwendbar, nämlich bei krankhafter Alkoholsucht oder krankhafter Alkoholüberempfindlichkeit.

3

Fehlen die Feststellungen, die das Vorliegen einer krankhaften Alkoholerkrankung oder Alkoholüberempfindlichkeit begründen, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Maßregel an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Ist keine länger andauernde Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit feststellbar, sind stattdessen die Voraussetzungen anderer Maßregeln (etwa § 64 StGB) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 30. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 147/88 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ██████ 1963 Walter R. in ██, █████, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. November 1987 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Sie führt aber zur Aufhebung des Maßregelausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4).

Hier hat der Angeklagte die Tat, die zur Unterbringung geführt hat, unter Alkoholeinfluss begangen. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei; diese Beeinträchtigung beruhe „auf der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in Verbindung mit dem zuvor genossenen Alkohol“ (UA S. 20). Dem ist zu entnehmen, dass die Persönlichkeitsstruktur allein die Verminderung der Steuerungsfähigkeit noch nicht bewirkt hat, vielmehr letztlich der Alkoholgenuss. Dies hat das Landgericht im Ergebnis mit seinen Ausführungen zu § 63 StGB verdeutlicht, die verminderte Schuldfähigkeit sei „nicht nur auf den Alkoholmissbrauch des Angeklagten zurückzuführen, sondern insbesondere auf die Tatsache, dass er eine leicht erregbare, hochgradig abnorme epileptoide Persönlichkeit“ sei (UA S. 25). In Fällen dieser Art, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit durch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten mit verursacht ist, diese aber letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63, Zustand 2, 3, 6). Den Feststellungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, ob dies hier der Fall ist.

Aus der Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte sei „Konflikttrinker“ (UA S. 21), ergibt sich eher, dass kein dauernder Zustand zur Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Sollte die neue Hauptverhandlung diese Annahme bestätigen, so wird auch die Anwendung des § 64 StGB zu prüfen sein.

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