Revision verworfen; Urteilstenor bei BtMG- und Tatbezeichnungen berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 147/87
- Datum
- 05.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler aufzeigt.
Die Bezeichnung einer Tat als "besonders schwerer Fall" gehört nicht in den Schuldspruch des Urteils.
Bei Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die einschlägige Vorschrift im Urteilstenor genau zu bezeichnen (§ 260 Abs. 4 S. 1 StPO).
Die Klassifizierung der Tat nach § 12 StGB bedarf keiner Aufnahme in den Urteilstenor.
Gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ist als Vergehen und nicht als Verbrechen zu qualifizieren (vgl. § 12 Abs. 3 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 1. Dezember 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 147/87 in der Strafsache gegen Giuseppe ███ aus ████, geboren am ███ ███ 1959 in ████ (Italien), zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Mai 1987 einstimmig
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Dezember 1986 wird verworfen.
Jedoch wird der Urteilsspruch wie folgt berichtigt und neu gefasst:
"Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21. Februar 1984 (94 Ds 44 Js 2515/83) verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, wegen Diebstahls und wegen Unterschlagung, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22. August 1985 (94 Ds 47 Js 296/85) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens."
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch ist der Urteilstenor zu berichtigen und neu zu fassen:
Die Bezeichnung als „besonders schwerer Fall“ gehört nicht in den Schuldspruch (BGHSt 27, 287, 289); der Verstoß gegen die Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes ist im Urteilstenor genau zu bezeichnen (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO); der Klassifizierung der Tat nach § 12 StGB bedarf es nicht (BGH NStZ 1986, 40); im Übrigen ist auch das gewerbsmäßige unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ein Vergehen und kein Verbrechen (§ 12 Abs. 3 StGB). Dass der – verurteilte – Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, gehört nicht in den Urteilstenor (vgl. Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl., § 464 StPO Rdn. 10).
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jahnke |