Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Aufklärung familiärer Verhältnisse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 147/80
- Datum
- 17.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafgericht ist verpflichtet, bei relevanten Anhaltspunkten die sozialen und familiären Verhältnisse der Angeklagten eingehend aufzuklären, wenn diese für die innere Tatseite von Bedeutung sein können.
Liegen Hinweise vor, dass ein Ehepartner die Angeklagte durch wiederholte körperliche oder psychische Gewalt zur Teilnahme an Straftaten gedrängt hat, kann dies die rechtliche Qualifikation der Tat (z. B. Mittäterschaft vs. Beihilfe) beeinflussen und ist bei der Rechtsbewertung zu berücksichtigen.
Kommt es auf bestimmte Urkunden oder namentlich benannte Zeugen an, hat das Gericht diese Beweismittel beizuziehen bzw. zu vernehmen; unterlassene Beweisaufklärung, die das Ergebnis beeinflusst haben kann, rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die erstinstanzliche Unterscheidung der inneren Tatseite ohne die gebotene Aufklärung anders ausgefallen wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 31. Oktober 1979
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Erika Anneliese ███████ geborene ███ aus █████████████████, geboren am ██████████ 1944 in ███ wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal, Dr. Knoblich, Ruß als beisitzende Richter, Bundesanwältin ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen in Mittäterschaft begangenen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Ihre Revision, mit der sie Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Revision macht in zulässiger Weise und auch zu Recht geltend, dass das Landgericht bei der hier gegebenen Fallgestaltung gehalten war, die sozialen und vor allem familiären Verhältnisse der Angeklagten eingehend aufzuklären. So musste sich dem Landgericht nach Sachlage, jedenfalls spätestens nach Stellung des eingehend begründeten Hilfsbeweisantrages (S. 183 d.A.), aufdrängen, die Scheidungsakten ███ ./. ███ beizuziehen, so wie es auch notwendig schien, die Zeugen Karin und Günter ███████ zu hören. Zumindest hinsichtlich des letzteren war offenbar auch die Staatsanwaltschaft dieser Auffassung, die daher diesen Zeugen in der Anklageschrift ausdrücklich als Beweismittel benannt hatte.
Allein schon dann, wenn die Strafkammer durch die Beiziehung der Scheidungsakten und durch die Anhörung der Eheleute ███ den Eindruck gewinnen konnte, dass der Ehemann der Angeklagten seine Ehefrau nicht nur „wiederholt" geschlagen und auch mehrfach bedroht hatte (UA S. 13), sondern dass er sie vielmehr unter ständiger physischer und später auch psychischer Drohung gezwungen hat, sich an seinen Taten zu beteiligen, ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht die Art der Teilnahme der Angeklagten an den Diebstählen möglicherweise rechtlich anders – nämlich als Beihilfe – qualifiziert hätte.
Dazu kommt, dass es hier nahe liegt, die innere Tatseite der Angeklagten nicht nur aus dem Ablauf ihrer bereits auf UA S. 3 festgestellten, aber von der Strafkammer in diesen Zusammenhang nicht ausreichend berücksichtigten letzten Ehejahre zu würdigen, sondern auch aus dem Lebensablauf der Angeklagten, dessen unverschuldeter sozialer Hintergrund sich auffallend vom Durchschnitt entfernt.
Da somit nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer, wäre sie ihrer vorbezeichneten Aufklärungspflicht nachgekommen, schon die innere Tatseite anders beurteilt hätte, muss das Urteil – ohne dass es auf die Sachrüge ankäme – insgesamt aufgehoben werden.
Für die sich evtl. ergebende Frage einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in NJW 1976, 1413 und NJW 1977, 639 hingewiesen.
| Hurxthal | Salger | Knoblich | |||
| Spiegel | Ruß |