Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 147/68
- Datum
- 28.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht weiter zu behandeln, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.
Die allgemeine Sachrüge berechtigt das Revisionsgericht zur umfassenden Überprüfung des gesamten Urteils, insbesondere der einzelnen Schuldsprüche und der Strafzumessung.
Die Revision ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht keine rechtsfehlerhafte Entscheidung in der Gesamtschau, in den Schuldsprüchen oder in der Strafzumessung feststellt.
Bei Zurückweisung der Revision sind dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen, sofern keine abweichende Kostenregelung besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 20. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Industriekaufmann Waldemar █████, geboren am ███████ 1935 in █████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Sanders Bundesrichter Dr. als Vorsitzender,
Faller Bundesrichter Dr.
Mayr Bundesrichter
Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter
Hürxthal Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Oktober 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Hehlerei zu insgesamt zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher einer weiteren Behandlung nicht zugänglich.
2. Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Überprüfung des gesamten Urteils lässt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Das gilt sowohl für die einzelnen Schuldspruche wie für die Strafzumessung.
| Sanders | Mayr | Hürxthal | |||
| Faller | Spiegel |