Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kind, Gefährlicher KV und Kindesraub verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 147/67
- Datum
- 02.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsrügen, die eine fehlerhafte Behandlung von Beweisanträgen geltend machen, sind unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Beweismittel/Zeugen betroffen sind und aus welchen Gründen die Ablehnung erfolgt ist (§ 344 Abs. 2 S. 2, § 352 Abs. 1 StPO).
Die Prüfung der Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter; im Revisionsverfahren sind Hinweise auf eine fehlerhafte Würdigung unbeachtlich, sofern keine Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen vorliegt.
Eine Aufklärungsrüge rechtfertigt die Beschaffung von Urkunden (z.B. Sterbeurkunde) nur bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der Zeugenaussage oder bei entsprechendem Beweisantrag des Angeklagten.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist nicht das frühere Urteil, sondern die in diesem Urteil verhängte Einzelstrafe einzubeziehen; bereits begonnene Vollstreckung einer einbezogenen Strafe ist im Urteil unberücksichtigt zu lassen und im Vollstreckungsverfahren anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Horst ███ aus ███████, geboren am ██████ in ██, ██████████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████████████████ ██ als Verteidigerin, ███████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Oktober 1966 wird verworfen.
Dedoch wird der erste Satz des Urteilsspruchs wie folgt gefasst: „Der Angeklagte wird wegen Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Kindesraub (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, §§ 223a, 223, 235, 73 StGB) unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. März 1966 (21 Ks 32/65) verhängten Strafe zur Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt.“
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. 1. a) Das Landgericht hat festgestellt: Am 26. Juni 1965 lockte der Angeklagte gegen 16 Uhr auf einem Kinderspielplatz in █████████ das damals drei Jahre und neun Monate alte Heidi ███ an sich. Er nahm sie mit in den von ihm damals benutzten Opel-Kadett-Caravan und fuhr mit ihr an eine abgelegene Stelle. Dort missbrauchte er das Kind geschlechtlich derart, dass es eine Zerreißung des Hymens sowie einen Scheiden- und Dammriss zweiten und dritten Grades bei starken Blutungen aus dem Geschlechtsteil erlitt. Nach etwa einer halben Stunde setzte er das Kind auf einer Straße aus, wo es von anderen Leuten weinend, schwer verletzt und stark blutend gefunden wurde; es musste dann bis zum 29. Juli 1965 im Krankenhaus stationär behandelt werden.
Hierwegen hat das Landgericht den Angeklagten der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit (§ 73 StGB) mit gefährlicher, weil mittels einer das Leben des Kindes gefährdenden Behandlung begangener Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) und mit Kindesraub (§ 235 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig befunden. Es hat wegen dieser Tat eine Strafe von acht Jahren Zuchthaus verhängt.
b) Nach weiterer Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. März 1966 wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind und mit vor-
sätzlicher Körperverletzung zu sieben Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre verurteilt worden.
Das Landgericht hat den Angeklagten „unter Einbeziehung des Urteils“ des Landgerichts Hagen vom 1. März 1966 zur Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf acht Jahre aberkannt.
c) Das Landgericht hat schließlich festgestellt, dass sich der Angeklagte in anderer Sache – also weder in der von ihm selbst noch in der vom Landgericht Hagen abgeurteilten Sache – in Untersuchungshaft befinde. Inzwischen ist jedoch der Angeklagte in Strafhaft für die vom Landgericht Hagen verhängte Zuchthausstrafe genommen worden.
2. Mit der Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel kann, von einer Berichtigung des Urteilsspruchs abgesehen, keinen Erfolg haben.
II. Die Verfahrensrügen
1. Die vom Verteidiger im Schriftsatz vom 10. Januar 1967 vorgetragene Verfahrensrüge, das Landgericht habe „durch die Ablehnung der vom Angeklagten eingereichten Beweisanträge“ das Gesetz verletzt, ist nicht in der Form erhoben, die der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert, und darum unzulässig (BGHSt 3, 213; vgl. auch Löwe/Rosenberg StPO 21. Aufl. § 344 Anm. 2 b und KMR – Müller/Sax – StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 14, je mit zahlreichen Hinweisen).
2. Auch die Rügen, die der Angeklagte am 4. Januar 1967 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hat, können nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
a) Was in der Niederschrift unter den Nrn. 1, 4 und 5 ausgeführt ist, betrifft vorwiegend den sachlichen Inhalt des Urteils. Darauf wird nachstehend im Abschnitt III eingegangen werden. Unter Nr. 4 wird aber auch eine Aufklärungsrüge erhoben.
b) Der Angeklagte beanstandet, dass die Strafkammer die von ihm vorgelegte Tachometer-Diagrammscheibe, die zu dem Lastkraftwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen ███ gehörte, nicht durch einen Sachverständigen hat untersuchen lassen. Auf dem Unterbleiben der Untersuchung beruht aber das Urteil nicht. Es kann offen bleiben, ob die Diagrammscheibe vom 26. Juni 1965, dem Tag der zur Aburteilung stehenden Straftat, herrührt. Das Landgericht hat sich nämlich die Überzeugung davon verschafft, dass jedenfalls der Angeklagte nicht, wie er behauptet hat, am 26. Juni 1965 zusammen mit dem Kraftfahrer EW mit dem Lastkraftwagen gefahren ist, sondern dass er an diesem Tage den von ihm am Vortage gestohlenen Opel-Kadett-Caravan benutzt hat. Es hat sich von der Richtigkeit der Aussage EWs, er könne am 26. Juni 1965 deswegen gar nicht mit dem Angeklagten gefahren sein, weil er an diesem Tag in München war, überzeugt; diese Aussage ist „entscheidend gestützt“ worden durch die Bekundung der Ehefrau des Angeklagten, die ihn mit dem am Vortage gestohlenen Opel-Wagen entgegen seiner Behauptung am Morgen des Tattages von zu Hause wegfahren und am Abend zurückkommen gesehen hat. Nach der Einlassung des Angeklagten sind die Eintragungen auf der Tachoscheibe (darunter die Angabe des Tages, an welchem die betreffende Fahrt
stattgefunden hat) von ihm selbst oder seinem Vater vorgenommen worden (UA S. 12); es ist nicht ersichtlich, wie ein Sachverständiger zur Klärung hätte beitragen können, an welchem Tag die Fahrt stattgefunden hat, über deren Verlauf die Tachoscheibe Aufschluss gibt.
c) In Ausführung der Rüge, die von ihm „beantragten Entlastungszeugen“, die sein „Alibi bestätigen“ könnten, seien nicht gehört worden, trägt der Angeklagte selbst vor, dass er „auf einige Zeugen verzichtet“ habe. Weshalb er dies getan hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Es liegt kein Verfahrensfehler darin, dass das Landgericht diejenigen Zeugen nicht vernommen hat, auf die der Angeklagte ausdrücklich verzichtet hatte.
Ob der Angeklagte behaupten will, das Landgericht habe die Vernehmung von Zeugen abgelehnt, deren Anhörung er beantragt und auf die er sodann nicht verzichtet habe, lässt sich seiner Revisionsbegründung nicht entnehmen. Jedenfalls hat er, wenn er überhaupt eine seiner Meinung nach fehlerhafte Behandlung von Beweisanträgen geltend machen will, nicht angegeben, um welche Zeugen es sich handelt und mit welcher Begründung das Landgericht den Beweisantrag abgelehnt hat. Eine Verfahrensrüge, die eine angeblich fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages geltend machen will, aber diese Angaben nicht enthält, ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung (§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 352 Abs. 1 StPO) und ist daher unzulässig; auf Nr. 1 oben wird Bezug genommen.
d) Die unter Nr. 4 der Niederschrift vom 4. Januar 1967 erhobene Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet. Wenn ein Zeuge als Todestag eines nahen Angehörigen einen be-
stimmten Tag angibt, so besteht beim Fehlen von Anhaltspunkten, die Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Angabe begründen könnten, und mangels eines entsprechenden Beweisantrags des Angeklagten kein Anlass, die Angabe des Todestags durch Einholung einer Sterbeurkunde nachzuprüfen.
3. Die Verfahrensrügen, die der Angeklagte erst am 29. April 1967 zu Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt hat, können nicht berücksichtigt werden. Sie sind nicht in der mit der Zustellung des Urteils, dem 20. Dezember 1966, beginnenden Monatsfrist erhoben (§ 345 StPO) und daher unzulässig. Die vom Angeklagten insoweit beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil am 25. April 1967, an welchem Tage der Angeklagte seinem eigenen Vorbringen nach erstmals um die Protokollierung gebeten hatte, die Monatsfrist seit Zustellung des Urteils schon abgelaufen war.
III. Die Sachrüge
1. Die Ausführungen, die in den Nrn. 1, 4 und 5 der von dem Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung enthalten sind, richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Landgericht hat seine Überzeugung eingehend begründet. Dass ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze unterlaufen wäre, trifft entgegen der Behauptung des Angeklagten nicht zu. Im Übrigen obliegt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Tatrichter; die Versuche des Angeklagten, die Beweiswürdigung des Gerichts durch seine eigene zu ersetzen, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Keine Rede kann insbesondere davon sein, dass „das gesamte Urteil der Strafkammer nur mit theoretischem Zweifel begründet“ sei und dass die Strafkammer den Grundsatz außer Acht gelassen habe, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (in dubio pro reo). Die Begründung des angefochtenen Urteils zeigt vielmehr, dass sich das Landgericht von der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten voll überzeugt und keinen Zweifel daran hat.
2. Die Feststellungen rechtfertigen es, dass das Landgericht den Angeklagten der Unzucht mit einem Kinde, der gefährlichen Körperverletzung und des Kindesraubs schuldig befunden hat. Zu einer anderen Beurteilung geben auch die Ausführungen keinen Anlass, die die Verteidigerin dem Senat in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat. Ob das Landgericht zu Recht Tateinheit (§ 73 StGB) zwischen dem Kindesraub und den beiden übrigen, zweifellos durch „eine und dieselbe Handlung“ erfüllten Straftatbeständen angenommen hat, braucht nicht geprüft zu werden; der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass ihn das Landgericht nur wegen einer einzigen Straftat verurteilt hat.
3. Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtlich einwandfrei begründet.
Das Landgericht hat lediglich übersehen, dass eine Gesamtstrafe nicht aus Urteilen, sondern aus Einzelstrafen zu bilden ist. Im Falle des § 79 StGB, dessen Voraussetzungen das Landgericht rechtsirrtumsfrei bejaht hat, ist daher nicht das frühere Urteil, sondern die in diesem Urteil verhängte Strafe in das neue Urteil einzubeziehen; im Übrigen bleibt das frühere Urteil vollkommen unberührt.
Da mit der Vollstreckung der einbezogenen Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hagen bereits begonnen worden ist, und zwar möglicherweise schon vor der Verkündung des angefochtenen Urteils, musste im angefochtenen Urteil und muss bei der Revisionsentscheidung unberücksichtigt bleiben; die Strafhaft ist vielmehr im Vollstreckungsverfahren anzurechnen (BGHSt 21, 186).
Da von der Berichtigung der Urteilsformel der sachliche Inhalt des angefochtenen Urteils nicht betroffen wird und da dieses Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.
Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Sanders | Mayr | Hirxthal | |||
| Bortzler | Sanders |