Fahrlässige Tötung am Fußgängerüberweg: Sachverständigenpflicht bei Fahrtschreiber-Auswertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 147/65
- Datum
- 09.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stützt das Tatgericht entscheidungserhebliche Feststellungen zur Fahrzeuggeschwindigkeit auf ein Fahrtschreiberdiagramm, hat es bei fehlender eigener Sachkunde regelmäßig sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei der Auswertung sehr kurzer Zeitabschnitte und möglicher Geschwindigkeitsänderungen.
Die Bestimmung der Kollisions- bzw. Annäherungsgeschwindigkeit aus Anhalteweg, Bremsspuren und pauschalen Verzögerungsannahmen erfordert regelmäßig eine sachverständige Begutachtung, wenn Fahrzeugzustand (u.a. Bremsen, Reifen, Beladung) nicht geprüft und in die Berechnung einbezogen ist.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt vor, wenn sich dem Tatgericht die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Klärung zentraler unfallanalytischer Fragen nach Lage der Sache aufdrängen musste.
§ 9 Abs. 3a StVO gewährt Fußgängern am bezeichneten Überweg Vorrang; der Fahrzeugführer hat sich mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern und nötigenfalls zu warten, sobald für ihn erkennbar ist, dass ein Fußgänger den Überweg benutzen will; ein ausdrückliches Zeichen des Fußgängers ist nicht erforderlich.
An nicht voll einsehbaren Fußgängerüberwegen ist mit unvorsichtig auftauchenden Fußgängern zu rechnen; insoweit tritt der Vertrauensgrundsatz zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15. Oktober 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 147/65
in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████ ██ ██ den Kraftfahrer Ulrich geboren █████████████ 1922 in █████, Kreis █████ wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1965, an der teilgenommen haben Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Dr. Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ███ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen nach § 9 StVO, §§ 31, 34 StVZO, § 21 StVG zu vier Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der Angeklagte fuhr am Morgen des 23. Juni 1964 mit einem vierachsigen Lastzug Bausteine von Kruft im Kreis Mayen nach Siegburg. Der Zugwagen war mit 1,32 t, der Anhänger war mit 0,9 t über das zulässige Gesamtgewicht beladen. Im Ortsbereich von Bad Godesberg geriet die 56 Jahre alte Frau ███████, die unmittelbar neben einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn der Bundesstraße 9 überqueren wollte, unter den Lastzug und wurde getötet. Die Geschwindigkeit auf der gesamten B 9 ist von Mehlem ab durchgehend auf 50 km/h beschränkt. Der Angeklagte hat die Strecke schon oft befahren und kennt sie gut. Vor der Einmündung der Theodor-Heuss-Straße in Bad Godesberg führte ein Fußgängerüberweg über die 25 m breite, durch eine Verkehrsinsel geteilte Fahrbahn. Der aus Richtung Mehlem kommende Angeklagte konnte den Überweg aus einer Entfernung von mindestens 100 m sehen. Nur dessen rechtes Ende und den anschließenden Teil des Bürgersteigs konnte er erst aus einer Entfernung von 70 m erblicken. Er fuhr im Abstand von etwa 80 m hinter einer längeren, dicht aufgeschlossenen Fahrzeugkolonne auf der rechten der beiden für den Verkehr in seiner Richtung bestimmten Fahrbahnen, mit den linken Rädern an der unterbrochenen weißen Linie zwischen beiden Fahrstreifen. Am Rande des rechten Bürgersteigs beim Überweg stand, den Blick nach links in Richtung Mehlem gewandt, Frau ████ ██. Sie wollte zwischen der Kolonne und dem Lastzug des Angeklagten die Fahrbahn überqueren, gab diese Absicht aber wieder auf, da sie ängstlich war und in dem schnell herankommenden Lastzug eine Gefahr sah. Währenddessen näherte sich auf demselben Bürgersteig aus der der Fahrtrichtung des Angeklagten entgegengesetzten Richtung Frau ████████ dem Überweg. Sie wollte die Fahrbahn überqueren, blieb, kurz bevor sie den Überweg erreicht hatte, zwei bis drei Sekunden auf dem Bürgersteig stehen, betrat dann die Fahrbahn und ging mit eiligen Schritten hart rechts neben dem Überweg über die Straße, wobei sie mit der rechten Hand ihre Tasche hochhielt. Etwa 4 bis 5 m vom Fahrbahnrand entfernt wurde sie von der rechten Vorderseite des Zugwagens erfasst und überfahren, ohne dass der Angeklagte, der den Zug im letzten Augenblick nach links gezogen hatte, noch zum Bremsen kam.
Nach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte den Tod der Frau ████████ dadurch verschuldet, dass er mit einer Geschwindigkeit von 58 km/h auf den Überweg zugefahren sei und sie entgegen § 9 Abs. 3a StVO nicht ermöglichte, obwohl er bereits aus 70 m Entfernung habe erkennen können, dass Frau ████████ auf dem Bürgersteig wartete und die Fahrbahn überqueren wollte. Die Überzeugung des Landgerichts, dass der Lastzug in dem Augenblick, als der Angeklagte zu bremsen begann, noch eine Geschwindigkeit von 58 km/h gehabt habe, beruht auf dem Fahrtschreiberdiagramm, das Gegenstand des Augenscheinsbeweises war. Das Schaublatt zeige, so führt das Landgericht aus, im Zeitpunkt des Unfalls, etwa um 7.40 Uhr, einen plötzlichen Abfall der Kurve von ca. 58 km/h auf Null an. Diese Feststellung findet das Landgericht bestätigt durch die Länge des Anhaltewegs, den es auf Grund der Länge des Lastzuges und der Bremsspur unter Zugrundelegung einer geschätzten mittleren Bremsverzögerung von 5 m/s² annähernd errechnete.
Die zur Feststellung der Geschwindigkeit des Angeklagten unmittelbar vor dem Unfall erforderliche Sachkunde konnte das Landgericht im vorliegenden Fall nicht haben. Mit Recht beanstandet daher der Beschwerdeführer, dass es bei der Auswertung der Fahrtschreiberaufzeichnungen und bei der Prüfung des Ergebnisses auf Grund des Anhaltewegs keinen Sachverständigen zugezogen hat, obwohl sich ihm dies nach Sachlage hätte aufdrängen müssen.
Das Landgericht hat nicht verkannt, dass es für die rechtliche Beurteilung entscheidend darauf ankommt, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte während der letzten etwa 100 m vor dem Unfall gefahren ist. Um diese Strecke zu durchfahren, brauchte er bei der vom Landgericht angenommenen Geschwindigkeit von 58 km/h nur rund 6 Sekunden, eine Zeitspanne, die auf einem Fahrtschreiberdiagramm nicht ohne Hilfsmittel auszuwerten ist. Zur Feststellung solch peinlich genauer Einzelheiten aus den Aufzeichnungen eines Fahrtschreibers genügt die Sachkunde eines Gerichts im Allgemeinen nicht. Dazu sind vielmehr besondere Geräte und Kenntnisse erforderlich, die nicht einmal zur normalen Ausrüstung und zum normalen Sachwissen eines Kraftfahrzeugsachverständigen gehören (BayObLG, VRS 16, 296).
Die Betrachtung des Schaublattes mit bloßem Auge reichte jedenfalls nicht aus, um die hier erforderlichen Feststellungen mit der nötigen Genauigkeit zu treffen. Der vom Oberlandesgericht Hamburg in der Entscheidung VRS 22, 473 behandelte Fall lag anders. Dort war anhand des Fahrtschreiberblattes eines Polizeifahrzeugs festzustellen, ob dieses über eine Strecke von fast 2 km und eine Fahrzeit von 95 Sek. ständig eine Geschwindigkeit von 68 bis 70 km/h eingehalten hatte. Eine solche, einfachere Feststellung kann unter Umständen auch ein erfahrener Verkehrsrichter treffen. Anders hier, wo es sich um eine viel kürzere gleichbleibende Ge-Strecke und Zeitspanne und nicht nur um eine Geschwindigkeit, sondern auch um die Ermittlung etwaiger Geschwindigkeitsveränderungen innerhalb weniger Sekunden handelt. Es empfiehlt sich, die Herstellerfirma des Fahrtschreibers um die Benennung eines geeigneten Sachverständigen zu ersuchen.
Ebenso bedenklich ist es, dass das Landgericht meint, ohne Prüfung des Fahrzeugs, insbesondere des Zustands der Reifen und der Bremsen und ohne Hilfe eines Sachverständigen auf Grund einer Näherungsformel errechneten Anhalteweg zuverlässige Schlüsse auf die vom Angeklagten unmittelbar vor dem Unfall gefahrene Geschwindigkeit ziehen zu können. Die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung hätte auch insoweit das Landgericht veranlassen müssen, einen Sachverständigen zu hören.
Der Verfahrensmangel nötigt auf jeden Fall zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht den Angeklagten in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung unter anderem auch einer Übertretung nach § 9 StVO für schuldig befunden hat. Davon abgesehen lässt es nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf ihm beruht. Zwar wäre unter den gegebenen Umständen, zumal da der Lastzug erheblich überladen war, schon eine Geschwindigkeit von etwa 50 km/h bei der Annäherung an den Überweg zu hoch gewesen. Der Senat kann jedoch nicht von sich aus, etwa auf Grund der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einlassung des Angeklagten, feststellen, dass dieser nicht wesentlich langsamer als 50 km/h an den Überweg herangefahren ist. Vielmehr muss das Landgericht den gesamten Unfallhergang im Einzelnen unter Heranziehung aller erreichbaren Erkenntnismittel feststellen. Der genaue Verlauf der Geschwindigkeitskurve während der letzten Sekunden vor dem Unfall kann auch wertvolle Aufschlüsse darüber liefern, wann der Angeklagte zu bremsen begonnen hat, woraus wiederum auf den Zeitpunkt geschlossen werden kann, in dem er erstmals sah, dass Fußgänger die Fahrbahn überschreiten wollten, und wie hoch seine Geschwindigkeit in diesem Augenblick war.
Die weitere Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts muss es überlassen bleiben, ob es den Weg, den Frau ████████ über die Fahrbahn genommen hat, und die Stelle, wo sie vom Lastzug erfasst wurde, ohne Ortsbesichtigung allein auf Grund der Zeugenaussagen anhand der Unfallskizze hinreichend genau feststellen kann. Dabei wird es das Vorbringen der Revisionsbegründung berücksichtigen können.
Sachlichrechtlichen Bedenken würde das Urteil an sich nicht begegnen.
Insbesondere ist gegen die Meinung des Beschwerdeführers die Ansicht des Landgerichts rechtlich zu billigen, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, bei der Annäherung an den Überweg, an dem eine Fußgängerin wartete, die Geschwindigkeit herabzusetzen. Davon wäre er nur befreit gewesen, wenn Frau ████████ eindeutig zu erkennen gegeben hätte, dass sie auf jeden Fall warten und ihn vorbeilassen, also auf ihren Vorrang verzichten wollte. Das folgt aus dem Sinn und dem Zweck des § 9 Abs. 3a StVO. Er räumt Fußgängern auf bezeichneten Überwegen den uneingeschränkten Vorrang vor Fahrzeugen mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen ein, um ihnen das gefahrlose Überqueren der Fahrbahn auch im dichten Verkehr zu ermöglichen und ihnen dabei das Gefühl der Sicherheit zu geben. Das gilt insbesondere auch gegenüber Leuten, die nur aus Ängstlichkeit zögern, die Fahrbahn zu betreten (s. amtliche Begr. zur VO v. 30. April 1964). Das Gebot, mit mäßiger Geschwindigkeit heranzufahren, sobald Fußgänger erkennbar den Überweg benutzen wollen, hat den Zweck, dem Fußgänger zu erkennen zu geben, dass der Fahrzeugführer seinen Vorrang achtet, und dem Fahrzeugführer zu ermöglichen, dem Gebot zu folgen (a. a. O.). Der Vorrang des Fußgängers nach § 9 Abs. 3a StVO hängt nicht davon ab, dass er seine Absicht, die Fahrbahn zu überschreiten, durch Zeichen zu erkennen gibt. Es genügt, wenn sie aus seinem Gesamtverhalten für den Kraftfahrer hinreichend deutlich erkennbar ist, wenn er zum Beispiel am Überweg mit Blickrichtung auf die sich von links nähernden Fahrzeuge steht oder wenn er zielstrebig auf den Überweg zugeht. Den Feststellungen der Strafkammer ist zu entnehmen, dass Frau ████ für den Angeklagten erkennbar die Absicht hatte, über die Fahrbahn zu gehen (UA S. 12). Um seiner Verpflichtung, ihr den Vorrang zu lassen, genügen zu können, hätte er demnach die Geschwindigkeit schon etwa 70 m vor dem Überweg erheblich herabzusetzen beginnen müssen, damit sie die Fahrbahn sicher überqueren konnte. Dass sie diese Absicht, wie das Landgericht feststellt, wieder aufgab, weil der Angeklagte zu schnell herankam, weil sie ängstlich war, ändert daran nichts. Sie wurde dazu durch den Angeklagten gezwungen, der keine Anstalten traf, ihr den von ihr zustehenden Vorrang zu lassen.
Auch Fahrzeuge, die in einer Kolonne fahren, sind nicht, wie der Beschwerdeführer meint, von dieser Verpflichtung befreit. Außerdem fuhr der Angeklagte nach den Feststellungen nicht in einer Kolonne, sondern etwa 80 m hinter einer dicht aufgeschlossenen Fahrzeugreihe.
Die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte den Tod der Frau ████████ fahrlässig verursacht habe, obwohl sie zur Zeit der Annäherung des Angeklagten auf 70 m den Fußgängerüberweg noch nicht erreicht hatte, würde auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Der Kraftfahrer, der dem § 9 Abs. 3a StVO zuwiderhandelt, insbesondere zu schnell an einen Überweg heranfährt, an dem Fußgänger warten, muss damit rechnen, dass diese die Gefahr verkennen, die Fahrbahn betreten und unter Umständen tödlich verletzt werden. Viele Fußgänger können die Geschwindigkeit und den Anhalteweg von Kraftfahrzeugen nicht richtig abschätzen. Auch darauf muss der Kraftfahrer Rücksicht nehmen; denn auch auf dieser Erfahrung beruht § 9 Abs. 3a StVO. Weiter lehrt die Verkehrserfahrung, dass Fußgänger, die sich eilig einem Überweg nähern, das Bestreben haben, den Umstand, dass an ihm andere Fußgänger zum Überqueren bereit stehen, zu nutzen, weil sie meinen, dadurch seien die Führer nahender Fahrzeuge schon veranlasst, langsam und vorsichtig heranzufahren und daher in der Lage, rechtzeitig zu halten. Die Rechtslage ist hier ähnlich wie in dem Fall, in dem ein Kraftfahrer an eine Kreuzung gleichgeordneter Straßen so schnell heranfährt, dass er seiner Wartepflicht gegenüber einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer nicht genügen könnte und dadurch einen Zusammenstoß mit einem von links kommenden, ihm gegenüber wartepflichtigen Fahrzeug herbeiführt (BGHSt 17, 299).
Auch das Gebot der Geschwindigkeitsermäßigung nach § 9 Abs. 3a StVO dient einem allgemeinen Verkehrszweck, nämlich Zusammenstöße auf Fußgängerüberwegen schlechthin zu vermeiden. Der Schutz musste daher unter den hier gegebenen Umständen auch der später hinzugekommenen Fußgängerin ████████ zugute kommen. Daher ist es für die Frage, ob den Angeklagten ein Verschulden an dem Tod der Frau ████████ trifft, nicht entscheidend, dass er in erster Linie nicht ihr gegenüber, sondern gegentüber Frau ████ seine Pflicht aus § 9 Abs. 3a StVO verletzt hat.
Hinzu kommt, dass an Überwegen, die wie hier nicht voll einsehbar sind, stets mit dem plötzlichen Auftauchen unvorsichtiger Fußgänger zu rechnen ist, der Vertrauensgrundsatz insoweit also nicht gilt (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1960, 4 StR 282/60).
Mayr Krumme zugleich für den beurlaubten und am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter
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