Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung in Betrugs- und Untreueverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 147/61
Datum
24.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Essen in einem Verfahren wegen fortgesetzten Betrugs sowie teils begehter Untreue und Unterschlagung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Beanstandet werden unzureichende Feststellungen zu Eigentumsverhältnissen, zur Abgrenzung von Untreue/Unterschlagung, zum Gesamtvorsatz bei Fortsetzungsdelikten und zur Schadensquantifizierung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Abgrenzung zwischen Untreue (§266 StGB) und Unterschlagung ist entscheidend, ob der Täter Eigentum an den empfangenen Mitteln erlangt hat; erworbenes Eigentum schließt regelmäßig Unterschlagung aus.

2

Erfüllt der Empfänger lediglich eine vertraglich übernommene Pflicht zur einfachen Weitergabe empfangener Gelder, fehlt es an einer Treueposition im Sinne des §266 StGB; Untreue kommt in solchen Fällen nicht in Betracht.

3

Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter nicht Eigentümer der Sache ist und sich ihrer unter Verletzung fremder Verfügungsbefugnis bemächtigt; das Bewusstsein des Eigentumsmangels ist Tatbestandsvoraussetzung.

4

Die Annahme eines fortgesetzten Delikts verlangt, dass der Täter vor oder spätestens bei der Ausführung des ersten Teilaktes den Gesamtvorsatz hinsichtlich der wesentlichen Züge der geplanten Handlungsserie hat (Kenntnis von Rechtsgut, Adressaten, Ort/Zeit und Art der Begehung).

5

Bei Betrug gilt der Grundsatz der Stoffgleichheit: Als durch Betrug erlangter Schaden darf nur der Betrag gelten, auf den die Bereicherungsabsicht des Täters gerichtet war; pauschale Feststellungen zur Schadenshöhe genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den █████████ █████, geboren am █ in █, 2. die █████████████ ███████████ █████████, geborene ██, geboren am ██ in ██, wohnhaft in ██, wegen fortgesetzten Betruges u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als █████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten ████, der einziger Geschäftsführer einer Kraftfahrzeugverkaufsgesellschaft m.b.H. war, „wegen fortgesetzten Betrugs teilweise in Tateinheit mit Untreue und Unterschlagung“ zu einem Jahr Gefängnis und zu 500 DM Geldstrafe, ersatzweise für 10 DM zu einem Tag Gefängnis, und die Angeklagte ███ „wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung“ an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen zu 200 DM Geldstrafe verurteilt.

II. Zur Revision des Angeklagten ████, der die allgemeine, zu einzelnen Punkten näher ausgeführte Sachrüge erhebt:

1. Zu II 1. der Urteilsgründe. Ein Schlosser, namens █████, schuldete dem Angeklagten für einen gekauften Personenwagen noch 352 DM. In dieser Höhe hatte █████ zwei Wechsel akzeptiert. Vor deren Fälligkeit zahlte er den Restkaufpreis an den Angeklagten in bar und ersuchte ihn, „die Fahrzeugfinanzierung mit diesem Gelde vorzeitig abzulösen“. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich persönlich oder in seinem Geschäftsbetrieb.

Die Strafkammer findet in diesem Verhalten ein Vergehen der Untreue in Tateinheit mit einem Vergehen der Unterschlagung. Gegen die Verurteilung wegen Untreue bestehen dann keine rechtlichen Bedenken, wenn der Angeklagte – was nahe liegt – nach seinem und █████s übereinstimmendem Vertragswillen das Eigentum am Geld erwerben sollte und demgemäß erworben hat. Dann ergab sich für ihn aus dem Auftrag █████s als wesentlicher Vertragsinhalt die Pflicht, dessen Schuld beim Finanzierungsinstitut, offensichtlich zur Vermeidung von Wechselpräsentationskosten und weiterer Zinsen, alsbald abzutragen und insoweit █████s Vermögensinteressen wahrzunehmen. In diesem Fall hat sich der Angeklagte aber nicht auch der Unterschlagung der 352 DM schuldig gemacht, da dieses Geld sein Eigentum geworden war.

Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Angeklagte gerade die Geldscheine, die █████ ihm aushändigte, an die Bank weitergeben, er ████ nicht das Eigentum daran erlangt haben sollte. Dann könnte er, wenn er sich des Mangels seines Eigentums bewusst war, Unterschlagung am Geld begehen. Dagegen wäre bei solcher Fallgestaltung seine gleichzeitige Verurteilung wegen Untreue fehlerhaft. Denn mit der ihm dann kraft Auftrags obliegenden Pflicht zur einfachen Weitergabe des Geldes an die Bank wäre ihm nicht auch die Aufgabe zugefallen, die Vermögensinteressen █████s in einem Sinne wahrzunehmen, wie ihn der Treuebruchstatbestand des § 266 StGB voraussetzt. Inhaber einer Treuestellung im Sinne dieser Vorschrift kann nämlich nur sein, wem ein gewisses Maß selbständiger Entscheidungsbefugnis in der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zukommt (RGSt 69, 58, 61, 62; BGHSt 13, 315, 317). Hieran hätte es gefehlt, wenn der Angeklagte nichts weiter zu tun hatte, als die vertraglich übernommene Pflicht zu erfüllen und das empfangene Geld an die Bank weiterzugeben.

Von der Klärung der bisher offengebliebenen Frage nach dem Eigentum an den Geldscheinen wird die zutreffende strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten im Falle █████ abhängen.

2. Zu II 2. der Urteilsgründe. Auf einen an die Mittelrheinische Kreditbank gerichteten und vom Angeklagten weitergereichten Antrag des Maschinenschlossers █████ auf Gewährung eines Darlehens zur Bezahlung einer Reparaturrechnung erhielt der Angeklagte 807 DM von der Bank ausgezahlt. Er führte jedoch keine Reparatur am Fahrzeug des ██ aus, weil dieser den Auftrag hierzu widerrief. Dennoch zahlte der Angeklagte nicht den vollen Darlehensbetrag an die Bank zurück, sondern behielt und verwendete 570,80 DM für sich; in dieser Höhe waren nämlich die Reparaturkosten von der ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherung des anderen Unfallbeteiligten als notwendig anerkannt worden.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich der Unterschlagung dieses Betrags offenbar zum Nachteil der Kreditbank schuldig gemacht, wäre nur dann richtig, wenn er nicht Eigentümer des von der Bank ihm ausgezahlten Geldes geworden sein sollte. Ob dies zutraf, lassen die Feststellungen des Landgerichts nicht erkennen. Es liegt nahe, dass er Eigentümer des zur Bezahlung seiner Reparaturrechnung bestimmten Darlehensbetrags geworden war. Dann konnte er nicht Unterschlagung an diesem Geld begehen. Dagegen konnte er, nachdem █████ den Reparaturauftrag zurückgenommen hatte, sich der Untreue zum Nachteil der Bank schuldig machen. Denn dann war er verpflichtet, ihr das ganze Darlehen zurückzugeben. Die Verletzung dieser Pflicht wäre nicht die Nichterfüllung einer einfachen schuldrechtlichen Verbindlichkeit gewesen. Vielmehr hätte es ihm obgelegen, die Bank als die Darlehensgläubigerin über den Widerruf des Reparaturauftrags und dadurch über ihren Rückforderungsanspruch zu unterrichten. Er musste dann den Betrag bis zu näherer Weisung der Bank für sie bereithalten oder den Weisungen, die sie ihm für die Verwendung des Betrags erteilen durfte, folgen und insoweit ihre Vermögensinteressen wahrnehmen. In Betracht könnte etwa kommen, dass die Bank ihn anwies, den Darlehensbetrag demjenigen zuzuführen, der anstelle des Angeklagten die Reparatur am Wagen vornahm.

III. Die Strafkammer hat die beiden unter II erörterten Fälle als Teile einer mit zahlreichen weiteren Einzelhandlungen gebildeten fortgesetzten Straftat angesehen, die sie als fortgesetzten Betrug und außerdem teilweise zugleich als Untreue und Unterschlagung beurteilt hat. Die rechtlich unzureichende Würdigung schon dieser beiden Fälle hat zur Folge, dass die gesamte Verurteilung, und zwar auch in den Fällen aufgehoben werden muss, in welchen sie an sich keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

IV. Für die neue Hauptverhandlung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst:

1. Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nicht ihre Annahme, die Taten des Angeklagten seien Einzelakte einer fortgesetzten Handlung gewesen. Für eine solche Tat genügte nicht der nach Überzeugung der Kammer vom Angeklagten von vornherein gefasste „einheitliche Entschluss ..., sich fortlaufend Kredite auf die festgestellte Art zu verschaffen“, solange seine Gesellschaft in wirtschaftlicher Bedrängnis war. Für den die Fortsetzungstat kennzeichnenden Gesamtvorsatz hat der Bundesgerichtshof vielmehr in ständiger Rechtsprechung seit seiner Entscheidung in BGHSt 1, 313, 315 gefordert, dass der Täter vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der von ihm geplanten Handlungsserie deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung kennt. Dazu gehört, dass der spätere Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg vom Wissen und Wollen des Täters umfasst ist, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Inhaber, ferner Ort und Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen. Der Angeklagte war sich im vorliegenden Falle zwar über die Art seines Vorgehens von vornherein im klaren, er wusste aber nicht, mit welchen Personen er künftig Geschäfte abschließen werde. Das lag außerhalb seiner Berechnung. Er hat lediglich eine sich ihm jeweils bietende Gelegenheit des Geschäftsabschlusses mit einem neuen Geschäftspartner benutzt, um sich Geldmittel zu verschaffen.

2. Abgesehen von rechtlichen Bedenken, wie sie unter II 1. und 2. erörtert worden sind, begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen (tateinheitlich mit Untreue angenommener) Unterschlagung auch in den Fällen II 9 (█████████) und 17 (We) Bedenken. Denn auch dort reichen die Feststellungen des Landgerichts über die Eigentumsverhältnisse am Geld, das der Angeklagte von dem jeweiligen Käufer zur Ablösung der auf dem Wartburg-Wagen ruhenden Finanzierung, von We zur Einlösung der Wechsel am Fälligkeitstage erhalten hatte, für eine einwandfreie Prüfung der Schuldfrage nicht aus.

Rechtsfehlerhaft ist im Falle II 9 (Sch und Be) █████ die weitere Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich dadurch, dass er den noch im Sicherungseigentum der EVF-GmbH in Köln stehenden Wartburg-Wagen ein zweites Mal zur Sicherung an die ATB in ██ „übereignete“, neben einem Betrug zum Nachteil dieser Bank auch einer Unterschlagung des Wagens schuldig gemacht. Den Tatbestand der Unterschlagung konnte er schon deshalb nicht verwirklichen, weil der Gewahrsam am Wagen, wie den Urteilsdarlegungen (S. 32) zu entnehmen ist, an den Käufer █████ übertragen war, der Angeklagte also selbst nicht mehr den Gewahrsam daran hatte.

3. Die Strafkammer wird in allen Fällen der Verurteilung wegen Betrugs genaue Feststellungen darüber zu treffen haben, ob der Angeklagte jeweils mit dem Vorsatz der Vermögensschädigung gehandelt hat. Die allgemeine, gewissermaßen vor die Klammer gezogene Feststellung auf Urteilsabschrift Seite 4, er habe, „um seine kritische Wirtschaftslage zu bessern, von Herbst 1959 bis September 1960 zu betrügerischen Machenschaften gegriffen, um sich auf unrechtmäßige Art und Weise weiteren Kredit zu beschaffen und den Engpass der Firma zu überwinden“, bietet nicht für alle Fälle eine genügend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage nach dem Vermögensschädigungsvorsatz des Angeklagten. Es lässt sich im einen oder anderen Fall nicht sicher ausschließen, dass er geglaubt haben mochte, im Zeitpunkt der Fälligkeit seiner Zahlungsverpflichtung über genügend Mittel zu ihrer Erfüllung verfügen zu können. In Betracht kommt dies namentlich in den Fällen, in denen seine Verbindlichkeit nicht allzu hoch war, z. B. für II 5 (gegenüber ███) und 10 (gegenüber Frau ████████) der Urteilsgründe.

4. In anderen Fällen, so besonders im Falle II 3 der Urteilsgründe, ist nicht deutlich erkennbar, in welcher Höhe die Strafkammer den vom Angeklagten betrügerisch verursachten Schaden angenommen hat. Sie wird hier ferner zu beachten haben, dass nur der Schaden einem Täter als durch Betrug erlangt zur Last gelegt werden darf, der dem Betrag entspricht, auf den seine Bereicherungsabsicht gerichtet ist (Grundsatz der Stoffgleichheit, BGHSt 6, 115).

V. Die Verurteilung in den Fällen, in denen die Angeklagte ███████ der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung schuldig gesprochen worden ist, unterliegt an sich keinen rechtlichen Bedenken. Dennoch hat der Senat auch ihre Verurteilung aufgehoben, weil die Verurteilung des Angeklagten ████ als Haupttäters in vollem Umfang samt den ihr zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden musste und die Strafkammer über die Schuld des Haupttäters und des Gehilfen auf Grund neuer, für beide geltender Feststellungen zu entscheiden haben wird.

KrummeMartinBortzler
SauerFlitner