Treffer
BGH Urteil

Revision: Änderung eines Diebstahlsschuldspruchs statt schwerem Diebstahl und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 147/57
Datum
16.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat auf Revision den Schuldspruch in einem Fall geändert: Aus einem als schwerer Diebstahl verurteilten Wegnehmen eines Kraftwagens wurde einfacher Diebstahl, weil § 243 StGB nur das Stehlen aus einem umschlossenen Raum erfasst. Das psychiatrische Gutachten ergab keinen Anlass für eine Anordnung nach § 81 StPO, sodass keine Aufklärungsmängel vorliegen. Strafausspruch und Gesamtstrafe wurden aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Einbruchdiebstahl) setzt voraus, dass aus einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs weggenommen wird; die Wegnahme des gesamten umschlossenen Raums (z. B. eines Fahrzeugs) erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

2

Die nachträgliche Wegnahme von in einem bereits weggenommenen Behältnis befindlichen Sachen ist durch die Wegnahme des Behältnisses umfasst und bildet keine zusätzliche gesetzlich erschwerende Tatbestandsvariante.

3

Ergibt ein durchgeführtes psychiatrisches Sachverständigengutachten keine Anhaltspunkte für die Anwendung des § 81 StPO, besteht keine weitergehende Verpflichtung des Tatgerichts, eine Unterbringungsanordnung ohne weitere Anregung zu treffen.

4

Das Revisionsgericht kann nach entsprechender Anwendung von § 354 StPO den Schuldspruch ändern und bei geänderter rechtlicher Bewertung den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen (Westf.), 7. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Heinz ██████████ aus █████████, geboren am ████████ 1925 in ████, z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, wegen Einbruchsdiebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, ███ Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen (Westf.) vom 7. November 1956

1.) im Schuldspruch zum ████ 2 ██████████ eines Kraftwagens der Papierfabrik in ██ dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls (§ 242 StGB) verurteilt wird;

2.) im Strafausspruch zum Fall 2 mit den Feststellungen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freispruch im Übrigen wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen, beide in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und in einem Falle auch in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen fortgesetzter Unterschlagung, wegen Einbruchsdiebstahls im Rückfall in sieben Fällen und wegen eines einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und in der Revisionsbegründung erklärt, dass er die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften rüge. Aus seiner Revisionsbegründung ergibt sich jedoch, dass er auch die Rüge mangelnder Aufklärung erhebt.

I. Mit der Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts macht er geltend, dass das Gericht ihn nicht auf seinen Geisteszustand durch einen psychiatrischen Sachverständigen habe untersuchen lassen. Er sei als Soldat verschüttet gewesen und längere Zeit in einer Nervenklinik behandelt worden. Auf seinen Antrag habe der „Untersuchungsrichter“ am 15.6.1956 seine Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt zwecks Untersuchung seines Geisteszustandes angeordnet. Dieser Beschluss sei jedoch nicht ausgeführt worden.

Diese Behauptungen sind unzutreffend. Durch den genannten Beschluss des Amtsgerichts ist die körperliche Untersuchung des Angeklagten angeordnet worden mit dem Zusatz, dass, sofern der Untersuchungsbefund dazu Anlass gibt, weitere Anordnung im Sinne des § 81 StPO erfolgen wird. Der Sachverständige hat hierauf unter dem 20.7.1956 auf Grund vorangegangener Untersuchung ein psychiatrisches Gutachten erstattet und hierbei auch die Verschüttung, die Gehirnhautentzündung und eine Gehirnerschütterung berücksichtigt und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht gegeben seien. Da der Sachverständige selbst, dem der Beschluss vom 15.6.1956 bekannt war, eine Anordnung im Sinne des § 81 StPO nicht in Anregung gebracht hat, brauchte sich auch dem Gericht die Notwendigkeit einer solchen nicht aufzudrängen.

II. In sachlichrechtlicher Hinsicht geben nur folgende Fälle zu Erörterungen Anlass:

1. (Fall 2) Am 9.11.1955 sahen ██ und der bereits rechtskräftig abgeurteilte ███ in ████ bei Koblenz einen der Papierfabrik ██ in ████ gehörigen Personenkraftwagen, der auf einem Parkplatz verschlossen abgestellt war. Sie beschlossen, diesen Wagen gemeinsam zu stehlen. ████████ schlug die linke Scheibe des Wagens ein und öffnete die Tür. ██ schloss den Wagen kurz und fuhr mit ████ ab. In dem Wagen fand ██████ Papiere, die er sich aneignete.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt. Hiergegen ergeben sich durchgreifende Bedenken. Nach dieser Vorschrift liegt schwerer Diebstahl vor, wenn „aus“ einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs gestohlen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn, wie hier, der ganze umschlossene Raum selbst weggenommen wird. Denn in diesem Falle wird nicht mittels Einbruchs „aus“ dem Raum gestohlen. Dass der Wagen selbst durch gewaltsames Öffnen der Tür weggenommen worden ist, bildet keinen Erschwerungsgrund nach § 243 StGB (BGHSt 5, 205).

Die nachträgliche Wegnahme der im Wagen befindlichen Papiere wird von dem vorangegangenen Diebstahl des Wagens umfasst. Das Revisionsgericht hat in entsprechender Anwendung des § 354 StPO den Schuldspruch selbst abgeändert. Der Strafausspruch musste jedoch in diesem Falle aufgehoben werden wie auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die Beurteilung des Falles 3) kann nur insofern zu Bedenken Anlass geben, als das Gericht Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und der fortgesetzten Urkundenfälschung mit der Unterschlagung angenommen hat. Insofern ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

3. Im Falle 8) hat das Gericht ersichtlich nicht geprüft, ob sich der Angeklagte durch das Anbringen unrichtiger Nummernschilder einer Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Auch insofern liegt jedoch eine Beschwerung des Angeklagten nicht vor.

Im Übrigen gibt das Urteil zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.

RotbergSauerHoepner
KrummeLang-Hinrichsen