Revision führt zur Aufhebung der Waffenverurteilung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 146/99
- Datum
- 27.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung nach den Vorschriften des Waffenrechts wegen Ausübens tatsächlicher Gewalt über eine Schusswaffe ist nachzuweisen, dass es sich um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe im Sinne des WaffG handelt; bloße Vermutungen oder Indizien ohne konkrete Feststellungen zur Bauart und Munition genügen nicht.
Verhaltensindikatoren des Beschuldigten (z. B. Äußerungen, Ärger über Verlust) können Indizien für Funktionstüchtigkeit sein, sind aber für die Qualifikation als scharfe Schusswaffe nicht ohne weitere konkrete Feststellungen überzeugend.
Bei rechtsfehlerhafter Bestimmung einer Teilschuld, die Einfluss auf das Strafmaß hat, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe im Umfang der Aufhebung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Angriffe auf die Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen sind unbegründet, sofern die Tatrichterangaben widerspruchsfrei sind und das Landgericht begründend darlegt, warum eine Zeugenaussage glaubhaft ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dessau, 4. November 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 4. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen „Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis“ verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung in 2 Fällen, versuchter Anstiftung zum schweren Raub und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Soweit der Angeklagte sich gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung (Fälle II 1 und 2) sowie wegen versuchter Anstiftung zum schweren Raub (Fall II 3) wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 22. März 1999 bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Würdigung der zu dem Überfall auf die Poststelle in Ro. gemachten Bekundungen des Zeugen R. (Fall II 2) frei von Widersprüchen. Nach den Feststellungen war der Zeuge in diesem Fall – anders als im Fall II 1 (Überfall auf die Tankstelle R6.), in dem er den Angeklagten und Martin V. zunächst zum Tatort begleitet hatte – nicht in den Tatplan eingeweiht worden (UA 8). Hiermit steht im Einklang, dass der Zeuge R. dazu, ob der Angeklagte an dem Überfall auf die Poststelle beteiligt gewesen ist, „aus eigener Beobachtung“ keine Angaben machen konnte, sondern nur dazu, was ihm Martin V. darüber berichtet hatte (UA 12), und zu dem Geschehen in der Wohnung des Martin V., in der sich der Zeuge am Tattag aufgehalten hatte. Zwar werden die Bekundungen des Zeugen hierzu, insbesondere zur Teilung der Beute, aus der er von dem Angeklagten 3.000 DM erhielt, nicht im Einzelnen mitgeteilt. Dass die Feststellungen auch insoweit nicht in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen R. stehen, ergibt sich aber insbesondere aus der Erwägung des Landgerichts, es spreche für die Glaubwürdigkeit des Zeugen, dass er „den Umstand, dass er sich durch das Annehmen des Geldes aus den Taten strafbar gemacht“ habe und unter anderem deswegen rechtskräftig verurteilt worden sei, nicht abgemildert habe (UA 13).
2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 4 wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand:
§ 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG setzt u. a. voraus, dass die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe ohne die hierfür nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG erforderliche Erlaubnis ausgeübt worden ist. Nach dieser Vorschrift unterliegen Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG) zwar grundsätzlich der Waffenbesitzkartenpflicht; hiervon sind aber bestimmte ihrer Bauart nach harmlosere Schusswaffen wie bauartzugelassene (vgl. § 22 WaffG) Schreckschuss- oder Reizstoffwaffen (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 1. WaffV) ausgenommen (vgl. dazu Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl., § 28 WaffG Rn. 22, 2 1. WaffV Rn. 8). Dass es sich bei der Pistole, die der Angeklagte in Besitz hatte, nicht um eine solche, sondern um eine erlaubnispflichtige Waffe handelte, ist durch die bisherigen Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei belegt.
Danach fand die damalige Freundin des Angeklagten, Diana B., Anfang März 1998 während einer Autofahrt im Auto des Angeklagten unter dem Beifahrersitz eine „Pistole Kaliber 9 mm“, die ihr der Angeklagte sofort mit der Bemerkung wegnahm, sie solle aufpassen, die Waffe sei geladen (UA 10). Zwar hat das Landgericht angenommen, diese Pistole sei „echt“ (UA 18) gewesen, womit – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt – eine zum Verschießen scharfer Munition geeignete Waffe gemeint ist. Für diese Annahme, die das Landgericht allein auf die von Diana B. geschilderten Umstände gestützt hat, bietet die Beweiswürdigung aber keine ausreichende Grundlage.
Das Verhalten des Angeklagten gegenüber Diana B., insbesondere sein Hinweis, dass die Pistole „geladen“ sei, und seine Verärgerung über den Verlust der Pistole Mitte März 1998 (UA 18) lassen zwar den Schluss zu, dass es sich nicht lediglich um eine Attrappe, sondern um eine (funktionstüchtige) Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes gehandelt hat, nicht aber ohne Weiteres auch den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass die Pistole „echt“ gewesen ist. Dass der Angeklagte sich nicht ebenso verhalten hätte, wenn es sich bei der Pistole lediglich um eine Schreckschuss- oder Reizstoffwaffe gehandelt hätte, ist nicht dargetan. Nach den bisherigen Feststellungen zu den beiden Überfällen und der versuchten Anstiftung zu einem weiteren Überfall auf eine Poststelle liegt es nicht fern, dass der Angeklagte auch über den Verlust einer solchen, ebenfalls zur Durchführung von Überfällen geeigneten Waffe verärgert gewesen wäre. Auch der Hinweis des Angeklagten, die Waffe sei geladen, ist kein tragfähiges Indiz für Bauart und Zustand der Pistole, da den mitgeteilten Äußerungen des Angeklagten nicht zu entnehmen ist, dass die Pistole mit scharfer Munition und nicht lediglich mit Schreckschuss- oder Reizstoffmunition geladen war. Dem festgestellten Kaliber der Pistole kommt schließlich schon deshalb kein Beweiswert zu, weil den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, was die Zeugin dazu ausgesagt hat, sodass der Senat nicht überprüfen kann, ob das Landgericht diese Bekundungen der Zeugin B. rechtsfehlerfrei gewürdigt hat. Insbesondere hätte das Landgericht in diesem Zusammenhang bedenken müssen, dass der Angeklagte den Überfall auf die Poststelle (Fall II 2) „mit einer funktionstüchtigen Schreckschusspistole (UA 7) durchführen lassen wollte“.
Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall nötigt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Maatz RIBGH Dr. Kuckein Athing ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
| Maatz | Ernemann | ||
| Solin-Stojanovic |