Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 146/68
Datum
28.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision richtet sich gegen Verfahrensentscheidungen (Ausschluss nach §247 StPO, Unterrichtung, Fragerecht) und die Sach- und Strafbeurteilung. Der BGH verwirft die Revision: Ausschluss und Beweiswürdigung waren nicht rechtsfehlerhaft, ebenso die Strafzumessung und die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung, ob von einer verfälschenden Einflussnahme des Angeklagten auf Zeugen in seiner Anwesenheit auszugehen ist, liegt im tatrichterlichen Ermessen; ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO besteht nur, wenn § 247 StPO zu Unrecht angewandt wurde oder die zugrundeliegenden Erwägungen zweifelhaft sind.

2

Vor Erlass eines Ausschließungsbeschlusses nach § 247 StPO reicht es aus, der Verteidigung die tatsächliche Möglichkeit zur Erhebung von Gegenvorstellungen zu belassen; eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung ist nicht in jedem Fall erforderlich.

3

Das Fragerecht des Angeklagten nach § 240 Abs. 2 StPO kann hinter das Ausschlussinteresse des § 247 StPO zurücktreten, wenn die Befürchtung besteht, dass auch durch Fragen veränderte oder beeinflusste Angaben zu erwarten sind.

4

Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus, bei dem jeder Beteiligte die Gesamttat unter Mitwirkung der anderen als eigene verwirklichen will; die Feststellung hierzu obliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.

5

Das Prozessverhalten des Angeklagten darf in der Strafzumessung berücksichtigt werden, sofern es Rückschlüsse auf seine Gesinnung, Gefährlichkeit oder Rückfallwahrscheinlichkeit zulässt und die daraus gezogenen Schlüsse verlässlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 26. September 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus [REDACTED], den Handelsvertreter Rudolf ███, dort geboren am ██ 1932, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. September 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die das Verfahren und die sachliche Rechtsanwendung beanstandet, hat keinen Erfolg.

II. Die Verfahrensrügen

a) Die Beurteilung der Erwartung, dass ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht wahrheitsgemäß aussagen werde, ist Sache des tatrichterlichen Ermessens. Der von der Revision beanspruchte absolute Revisionsgrund aus § 338 Nr. 5 StPO wäre nur dann gegeben, wenn § 247 StPO zu Unrecht angewandt worden wäre oder zweifelhaft bliebe, ob das Gericht von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 15, 194). Das ist hier nicht der Fall. Den Feststellungen auf UA S. 12 zufolge hatten die Zeugen ███ und Wo am ersten Verhandlungstag (6.9.1967) nach Belehrung gemäß § 55 StPO die Aussage verweigert. Nachdem der Angeklagte – wie er selbst eingeräumt hat – bei seiner Rückführung in die Untersuchungshaftanstalt Gelegenheit genommen hatte, mit diesen beiden Zeugen zu sprechen, erklärte er in der darauffolgenden Sitzung vom 15. September 1967, █████ und █████████ seien nunmehr zur Aussage bereit. Dass dieser Umstand allein schon auf eine unzulässige Einflussnahme des Angeklagten auf diese beiden Belastungszeugen schließen ließ, dass die Kammer also zu Recht befürchten durfte, eine der Wahrheit entsprechende Aussage dieser Zeugen sei nicht zu erwarten, wenn sie nicht nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO verfahre, bedarf keines Hinweises.

b) Der Revision ist zuzustimmen, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift vor der Verkündung des Beschlusses nach § 247 Abs. 1 StPO eine ausdrückliche Anhörung des Angeklagten unterblieben ist. Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, dass die Verteidigung vor der Entfernung des Angeklagten und vor Vernehmung der Zeugen Gelegenheit gehabt hat, gegen die Ausschließung Gegenvorstellungen zu erheben und die Aufhebung des Beschlusses zu beantragen. Hinter ausdrücklicher Aufforderung zur Äußerung bedurfte es nicht (BGH 1 StR 32/61 vom 21. März 1961). Die Verteidigung hat diese Gelegenheit ersichtlich deswegen nicht wahrgenommen, weil ihr Gründe gegen die Ausschließung nicht zur Verfügung standen; die Revision ist auch jetzt nachträglich nicht in der Lage, Einwände anzugeben, die bei Anhörung vor Erlass des Beschlusses hätten vorgetragen werden können. Das Urteil kann also auch nicht auf dem gerügten Verstoß beruhen.

c) Auch der Umstand, dass die Unterrichtung des Angeklagten über die während seines Ausschlusses gemachten Angaben der Zeugen nicht noch in deren Gegenwart erfolgt ist, verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Zwar darf der wieder vorgelassene Angeklagte sein in § 240 Abs. 2 StPO anerkanntes Fragerecht grundsätzlich ausüben. Gleichwohl rechtfertigt es sich aus dem Grundgedanken des § 247 StPO aber, dass dieses Fragerecht dann zurücktreten muss, wenn sich die in § 247 Abs. 1 StPO vorausgesetzte Befürchtung auch auf die Aussagen des Zeugen bezieht, die er in Beantwortung der Fragen des Angeklagten zu machen hat (KMR 6. Aufl. § 247 StPO Anm. 5 c; Eb. Schmidt § 247 Rdn. 19). Wie der auf UA S. 12, 13 mitgeteilte Ablauf der Zeugenvernehmung zeigt, bestand im vorliegenden Fall nicht nur diese Befürchtung; die Verteidigung übersieht in ihrem Angriff nämlich weiter, dass beide Zeugen letztlich auch in der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Zeugenvernehmung ihre Aussagen verweigert haben. Für das Gericht bestand somit schon aus diesem Grunde kein Anlass, sie nach Wiederzulassung des Angeklagten im Gerichtssaal zu belassen.

2. Die Sachrüge

a) Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Was die Revision zur Frage des inneren Tatbestandes vorträgt, geht an den tatsächlichen Feststellungen völlig vorbei. Nach ihnen kam der Angeklagte mit ███ und Wo, „da sie alle drei Geld benötigten, überein, eine Diebesfahrt zu unternehmen“, zu der sie sich dann auch zeitlich verabredeten. Der auf UA S. 4 und 5 festgestellte Ablauf der Tat einschließlich der Beuteverwertung lässt nicht den geringsten Zweifel an der Mittäterschaft des Angeklagten erkennen. Es handelt sich um ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aller Beteiligten in der Art, dass jeder von ihnen die Gesamttat unter Mitwirkung des anderen als eigene verwirklichen wollte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, der die Feststellung der inneren und äußeren Tatseite zugrunde liegt, enthält weder Denkfehler noch Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze. Sie ist auch frei von Widersprüchen.

b) Auch die Strafzumessung begegnet keinen Bedenken. Die Kammer hat zwar neben zahlreichen anderen Erschwerungsgründen auch angeführt, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung „völlig schulduneinsichtig gezeigt habe und dass sein Verhalten als Ausfluss seiner kriminellen Einstellung“ erschienen sei. Darin ist entgegen der Meinung der Revision aber kein unzulässiger Straferschwerungsgrund zu sehen. Liegt, wie hier, das Prozessverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und auf die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen, so darf es bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Der vom Landgericht gezogene Schluss konnte bei diesem Angeklagten auf Grund seines Verhaltens zuverlässig und sicher gezogen werden. Er läuft also hier nicht auf eine unzulässige Verfahrensstrafe für das spätere Leugnen der Tat hinaus.

c) Da auch die Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision insgesamt zu verwerfen.

FallerSandersSpiegel
MayrHürxthal

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