Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Ablehnung des Aussetzungsantrags bei spätbenannten Unfallzeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 146/60
Datum
03.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden. Entscheidender Streitpunkt war die Position und Beweglichkeit der Unfallzeugen zum Tatzeitpunkt; zwei Zeugen wurden erst in der Hauptverhandlung benannt. Das Landgericht verweigerte einen Aussetzungsantrag der Verteidigung, worin der BGH einen Verfahrensfehler sah. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat bei Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 4 StPO die berechtigten Belange des Angeklagten zu berücksichtigen, insbesondere die Möglichkeit, die Glaubwürdigkeit spätbenannter Zeugen zu überprüfen.

2

Die verspätete Benennung von Zeugen entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, dem Angeklagten Gelegenheit zu verschaffen, sachliche Gegebenheiten (z. B. Beobachtungsmöglichkeiten, Sichtverhältnisse) vor Ort zu prüfen und gegebenenfalls Gegenbeweise anzubieten.

3

Die Verweigerung der Möglichkeit zur Überprüfung der persönlichen Glaubwürdigkeit und sachlichen Zuverlässigkeit spätbenannter Zeugen kann einen erheblichen Verfahrensmangel darstellen und die Aufhebung des Urteils sowie Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.

4

Eine erhebliche Alkoholisierung von Unfallopfern ist kein strafmildernder Umstand, solange sie nicht ursächlich für den Unfall oder seine Folgen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 15. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Leonard ████ aus ████, dort geboren am ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit am Steuer (§§ 222, 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2, 73 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 18 Monaten entzogen.

Der Angeklagte greift das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachrüge an. Die Verfahrensrüge greift durch.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in der Nacht vom █████ ████ 1959 im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (1,35 ‰ Blutalkoholgehalt) auf der [REDACTED]straße in ███ mit seinem Kraftwagen das Ehepaar ██ angefahren und tödlich verletzt hat, als dieses mit einem Fahrrad mit Anhänger unterwegs war, wobei Frau ███ auf dem Anhänger saß. Die Eheleute ███ standen erheblich unter Alkoholeinfluss; der Ehemann wies einen Blutalkoholgehalt von 2,68 ‰, seine Ehefrau einen solchen von 3,3 ‰ auf.

Für den Schuldvorwurf war von entscheidender Bedeutung, an welcher Stelle der rechten Fahrbahnseite das Ehepaar █████ im Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit seinem Gefährt sich befand und ob es dort stand oder sich bewegte.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, dass er trotz guter Sicht und aufmerksamer Beobachtung der Fahrbahn die Eheleute ████ und ihr Fahrzeug vor dem Zusammenstoß nicht gesehen habe; er hat hieraus zu seiner Entlastung gefolgert, dass diese bei seinem Nahen noch nicht auf der Fahrbahn gewesen seien, sondern überraschend und für ihn unvorhersehbar vom Bürgersteig herab vor sein Fahrzeug geraten sein müssten. Das Landgericht hat diese Verteidigung des Angeklagten in erster Linie auf Grund der Zeugenaussagen der Eheleute █████ für widerlegt erachtet; sie bekundeten, dass der Ehemann ███ mit seinem Gefährt im Zeitpunkt des Unfalls und auch schon vorher hart an der Bordsteinkante der rechten Fahrbahnseite gehalten habe, nachdem er zuvor von seinem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Milchgeschäft aus die [REDACTED]straße überquert habe.

Die Zeugen ███ waren erst in der Hauptverhandlung benannt worden, weil sie vorher der Staatsanwaltschaft unbekannt waren; sie wurden sofort zur Gerichtsstelle gebracht und vernommen, obwohl der Verteidiger des Angeklagten die Aussetzung des Verfahrens beantragt hatte. Diesen Antrag wies das Landgericht mit der Begründung zurück, dass die von der Staatsanwaltschaft gestellten Zeugen zu keinem neuen Beweisthema benannt worden seien und dass auch keine sonstigen Gründe erkennbar seien, die befürchten ließen, dass durch die Vernehmung der Zeugen die Rechtsstellung des Angeklagten beeinträchtigt werde.

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags. Nach § 246 Abs. 4 StPO entscheidet zwar das Gericht nach freiem Ermessen, ob es bei verspäteter Benennung eines Zeugen oder Sachverständigen (§ 246 Abs. 2 StPO) einem Antrag des „Gegners“ auf Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Einziehung von Erkundigungen über den Zeugen oder Sachverständigen stattgeben will. Das entbindet jedoch das Gericht nicht von der Pflicht, bei seiner Entscheidung berechtigte Belange des „Gegners“, insbesondere des Angeklagten, zu berücksichtigen. Dieser Pflicht hat die Strafkammer hier nicht genügt. Sie hat in den Gründen des Ablehnungsbeschlusses zwar zutreffend ausgeführt, dass die Zeugen ███ zu keiner neuen Beweiserhebung gehört werden sollten; denn die Frage des Standortes der Eheleute ███████ vor dem Unfall war zwangsläufig von Anfang an Gegenstand der Sachverhaltsermittlung. Insoweit sind daher der Angeklagte und sein Verteidiger durch die verspätete Benennung der Zeugen ███ nicht überrascht worden. Dagegen wurde es ihnen durch die Ablehnung des Aussetzungsantrags unmöglich gemacht, sich über die Glaubwürdigkeit der genannten Zeugen zu unterrichten. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hing der Beweiswert ihrer Aussagen nicht nur von ihrer persönlichen Wahrheitsliebe und Zuverlässigkeit, sondern auch und entscheidend von sachlichen Gegebenheiten, insbesondere von der Möglichkeit ab, den Unfallhergang hinreichend zu beobachten. Dass es darauf bei Unfallzeugen wesentlich ankommt, ist allgemein bekannt und war auch dem Landgericht bewusst, wie sich daraus ergibt, dass es mehrere andere Unfallzeugen zum Augenschein an der Unfallstelle zugezogen und dort vernommen hat, offenbar zu dem Zwecke, um die von den Zeugen bekundeten Beobachtungen an Ort und Stelle zu überprüfen (vgl. hierzu den Vermerk über die Vernehmung der Zeugin ██ Bl. 97 d. A.). Es kann deshalb nicht gebilligt werden, dass die Strafkammer der Verteidigung im Falle der Zeugen ███ die Möglichkeit vorenthalten hat, die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen und die sachliche Zuverlässigkeit ihrer Aussagen nachzuprüfen und etwaige Gegenbeweise anzubieten.

Der erörterte Mangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass es eines Eingehens auf die Sachrüge bedarf. Für die neue Hauptverhandlung sei im Hinblick auf den Revisionsvortrag jedoch darauf hingewiesen, dass die erhebliche Alkoholbeeinträchtigung der Eheleute █████ kein Strafmilderungsgrund ist, wenn sie für den Unfall und seine Folgen nicht ursächlich war.

MartinSauerBortzler
RotbergFlitner