Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Notzuchtverurteilung wegen mangelhafter Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 14/66
Datum
25.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Notzucht, Widerstands und Körperverletzung. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Notzucht sowie den gesamten Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung an das Landgericht Bielefeld; die übrigen Rügen bleiben ohne Erfolg. Anlass der Aufhebung ist eine fehlerhafte Beweiswürdigung: das Landgericht hat alternative Deutungen der Flucht nicht aufgezeigt. Zudem fehlte eine Stellungnahme zur möglichen Anwendung des §27b StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Revisionszug erstmals erhobener Einwand gegen die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts ist nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unberücksichtigt, wenn er nicht rechtzeitig in der Vorinstanz geltend gemacht wurde.

2

Neue Tatsachen und erstmals in der Revision vorgetragene Behauptungen zur Begründung von Verstößen gegen Erfahrungssätze sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

3

Führt das Gericht aus einem Verhalten des Beschuldigten (z.B. Flucht) den Schluss auf Schuldbewusstsein herbei, muss es zugleich erkennbare, vernünftige Gegeninterpretationen prüfen und im Urteil ausschließen; dies es nicht erkennbar getan hat, ist die Verurteilung aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung aufzuheben.

4

Wenn die Aufrechterhaltung einer Verurteilung zugleich Auswirkungen auf den gesamten Strafausspruch haben kann oder das Urteil wesentliche Fragen (z.B. Anwendbarkeit des §27b StGB) nicht erörtert, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 5. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

4 StR 14/66 URTEIL in der Strafsache gegen ██ ██ aus den Kraftfahrer ████████ Paul ███, geboren ████████████████ in ██/Schlesien, wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Schweling in der Verhandlung, ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ████ ████ als Verteidiger, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Notzucht verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht und wegen Widerstands in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil anstelle ihres erkrankten ordentlichen Vorsitzenden nicht dessen regelmäßiger Vertreter, sondern Landgerichtsrat ████████ den Vorsitz geführt habe, ist nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten unbegründet. Der erst in der Verhandlung vor dem Senat vom Verteidiger erhobene Einwand, Landgerichtsrat ███ sei nicht zur Führung des Vorsitzes berufen gewesen, weil er dem Dienst- und dem Lebensalter nach jünger sei als Landgerichtsrat ████████, kann nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht berücksichtigt werden.

Die übrigen Verfahrensrügen, die nur die Verurteilung wegen Notzucht betreffen, können unerörtert bleiben, weil insoweit die Sachrüge durchgreift.

Was der Beschwerdeführer im Einzelnen zu ihrer Begründung vorträgt, könnte ihr allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass das Verhalten der Barbara ████████ dem Angeklagten gegenüber ungewöhnlich war. Ihre Erwägungen stehen auch nicht zu den von der Revision angeführten Erfahrungssätzen in Widerspruch, weil es solche nicht gibt. Neue Tatsachen, die die Revision zur Begründung angeblicher Verstöße gegen Erfahrungssätze vorträgt, dürfen im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Auch ist kein Anhalt dafür gegeben, dass das Landgericht von der Schuld des Angeklagten nicht überzeugt gewesen wäre.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer leidet jedoch an einem anderen rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung der Verurteilung wegen Notzucht führen muss. Abschließend wird dort gesagt: „Dafür, dass der Angeklagte Unrecht getan hat und sich dessen bewusst war, spricht im Übrigen auch seine bestürzte Flucht durch Grundstücke und Gärten über mehrere Straßen hinweg, auf der er schon von Anfang an auf einem Fuß barfuß laufen musste und bei der er sein Fahrrad zurückließ.“

Die Folgerung, die das Landgericht aus diesem Verhalten des Angeklagten abgeleitet hat, dahingehend, dass er sich bewusst war, Barbara ███████████ Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben, ist zwar möglich. Die Flucht kann aber ihre Erklärung auch darin finden, dass der Angeklagte nach einem mit – wirklicher oder angenommener – Einwilligung des Mädchens in einem fremden Garten vollzogenen Geschlechtsverkehr unerkannt entkommen wollte, um Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen, die er vor allem von seiner Ehefrau befürchtet haben mochte. Ob das Landgericht auch diese Möglichkeit gesehen und in seine Erwägungen mit einbezogen hat, lässt das Urteil nicht erkennen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Strafkammer erst im Hinblick auf den Schluss, den sie aus der Flucht des Angeklagten gezogen hat, letzte Zweifel an dessen Schuld überwunden hat, ohne sich dabei anderer möglicher Deutungen der Beweggründe zur Flucht bewusst gewesen zu sein. Aus diesem Grunde kann die Verurteilung wegen Notzucht nicht aufrechterhalten werden.

Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch keine Rechtsfehler. Gegen die Anwendung der §§ 113 und 223 StGB auf den festgestellten Sachverhalt hat die Revision auch im Einzelnen nichts vorgetragen.

Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich die Verurteilung wegen Notzucht auch auf den Strafausspruch wegen Widerstands und Körperverletzung ausgewirkt hat. Zudem hat sich die Strafkammer insoweit über eine etwaige Anwendbarkeit des § 27b StGB nicht geäußert. Daher ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt, dass sich die Vernehmung der einzigen Tatzeugin, Frau ██████, kaum umgehen lassen wird. Unter Umständen kann es sich auch empfehlen, den Tatort in Augenschein zu nehmen. Im Übrigen hat der Verteidiger nun Gelegenheit, auf eine etwaige weitere Aufklärung des Sachverhalts durch geeignete Anträge hinzuwirken.

ScharpenseelMayrSanders
FlitnerSpiegel