Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls und Fahrens ohne Führerschein verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 146/57
- Datum
- 02.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge ist nur erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass nicht erhobene Beweise entscheidungserheblich sein konnten; ein ausdrücklicher Verzicht auf weitere Beweisaufnahme schließt eine solche Rüge regelmäßig aus.
Eine rechtskräftige Freisprechung gegen einen konkret bezeichneten selbständigen Tatvorwurf hindert nicht die Verfolgung und Verurteilung anderer, nicht identischer selbständiger Taten aus demselben Gesamtgeschehen.
Mehrere in zeitlicher Nähe begangene strafbare Handlungen sind als selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB zu behandeln; die bewusste Ausnutzung gleichartiger Gelegenheiten begründet nicht ohne weiteres einen Fortsetzungszusammenhang.
Die Beurteilung mildernder Umstände obliegt der tatrichterlichen Würdigung; fehlt es an substanziiertem Entlastungsmaterial, ist die Verneinung mildernder Umstände nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 6. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Hermann █████ aus ███████, dort geboren am ████████ 1933, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Dezember 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein in fünf Fällen, wegen mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge
1. Zum Fall I hatte der Angeklagte bestritten, den Volkswagen des Handelsvertreters █████ gegen den Willen des Eigentümers in Besitz genommen zu haben, und behauptet, ███ habe ihm die Schlüssel zum Wagen ausgehändigt, damit er zwei Mädchen aus Laubenheim heranschaffe. Als er mit einem Mädchen zurückgekommen sei und den Wagen auf dem alten Platz abgestellt habe, habe er erfahren, daß die Polizei ███ mitgenommen habe. Erst dann habe er sich wieder in den Wagen gesetzt und sei damit nach Frankfurt gefahren. Diese Darstellung glaubt die Strafkammer dem Angeklagten nicht, sondern stellt fest, daß er die Schlüssel des ███ heimlich aus dessen Manteltasche genommen hat und dann mit dem Wagen in Richtung Frankfurt davongefahren ist. Diese Überzeugung hat sie aus der eidlichen Aussage des Zeugen ███ und dem Umstand gewonnen, daß der Angeklagte bei seinen früheren Vernehmungen seine Angaben zu diesem Falle ständig gewechselt hat.
Die Revision erhebt die Aufklärungsrüge mit der Begründung, der Tatrichter habe die Polizeibeamten zur Sache vernehmen müssen, die den Zeugen █████ zur Wache genommen hatten, weil das Mitnehmen des ██████ zur Wache allein dafür spreche, daß Werner – entgegen der Feststellung des Landgerichts – mindestens angetrunken gewesen sei. „Es müßte doch eigenartig anmuten, daß Polizisten den Zeugen zur Wache mitnahmen, wenn es diesem lediglich wegen eines Gallenleidens schlecht geworden sein soll.“
Dieser Revisionsangriff geht fehl. Das Landgericht stellt nicht fest, daß die Polizeibeamten den Zeugen wegen seines Gallenleidens zur Wache mitgenommen haben. Seine offenbar der Aussage ███████ folgende Feststellung geht vielmehr dahin, daß es █████ infolge seines Gallenleidens schlecht geworden war, als er die Bar „KC“ verließ, und daß er, „als er auf der Treppe dieses Lokals zusammenbrach“, zur „Ausnüchterung“ zur Polizeiwache gebracht, aber nach einer Stunde wieder entlassen worden war; wegen dieses nur kurzen Aufenthalts auf der Polizeiwache nimmt der Tatrichter an, daß eine Ausnüchterung in Wahrheit nicht notwendig gewesen und daher die Angabe des Zeugen █████ glaubwürdig sei, daß er weder be- noch angetrunken gewesen sei. Bei dieser Sachlage brauchte sich die Vernehmung der Polizeibeamten umso weniger aufzudrängen, als der Angeklagte und sein Verteidiger nach der Sitzungsniederschrift ausdrücklich auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet haben und die Beweisaufnahme im allseitigen Einverständnis geschlossen worden ist.
2. Zum Fall II (SCJ) beruft sich die Revision zu Unrecht auf den Grundsatz, daß niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf (Art. 103 Abs. 3 GG).
Nachdem der Angeklagte am 24. Mai 1956 aus der Strafhaft entflohen war, entwendete er in der Nacht zum 3. Juni 1956 gegen 11 Uhr den unverschlossenen Personenkraftwagen Opel-Olympia des Heinrich ████████ in der Nähe eines Kölner Tanzlokals. Er schloß den Wagen kurz und fuhr damit zunächst nach Longerich, um dann gegen 12 Uhr seine in Pulheim beschäftigte Schwester mit dem Wagen abzuholen und mit ihr nach Dormagen zu seiner Mutter zu fahren. Auf dieser Fahrt erlitt er kurz vor Worringen einen Verkehrsunfall, bei dem seine Schwester verletzt und der Wagen schwer beschädigt wurde. Nachdem er einen Arzt benachrichtigt hatte, machte er sich davon. Er wurde erst am 16. Juni 1956 in Bielefeld festgenommen.
Weil er mit dem Wagen von seinem Standplatz weggefahren ist, ohne einen Führerschein zu besitzen, hat die Strafkammer den Angeklagten im vorliegenden Verfahren aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 KVG und §§ 242, 244, 73 StGB verurteilt. Vorher aber hatte das Amtsgericht in Köln gegen ihn schon durch Beschluß vom 24. August 1956 (103 Ds 256/56) das Hauptverfahren eröffnet wegen der Beschuldigung,
„am 3. Juni 1956 gegen 12 Uhr in Köln-Worringen, St.-Tennisstraße,
I. durch zwei selbständige Handlungen a) durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht zu haben, b) ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt zu haben, ohne seinen Führerschein zu besitzen, sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung II. seiner Person, seines Fahrzeuges oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzogen zu haben, obwohl nach den Umständen in Frage kam, daß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hatte,
indem er mit einem gestohlenen Pkw., ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, in Köln-Worringen die St.-Tennisstraße befuhr. Infolge der schnellen Fahrweise des Angeschuldigten überschlug sich der Pkw. und fiel eine Böschung herab. Die in dem Pkw. sitzende Schwester des Angeschuldigten wurde schwer verletzt.
Der Angeschuldigte entfernte sich vom Unfallort und ließ die Verletzte in dem Pkw. zurück.“
Durch Urteil vom 27. September 1956 hat das Amtsgericht den Angeklagten „unter Freisprechung im übrigen“ wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr, begangen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Freisprechung wird damit begründet, daß die Einlassung des Angeklagten bezüglich der Fahrerflucht nicht mit ausreichender Sicherheit zu widerlegen sei; dagegen stellt das Amtsgericht zur Verurteilung wegen Körperverletzung und wegen Vergehens nach § 24 StVG fest, daß der Angeklagte sich „im übrigen“ im Sinne der Anklageschrift schuldig gemacht habe. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 4. Oktober 1956, also rechtzeitig, Berufung eingelegt.
Die Revision meint, der Angeklagte habe in dem Kölner Verfahren „wegen desselben Sachverhalts zum hier interessierten Teil“ einen Freispruch erzielt; dadurch werde seine Verurteilung im Falle ██████ im jetzigen Verfahren ausgeschlossen. Das ist nicht richtig. Die Berufungsschrift des Angeklagten läßt allerdings erkennen, daß er das amtsgerichtliche Urteil nur anfechten wollte, soweit er bestraft worden war. Da auch die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten hat, ist dessen freisprechender Teil rechtskräftig geworden. Er bezog sich aber, wie der wiedergegebene Inhalt der Urteilsgründe zeigt, nur auf den Vorwurf der Fahrerflucht. Daß dieser Teil des Gesamtgeschehens eine selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB war, war im Eröffnungsbeschluß angenommen und steht durch das Urteil nunmehr rechtskräftig fest. Hinsichtlich des gesamten übrigen Verhaltens des Angeklagten in der Nacht zum 3. Juni 1956, das Gegenstand der Strafverfolgung in den beiden Verfahren geworden ist, liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung vor, die das Landgericht hätte hindern können, den Angeklagten wegen des Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KVG zu verurteilen. Inwieweit das Urteil des Landgerichts, nachdem es rechtskräftig geworden ist, die Durchführung des Berufungsverfahrens wegen der Körperverletzung etwa unter dem Gesichtspunkt der Identität der Tat ausschließt, ist hier nicht zu entscheiden.
II. Die Sachrüge
Entgegen der Meinung der Revision ist die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß sämtliche strafbaren Handlungen des Angeklagten als selbständige Taten i. S. des § 74 StGB zu beurteilen sind. Ob er sie „unter bewußter Ausnutzung gleichartiger Gelegenheiten im Rahmen seiner Flucht“ begangen hat, wie die Revision anführt, ist rechtlich ohne Bedeutung; auch wenn dies der Fall wäre, würde das keinen Fortsetzungszusammenhang im Rechtssinne begründen.
Was die Revision gegen die Verneinung mildernder Umstände vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Auch im übrigen ergab die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
| Sauer | Krumme | Hoepner | |||
| Rotberg | Seibert |