Revision: Aufhebung wegen Straffreiheitsgesetz und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 146/51
- Datum
- 06.12.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Straffreiheitsgesetz führt zur Niederschlagung anhängiger Verfahren über vor dem Stichtag begangene Taten, sofern für diese Straftaten keine höhere Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Monate zu erwarten ist.
Tatbestände, die nach dem Stichtag begangen wurden, beeinflussen nicht die unbedingte Gewährung von Straffreiheit für vor dem Stichtag liegende Taten nach § 2 Abs. 1 StFG.
Bei Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht gesondert zu prüfen, ob und inwieweit für vor dem Stichtag begangene Taten Straffreiheit eintritt; unterbleibt diese Prüfung, ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei einer fortgesetzten Tat kann die Verurteilung wegen eines Teilakts nicht ohne weiteres eine Verurteilung oder den Ausschluss eines Freispruchs in anderen angeklagten Einzelfällen rechtfertigen; der Eröffnungsbeschluss ist nicht erschöpft, wenn nur einzelne Handlungen verurteilt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Heinrich CC__ aus ████, geboren am █████████████ in ███, wegen Betruges i. k.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hoehner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, █████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Dezember 1950 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Unterschlagung zum Nachteil der Zeitung „Sportbeobachter“ verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
2. Gründe
Der Angeklagte ist unter anderem wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Unterschlagung verurteilt worden, weil er im April und Mai 1949 als Werber von Bestellern für die Zeitung „Sportbeobachter“ Bestellscheine mit erfundenen Namen unterschrieben und der Geschäftsstelle vorgelegt hat, um in den Genuss der vereinbarten Werbeprämie zu kommen, und weil er außerdem Zeitungsgelder eingezogen und für sich verbraucht hat. Das Landgericht hat für diese beiden Straftaten Gefängnisstrafen von fünf und zwei Monaten für angemessen erachtet und aus diesen sowie den Einzelstrafen für die übrigen, nach dem 14. September 1949 verübten strafbaren Handlungen des Angeklagten eine Gesamtstrafe gebildet, ohne zu erörtern, welche Gesamtstrafe für die vor dem 15. September 1949 liegenden Straftaten allein verwirkt wäre. Möglicherweise hat das Landgericht die Bedeutung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verb. mit § 2 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (BGBl. S. 37) verkannt, wonach die bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen oder künftig anhängig werdenden Strafverfahren, die vor dem Stichtag begangene Straftaten betreffen, niedergeschlagen sind, falls für sie keine höhere Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Monate zu erwarten ist. Durch die nach dem Stichtag verübten strafbaren Handlungen wird die unbedingte Gewährung von Straffreiheit (§ 2 Abs. 1 StFG) für die vor diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten nicht berührt (BGH in JW 1951, 533 Nr. 24; 728 Nr. 29). Da nach der Sachlage nicht auszuschließen ist, dass für die vor dem Stichtag verübten strafbaren Handlungen keine höhere Gesamtstrafe als sechs Monate Gefängnis verwirkt ist, muss das Urteil insoweit unter Aufrechterhaltung der Tatfeststellungen aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes und gegebenenfalls auch zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Nach den Urteilsgründen war dem Angeklagten auch fortgesetzter Diebstahl von Ziegelsteinen, die auf Trümmergrundstücken des Gerlingkonzerns und der Frau PC____ lagen, zur Last gelegt. Obwohl das Landgericht den Angeklagten nur wegen Diebstahls zum Nachteil des Gerlingkonzerns verurteilt hat, weil ihm im Falle ██ keine strafbare Handlung nachgewiesen worden ist, hat es im letzten Falle keinen Freispruch für erforderlich erachtet, weil der Angeklagte wegen eines Teilakts der fortgesetzten Handlung schuldig ist. Diese Ansicht ist rechtsirrig; denn der Eröffnungsbeschluss wird nicht erschöpft, wenn von mehreren Einzelhandlungen einer den Gegenstand der Anklage bildenden Fortsetzungstat nur eine zur Verurteilung führt (RG JW 1930, 636 Nr. 14; 1934, 2159 Nr. 32; 1937, 761 Nr. 32). Da die Freisprechung sich aber nach der unbeschränkten Fassung des Entscheidungssatzes äußerlich auch auf den Fall PC__ erstreckt, braucht der Urteilsspruch insoweit nicht berichtigt zu werden.
Im Übrigen lässt das Urteil keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsverletzungen erkennen. Die Revision ist daher zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der nach dem 14. September 1949 begangenen Taten richtet.
| Krumme | Grog | Dr. Augustin | |||
| Hoehner | Dr. Hille | Dr. |