Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gesetzeseinheit bei Fremdabtreibung und Zuständigkeit der Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 145/67
Datum
04.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde am LG wegen mehrerer Fälle der Fremdabtreibung (teilweise in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie legte Revision ein und rügte Verfahrens- und Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer. Er stellt klar, dass bei Fremdabtreibung Gesetzeseinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung besteht und §226 StGB daher nicht anwendbar ist; Mindeststrafen sind jedoch bei der Strafzumessung zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei in Ausführung einer Fremdabtreibung begangener vorsätzlicher Körperverletzung besteht Gesetzeseinheit mit §218 Abs. 3 StGB; dadurch verdrängt §218 Abs. 3 die Anwendung des anknüpfenden §226 StGB.

2

Die sachliche Zuständigkeit des (Straf‑)Gerichts ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen; hierfür ist eine Rüge nach §338 Nr. 4 StPO nicht erforderlich.

3

Bei Vorliegen von Gesetzeseinheit ist bei der Strafzumessung die Mindeststrafe der verdrängten Vorschrift (§226 StGB) zu berücksichtigen, sofern nicht die Voraussetzungen des §228 StGB eingreifen.

4

Für die vollendete Fremdabtreibung genügt es, dass die Leibesfrucht durch den Tod der Schwangeren getötet wird; das Überleben der Schwangeren ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 20. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ ██ ████ ██ die Hausfrau Anna Gertrud ██ ██, geboren am ██████████████ 1917 in ███████, wegen Fremdabtreibung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter, Mayr Bundesrichter, Dr. Sanders Bundesrichter, Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter als beisitzende Richter, █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. November 1966 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte unter Einstellung des Verfahrens in zwei Fällen wegen Fremdabtreibung in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, und wegen versuchter Fremdabtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

1. a) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO, die erkennende Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Die Rüge, das erkennende Gericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO), ist unbegründet.

Die Revision meint, der Angeklagten sei im Fall Barbara █████ auch ein Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) vorgeworfen worden. Dann aber sei das Schwurgericht zuständig gewesen, nicht die Strafkammer.

Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer war eine Verfahrensvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch im Revisionsrechtszug, von Amts wegen zu prüfen ist, so dass es einer Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 4 StPO nicht bedurft hätte (BGHSt 10, 74).

Entgegen der Meinung der Revision hat die Staatsanwaltschaft die Angeklagte nicht auch wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB angeklagt und die Strafkammer hat das Hauptverfahren nicht wegen dieses Verbrechens eröffnet. Das ergibt eindeutig der Wortlaut der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage, die die Grundlage des Eröffnungsbeschlusses bildet. Der Angeklagten war nur zur Last gelegt, durch fünfzehn selbständige Handlungen jeweils die Leibesfrucht einer Schwangeren abgetötet und in einem Falle – dem Fall Barbara ██████ – in Tateinheit damit durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben. Dass unter den verletzten Strafbestimmungen in der Anklage auch der in Gesetzeseinheit mit § 218 Abs. 3 StGB stehende § 226 StGB aufgeführt ist, kann angesichts des klaren Wortlauts der Anklage nur mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 15, 345) geschehen sein, nach der die in Gesetzeseinheit begangene Straftat bei der Strafzumessung noch gewisse Wirkungen behält.

Die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe ergeben, richtig gesehen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Fremdabtreibung und der ihr dienenden vorsätzlichen Körperverletzung, auch der Körperverletzung mit Todesfolge, Gesetzeseinheit besteht (BGHSt 15, 345; BGH, Urt. v. 13. März 1964 – 4 StR 34/64).

Das bedeutet, dass § 218 Abs. 3 StGB die zum Zwecke der Abtreibung vorgenommene vorsätzliche Körperverletzung aufzehrt und auch der an den Tatbestand der Körperverletzung anknüpfende § 226 StGB keine Anwendung finden kann. Dann aber war die Strafkammer zuständig; denn es handelte sich nicht um ein Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Nur „für“ dieses Verbrechen, d. h. für ein Verfahren wegen dieses Verbrechens, ist die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründet (§ 80 GVG).

Daran ändert es nichts, dass bei der Strafzumessung die Mindeststrafe des verdrängten § 226 StGB zu beachten ist, wenn nicht die Voraussetzungen des § 228 StGB bejaht werden (BGHSt 15, 345). Entscheidend ist, dass nicht aus § 226 StGB verurteilt wird; diese Bestimmung bleibt sonst in jeder Beziehung verdrängt.

Die gegenteilige Meinung der Revision verkennt nicht nur das Wesen der Gesetzeseinheit, sondern widerspricht auch der ständigen Rechtsprechung nicht nur des 4. Strafsenats (etwa Urteil vom 13. März 1964 – 4 StR 34/64, GA 1965, 206), sondern auch anderer Senate (etwa BGHSt 1, 278 und 280). Der Bundesgerichtshof hat in Fällen, in denen aus § 218 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit § 222 StGB verurteilt und § 226 StGB durch § 218 Abs. 3 StGB verdrängt war, auf die in jedem Fall von Amts wegen vorzunehmende Prüfung die Zuständigkeit der Strafkammer niemals in Zweifel gezogen und bei einer Aufhebung des Urteils die Sache nicht etwa an das Schwurgericht, sondern an die Strafkammer zurückverwiesen (BGH GA 1965, 206).

2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch, soweit die Revision im Fall Barbara ███ die Verurteilung wegen vollendeter Fremdabtreibung angreift. Es ist nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich, dass die Schwangere die Abtreibung überlebt; es genügt, dass die Leibesfrucht erst durch den Tod der Schwangeren getötet wird (BGHSt 1, 278 und 280).

RotbergMayrSpiegel
BortzlerSanders